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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1845/46,5
- Erscheinungsdatum
- 1846
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1846,2.K.,5
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028055Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028055Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028055Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1845/46
- Titel
- 163. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1846-07-05
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1845/46,5 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis V
- Protokoll131. Sitzung 3671
- Protokoll132. Sitzung 3709
- Protokoll133. Sitzung 3737
- Protokoll134. Sitzung 3757
- Protokoll135. Sitzung 3789
- Protokoll136. Sitzung 3825
- Protokoll137. Sitzung 3857
- Protokoll138. Sitzung 3889
- Protokoll139. Sitzung 3913
- Protokoll140. Sitzung 3937
- Protokoll141. Sitzung 3969
- Protokoll142. Sitzung 4025
- Protokoll143. Sitzung 4057
- Protokoll144. Sitzung 4095
- Protokoll145. Sitzung 4119
- Protokoll146. Sitzung 4159
- Protokoll147. Sitzung 4187
- Protokoll148. Sitzung 4221
- Protokoll149. Sitzung 4241
- Protokoll150. Sitzung 4301
- Protokoll151. Sitzung 4331
- Protokoll152. Sitzung 4367
- Protokoll153. Sitzung 4395
- Protokoll154. Sitzung 4423
- Protokoll155. Sitzung 4453
- Protokoll156. Sitzung 4489
- Protokoll157. Sitzung 4517
- Protokoll158. Sitzung 4527
- Protokoll159. Sitzung 4557
- Protokoll160. Sitzung 4589
- Protokoll161. Sitzung 4597
- Protokoll162. Sitzung 4625
- Protokoll163. Sitzung 4641
- BandBand 1845/46,5 -
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sie mochten wohl diese Abgabe bezahlt haben, aber in einer früher» Zeit. