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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1845/46,5
- Erscheinungsdatum
- 1846
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1846,2.K.,5
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028055Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028055Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028055Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1845/46
- Titel
- 162. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1846-07-04
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1845/46,5 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis V
- Protokoll131. Sitzung 3671
- Protokoll132. Sitzung 3709
- Protokoll133. Sitzung 3737
- Protokoll134. Sitzung 3757
- Protokoll135. Sitzung 3789
- Protokoll136. Sitzung 3825
- Protokoll137. Sitzung 3857
- Protokoll138. Sitzung 3889
- Protokoll139. Sitzung 3913
- Protokoll140. Sitzung 3937
- Protokoll141. Sitzung 3969
- Protokoll142. Sitzung 4025
- Protokoll143. Sitzung 4057
- Protokoll144. Sitzung 4095
- Protokoll145. Sitzung 4119
- Protokoll146. Sitzung 4159
- Protokoll147. Sitzung 4187
- Protokoll148. Sitzung 4221
- Protokoll149. Sitzung 4241
- Protokoll150. Sitzung 4301
- Protokoll151. Sitzung 4331
- Protokoll152. Sitzung 4367
- Protokoll153. Sitzung 4395
- Protokoll154. Sitzung 4423
- Protokoll155. Sitzung 4453
- Protokoll156. Sitzung 4489
- Protokoll157. Sitzung 4517
- Protokoll158. Sitzung 4527
- Protokoll159. Sitzung 4557
- Protokoll160. Sitzung 4589
- Protokoll161. Sitzung 4597
- Protokoll162. Sitzung 4625
- Protokoll163. Sitzung 4641
- BandBand 1845/46,5 -
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(Es erfolgt -er Vortrag dieser ständischen Schrift.) Präsident Braun: Ist die Kammer mit dem Inhalte der ständischen Schrift einverstanden? — Einstimmig Ja. Präsident Braun: Es hat noch der Abgeordnete Schu mann im Auftrage der vierten Deputation um die Erlaub- niß gebeten, der Kammer in Bezug auf die Bursche'sche Be schwerde einen Vortrag zu erstatten. Will die Kammer ihm diese Erlaubniß ertheilen? — Einstimmig Za. Referent Abg. Schumann: Bei Gelegenheit derBera- thung über die Bursche'sche Beschwerde hat die Kammer zwei Beschlüsse gefaßt, wovon der erste dahingeht: „Die hohe Staats regierung zu ersuchen, den Ersatz des dem Petenten durch das Verbot des Fortbetriebs der Alaunflußsiederei verursachten er weislichen Schadens auf geeignetem Wege zu vermitteln." Diesem Beschlüsse ist die erste Kammer bei der Berathung über dieselbe Beschwerde beigetreren. Der andere Beschluß, den die zweite Kammer gefaßt hat, geht dahin: „Sie wolle geruhen, dem Petenten zu gestatten, daß er entweder das Areal seiner Flußsiederei, neben dem Exercirplatze, nach der vonihm beabsich tigten und bereits genehmigten, aber bis jetzt widerrufenen Art in 14 Theile zertheile und diese als Bauplätze verkaufe, oder, dafern dies auch jetzt noch in Rücksicht auf das öffentliche Wohl unthunlich sein sollte, die Petenten dadurch verursachten Ver luste mit Hinsicht auf ß. 31 der Verfassungsurkunde ohneAn statt d ermitteln oder gewähren lassen." Diesem Beschlusse ist die ersteKammer nicht beigetreten, sondern hat einen andern an genommen, welcher dahin geht: „Die hohe Staatsregierung zu ersuchen, in dieser Angelegenheit, sei es durch Erkaufung des ganzen Grundstücks, oder nur des Lheils, der hier rücksichtlich der obbezeichneten Gefahr in Frage kommt, oder sonst ein billi ges Abkommen zu treffen." Die geehrte Kammer wird hieraus ersehen, daß dieser Beschluß von dem, welcher von der diesseiti- genKammer gefaßt worden ist, sich wesentlich unterscheidet. Es ist der erste Theil des Antrags der geehrten Kammer gänzlich abgelehnt worden, und nur in so weit stimmt der Antrag der ersten Kammer mit dem diesseitigen überein, daß dem Petenten durch den Abkauf des ganzen Grundstücks oder des Theils, der hier rücksichtlich der oben bezeichneten Gefahr in Frage kommt, Gelegenheit gegebenworden soll, seinem Schadenbeizukommen. Die Deputation hat bei Erörterung des Sachverhältniffes nicht verkannt, daß die Abweichung der beiderseitigen Be schlüsse wesentlich ist, namentlich auch in derBeziehung, daß die erste Kammer geglaubt hat, es sei hier gänzlich von der Anwen dung des §. 