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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1845/46,5
- Erscheinungsdatum
- 1846
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1846,2.K.,5
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028055Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028055Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028055Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1845/46
- Titel
- 162. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1846-07-04
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1845/46,5 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis V
- Protokoll131. Sitzung 3671
- Protokoll132. Sitzung 3709
- Protokoll133. Sitzung 3737
- Protokoll134. Sitzung 3757
- Protokoll135. Sitzung 3789
- Protokoll136. Sitzung 3825
- Protokoll137. Sitzung 3857
- Protokoll138. Sitzung 3889
- Protokoll139. Sitzung 3913
- Protokoll140. Sitzung 3937
- Protokoll141. Sitzung 3969
- Protokoll142. Sitzung 4025
- Protokoll143. Sitzung 4057
- Protokoll144. Sitzung 4095
- Protokoll145. Sitzung 4119
- Protokoll146. Sitzung 4159
- Protokoll147. Sitzung 4187
- Protokoll148. Sitzung 4221
- Protokoll149. Sitzung 4241
- Protokoll150. Sitzung 4301
- Protokoll151. Sitzung 4331
- Protokoll152. Sitzung 4367
- Protokoll153. Sitzung 4395
- Protokoll154. Sitzung 4423
- Protokoll155. Sitzung 4453
- Protokoll156. Sitzung 4489
- Protokoll157. Sitzung 4517
- Protokoll158. Sitzung 4527
- Protokoll159. Sitzung 4557
- Protokoll160. Sitzung 4589
- Protokoll161. Sitzung 4597
- Protokoll162. Sitzung 4625
- Protokoll163. Sitzung 4641
- BandBand 1845/46,5 -
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redaktionellen Abänderungen vorzunehmen. In so fern nun die Kammer der Meinung wäre, daß die von mir vorgeschla gene Abänderung ebenfalls zu den redaktionellen Aenderungen zu rechnen sei, so würde es genügen, wenn die allgemeine Auto risation hierzu ausgesprochen würde. Außerdem aber müßte ich das Direktorium ersuchen, wegen des vorhin erwähnten Zusatzes eine specielle Frage an die Kammer zu richten. Referent Abg. Todt: Wenn ich Namens der Deputation mich äußern soll, so muß ich bemerken, daß gegen die Vorschläge des Commifsars der Deputation Bedenken nicht beigegangen sind. Es sind diese Vorschläge bei dem Vereinigungsverfahren bereits eventuell zur Sprache gekommen, doch konnte darauf Rücksicht nicht genommen werden, weil nach der Ansicht der diesseitigen Deputation der wesentliche Inhalt des §. I nicht an genommen werden sollte, und die Deputation also glaubte, daß dieser Zusatz und diese Ermächtigung nicht nöthig sein würde. Da aber die KammerMders beschlossen hat- so würde eine Er mächtigung in Bezug auf die Stellung der Paragraphen und kleine redactioilielleAbänderungen allerdings auszusprechen sein, wie denn auch der Zusatz zu §. 6 zu genehmigen sein wird, da er allerdings den Ansichten der diesseitigenDeputation vollkom men entspricht. Auch sie hat in dieser Beziehung die in Vor schlag gebrachte Bestrafung nicht als wirkliche Strafe, sondern nur als Aequivalent für die Entschädigung angenommen. Präsident Braun: Ich bitte den Herrn Commissar, die sen Zusatz nochmals gefälligst mitzutheilen. Königl. Commissar v. Krug: Ich werde ihn sogleich schriftlich überreichen. Es würde wohl am kürzesten sein, wenn der Herr Präsident gleich eine Frage darauf richtete. Präsident Braun: Es wird allerdings eine Frage dar auf zu richten sein, weil er materieller Natur ist. Ich habe dem nach die Kammer zu fragen: Will sie bei §. 6 folgenden Zusatz beschließen: „Der Entschädigungsanspruch (§ 2), sowie der Anspruch aufGeldbuße (§. 3 b.)ist beidem kompetenten Civilgericht im Wege des bürgerlichen Processes auszuführen." Will die Kammer diesen Zu satz annehmen? — Wird einstimmig angenommen. Präsident Braun: Will die Kammer ferner, dem Vor schläge der Deputation gemäß, der Regierung die Ermächtigung ertheilen, dem Paragraphen eine andere Stellung anzuweisen, wieder Herr Commissar angedeutet hat? — Wird einstim- migertheilt. Referent Abg. Todt: Es findet sich nun nur noch eine Differenz, nämlich bei §. 