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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1845/46,5
- Erscheinungsdatum
- 1846
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1846,2.K.,5
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028055Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028055Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028055Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1845/46
- Titel
- 163. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1846-07-05
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1845/46,5 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis V
- Protokoll131. Sitzung 3671
- Protokoll132. Sitzung 3709
- Protokoll133. Sitzung 3737
- Protokoll134. Sitzung 3757
- Protokoll135. Sitzung 3789
- Protokoll136. Sitzung 3825
- Protokoll137. Sitzung 3857
- Protokoll138. Sitzung 3889
- Protokoll139. Sitzung 3913
- Protokoll140. Sitzung 3937
- Protokoll141. Sitzung 3969
- Protokoll142. Sitzung 4025
- Protokoll143. Sitzung 4057
- Protokoll144. Sitzung 4095
- Protokoll145. Sitzung 4119
- Protokoll146. Sitzung 4159
- Protokoll147. Sitzung 4187
- Protokoll148. Sitzung 4221
- Protokoll149. Sitzung 4241
- Protokoll150. Sitzung 4301
- Protokoll151. Sitzung 4331
- Protokoll152. Sitzung 4367
- Protokoll153. Sitzung 4395
- Protokoll154. Sitzung 4423
- Protokoll155. Sitzung 4453
- Protokoll156. Sitzung 4489
- Protokoll157. Sitzung 4517
- Protokoll158. Sitzung 4527
- Protokoll159. Sitzung 4557
- Protokoll160. Sitzung 4589
- Protokoll161. Sitzung 4597
- Protokoll162. Sitzung 4625
- Protokoll163. Sitzung 4641
- BandBand 1845/46,5 -
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sofort zu beseitigen. Allein dieser Zusatzparagraph ist verführe risch, weil er sehr leicht zu Processen führen und die Meinung erregen und befestigen könnte, daß jetzt noch ein solches höheres Lehngeld gefordert werden kann in dem Falle, wenn ein Aus' wärtiger mit einem Grundstücke, welches der Lehngeldverbind lichkeit unterliegt, beliehen wird. Auch gebe ich zu, daß große practische Nachtheile aus der Annahme diesesjParagraphen nicht hervorgehen würden, denn im Allgemeinen wird wohl dieses Recht früher nur in wenigen Orten vorhanden gewesen sein, es wird wenige Berechtigte gegeben haben, die früher ein solches Recht exercirt haben. Allein wenn nur ein Einzelner davon ge troffen wird, laßt es sich nicht rechtfertigen, daß um deswillen, weil es Klos ein Einzelner ist oder Wenige sind, die dadurch be troffen werden, ein ungerechter Grundsatz, eine neue Belastung, die kaum erst durch's Gesetz, wenn auch nur unabsichtlich und mittelbar aufgehoben war, aufgestellt werden soll. Wenn dieBe- fürchtung ausgesprochen worden ist, daß eine Folge der Nichtan nahme des Zusatzparagraphen der ersten Kammer sein würde, daß das ganze Gesetz fallt, so kann ich dem Lande und der Gerechtigkeit insbesondere nur dazu gratuliren, wenn dies diese Folge hat; denn mit der Gerechtigkeit hat dieses Gesetz nun und nimmer mehr etwas zu thun! Ich erinnere nur an §. 3, wo man offen eingestanden hat, daß man für nichts und wieder nichts, als für den Grundsatz der Bequemlichkeit und der Politik, den der Ge rechtigkeit hat verdrängen lassen; ich erinnere an Z. 14, wo das Recht nicht viel besser bei Seite geworfen worden ist! Wenn ich schadenfroh sein wollte, so würde ich diesem Punkte meine Zu stimmung geben und dann sagen, dieses Recht will, wie es gelebt und gewebt, auch enden, mit Ungerechtigkeit und kann keines redlichen Todes sterben. Möge der materielle Werth des Ge genstandes auch nur unbedeutend sein, auch in einem Falle, wo ich weiß, daß zwar sehr wenig Nachtheile daraus hervorgehen werden, daß es nur 2,3 oder 4 im Wolke sein werden, die ein paar Thaler mehr zu zahlen haben, auch in diesem Falle werde ich noch möglichst an den Grundsätzen der Gerechtigkeit festhal ten, und ich stimme ohne Rücksicht, ob das Gesetz falle oder nicht durch diesen Vorschlag, und mit dem Wunsche, es möge