31 der Verfassungsurkunde abzusehen, während die zweite Kammer ganz entgegengesetzter Ansicht gewesen ist. Auch jetzt ist die Deputation noch der Ansicht, daß §. 31 der Verfass sungsurkunde hier einschlage und daß sich in dieser Beziehung auch ihr Antrag vollkommen rechtfertige. Nichts desto weniger kann sie jedoch der geehrten Kammer nicht anrathen, bei ihrem früher gefaßten Beschlüsse, welcher sich der Ansicht der Deputa tion nach sowohl von Seiten der Wissenschaft, als von Seiten des Rechts empfiehlt, stehen zu bleiben; denn es würde dies wahrscheinlich, indem die Staatsregierung eine abweichende Ansicht zu erkennen gegeben hat, zur Folge haben, daß Bursche seine Sache auf dem Rechtswege weiter verfolgen muß, und das ist es eben, was beide Kammern gemeinschaftlich zu vermeiden wünschen, indem vielmehr das Absehen dahin gerichtet ist, daß dem Petenten Gelegenheit gegeben werde, seinem Schaden bal digst auf irgend eine Weise beizukommen. Wenn aber die erste Kammer den diesseitigen Antrag, in so weit er alternativ dahin gerichtet ist, daß dem Petenten erlaubt werde, das g». Grund stück in der von ihm projectirten Art zu bebauen, mit Hinsicht darauf, daß der Boden des Anbaues in der Folge gefährdet wer den könnte, und dies jedenfalls zu vermeiden sei, ferner darauf, daß dies nur bei vorausgesetzter Möglichkeit der Verlegung des Militairexercirplatzes, welche Seiten der Staatsregierung be stimmt verneint worden, ausführbar sei, so glaubt Ihre Depu- tion, so sehr sie auch von der Richtigkeit dieser Forderung des Petenten überzeugt ist, davon absehen zu können, da dem Pe tenten durch den referirten Theil des Antrags der ersten Kam mer'auch Gelegenheit gegeben wird, seinem Schaden beizukom men, als worum es ihm hauptsächlich nur zu thun scheint. Die Deputation rathet also der geehrten Kammer an, den frühem Antrag fallen zu lassen und an seineStelle den ebenfalls referir ten Antrag der ersten Kammer anzunehmen. Ich will zu dem Ende diesen Antrag nochmals verlesen, welcher so lautet: „Die hohe Staatsregierung zu ersuchen, in dieser Angelegenheit, sei es durch Erkaufung des ganzen Grundstücks, oder nur des Theils, der hier rücksichtlich der obbezeichneten Gefahr in Frage kommt, oder sonst ein billiges Abkommen zu treffen." Ich ersuche nun den Herrn Präsidenten, die Frage an die geehrte Kammer zu stellen: ob sie ihren frühern Antrag fallen lassen und an dessen Stelle den eben vorgelesenen Antrag der ersten Kammer adopti- ren wolle. AZ Präsident Braun: Wenn Niemand darüber spricht, so stelle ich sofort an die Kammer die Frage: -Will sie unter Auf gabe des frühern Beschlusses den so eben vom Herrn Referen ten vorgetragenen Beschluß der ersten Kammer annehmen? — EinstimmigJa. ReferentAbg. Schumann: In der Voraussetzung der Genehmigung des Deputationsvorschlags hat sie sich erlaubt, einen Entwurf der zu erlassenden ständischen Schrift zu fertigen. Ich bitte daher den Herrn Präsidenten, die Kammer zu fragen, ob sie diese ständische Schrift anzuhören geneigt sei. Präsident Braun: Will die Kammer die Vorlesung die ser ständischen Schrift genehmigen? — EinstimmigJa. (Es erfolgt der Vortrag dieser Schrift.) Präsident Braun: Genehmigt die Kammer diese stän dische Schrift? — EinstimmigJa. Präsident Braun: Der Abgeordnete Metzler hat auch um die Erlaubniß gebeten, eine ständische Schrift von der vier ten Deputation vortragen zu dürfen. Welchen Gegenstand be trifft dieselbe? ReferentAbg. Metzler: Die Beschwerde der Schneide- mühlengewerkschaft zu Hennersdorf.
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