8 c. Dieser, ist ein von der zweiten Kammer beschlossener Zusatz, welcher folgendergestalt lautet: „Aufdie sogenannten wanderndenBühttenleidet dasgegenwär- wärtige Gesetz nur in so weit Anwendung, daß dramatische Dichter und Componisten gegen derartige Bühnen nur dann einVerbietungsrecht und einen Anspruch aufEntschädkgung ha ben, wenn die von ihnen aufgeführten Stücke noch nicht im Druck erschienen sind." Lheilweise hängt dieser Paragraph mit der Hauptbestimmung in §. 1 zusammen und ist eine Folge desselben. Es würde also dieser Paragraph in Folge des Be Muffes bei §. 1 in Wegfall kommen. Bemerken muß ich al lerdings auch noch, daß mindestens die Minorität der Deputa tion, wie sie bereits früher gethan, ohnehin den Antrag zu stel len gehabt hatte, daß ein Unterschied zwischen stehenden und wandernden Bühnen nicht zu machen fei. Jndeß kommt dar auf jetzt um so weniger an, als dieser Zusatz schon in Consequenz mit dem Beschlüsse bei §. 1 abzulehnen sein wird, als worauf die Deputation noch anträgt, so daß sie also auch hier den Bei tritt zum Beschlüsse der ersten Kammer empfiehlt. Präsident Braun: Will die Kammer die Ablehnung die- ses Paragraphen beschließen ? — Wird einstimmigbefchlof- sen. Präsident Braun: Es folgt nunmehr der Vortrag des Vereinigungsverfahrens über §. 7 des Preßgesetzes von 1844. Referent Abg. Todt: Der Kammer ist bekannt, daß in Bezug auf §. 7 des provisorischen Preßgesetzes vom Jahre 1844 und den damit zusammenhängenden Paragraphen der Ausführungsverordnung ein Dekret an die gegenwärtige Stän deversammlung gelangt ist, nebst einer Beilage, in welcher die Gründe zu ersehen gegeben worden sind, aus welchen das Mi nisterium des Innern sich bewogen gefunden hat, den §. 31 der Ausführungsverordnung nicht in Uebereinstimmung mit §. 7 des Gesetzes selbst und der betreffenden ständischen Schrift zur Publikation zu bringen. Die erste Kammer hat in Bezug auf dieses Dekret den Beschluß gefaßt, daß sie dabei Beruhigung fassen wolle. Die diesseitige Kammer hat allerdings einen ab weichenden Beschluß gefaßt, welcher dahin ging, der von der er sten Kammer über das vorgelegte Decret ausgesprochenen An sicht nicht beizutreten, an die hohe Staatsregierung vielmehr den Antrag zu stellen: „Die Kammer wolle 1) der von der er sten Kammer über das vorgelegte Decret ausgesprochenen Er klärung nicht beitreten, sondern 2) an die Staatsregierung den Antrag stellen, a) die einschlagende Stelle in §. 31 der Ausfüh rungsverordnung zum Preßgesetze wieder zurückzünehmen, und b) die für zweifelhaft erklärte Stelle in §. 7 des angezogenen Preßgesetzes durch eine anderweite, den Ständen zur Erklärung mitzutheilende Gesetzvorlage authentisch zu erläutern." Gleich zeitig waren noch mehrere Beschwerden mit zur Beschlußfas sung gekommen und es hat darauf auch die zweite Kammer eine Erklärung in's Protokoll niedergelegt. Die erste Kammer hat hieraufden Gegenstand wiederholt in Berathung gezogen und ist in allen Beziehungen bei ihren Beschlüssen stehen geblieben, hat auch der zweiten Kammer in Bezug auf die Beschwerden nicht beitreten wollen. Da nun das Vereinigungsverfahrenz» einer Vereinbarung nicht geführt hat, und eine Erklärung Sei ten der Stände nicht verlangt worden ist, so wird es bei dieser Anzeige, welche die Deputation der Kammer zu erstatten für Schuldigkeit erachtet hat, zu bewenden haben und in dieser Sache jetzt nichts weiter zu thun sein. Präsident Braun: Es wird also bei dieser Anzeige sein Bewenden haben. Referent Abg. v. Platz mann: Es ist der geehrten Kam mer noch mitzutheilen, was die erste Kammer über die Petitio-
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