fallen, dagegen! Abg. v. d. Planitz: Ich muß bekennen, daß ich nach der letzten Rede des geehrten Abgeordneten v. Schaffrath mit mir einkg war, mit demselben gegen die Deputation zu stimmen; allein die Eröffnung, die der Herr Staatsminister v. Könneritz späterhin gemacht hat, daß, wenn diese letzte so eben vorgetra- gene Bestimmung von der geehrtenKammer nicht angenommen würde, dann das Gesetz nicht herauskommen könnte, hat mich allerdings in meinem Entschlüsse wieder wankend gemacht. Ich Muß doch bekennen, da es sich darum handelt, ein Gesetz fallen zu lassen, welches von dem ganzen Lande wirklich mit Sehnsucht erwartet wird, auf welches auf frühem Landtagen wiederholt angetragen worden ist, daß ich esdenn doch für gerathener halte, in diesem Punkt meine Überzeugung gefangen zu geben. Meine Herren, ich glaube, wenn Sie diejenigen fragen, in'deren In teresse Sie jetzt gesprochen haben, ob sie wünschen würden, daß das Gesetz nicht zu Stande komme, oder daß es unter dieser Be dingung zu Stande käme, so würden sie sagen , wir wünschen das Gesetz, wenn auch wirklich diese Bestimmung hereingebracht wird. In diesem Sinne werde ich daher meine Abstimmung mit der Deputation abgeben. Staatsminister v. Falkenstein: Ich habe in Beziehung auf die Aeußerung des Abgeordneten Joseph zu erwähnen, daß ich es seinem eigenen Urtheile zu überlassen habe, ob er nach sei nen Ansichten von Gerechtigkeit das Gesetz für ein gerechtes halten wolle oder nicht. Nach dem bereits vorliegenden gemein samen Beschlüsse der Kammern und nachdem, wie die Regie rung die Sache ansieht, ist allerdings das Princip der Gerech tigkeit auch bei diesem Gesetze bewahrt worden, und wenn er insbesondere sich zur Motivirung seiner Ansicht auf§. 3 bezog, der eben von der Basis handelt, auf welcher die Berechnung des Lehngeldes vorgenommen werden soll, so muß ich bemerken, daß das gerade die Basis ist, welche eben nach den bestehenden gesetzlichen Bestimmungen die Wahrheit zu ermitteln bestimmt ist, nämlich nach den Steuereinheiten. Staatsminister v. Könneritz: Auch ich erlaube mir noch ein Wort hinzuzufügen. Bei der Frage, ob ein Ablösungsgesetz erlassen werden solle oder nicht, wird man zwar immer das Princip der Gerechtigkeit vor Augen haben müssen, will man aber streng das Princip der Gerechtigkeit verfolgen, so darf man gar kein Ablösungsges etz geben; denn man wird es im Grundsatz schon eine Ungerechtigkeit nennen müssen, Jemanden zu nöthigen, etwas Anderes zu nehmen, als ihm dem Rechte nach gebührt, und sich mit einer Entschädigung zu begnügen. Dies muß man bei allen Gesetzen, die von einer Ablösung handeln, vor Augen haben. Gezwungene Ablösungen auf einsei tigen Antrag können nur durch das Gebot des höherstehenden staatswirthschaftlichen und politischen Interesses gerechtfertigt werden. Nur dies macht es zulässig, manche Rechte aufzugeben und eine Entschädigung dafür anzuweisen, sonst würden Sie es eben so gegen die Verpflichteten, als gegen die Berechtigten eine Ungerechtigkeit nennen können, für den Verpflichteten, daß man -ihnnöthigt, eine Entschädigung zu geben stattdessen, was er bisher gegeben hat, für den Berechtigten, daß man ihn nöthigt, eine Entschädigung zu nehmen für das, was erz bisher empfan gen hat. Entschließt sich der- Gesetzgeber, eine Ablösung anzu ordnen, so müssen die Grundsätze der Berechnung der Entschä digung auf den Gesetzen der Wahrscheinlichkeit beruhen. Wollte man dies nicht als gerecht erkennen, so müßte man es eben so ein Unrecht nennen, daß man überhaupt in einem Jahr hunderte eine bestimmte Zahl von Fällen annimmt, sondern man würde sagen müssen, es soll an jedem einzelnen Orte und in jedem einzelnen Falle ermittelt werden, wie viel Fälle in einem hundertjährigen Zeiträume vorgekommen sind, und auch dies würde man vielleicht noch ungerecht nennen können, indem man von der Vergangenheit nicht auf die Zukunft schließen kann. Wenn! man aber solche Wahrscheinlichkeitsberechnungen auf-
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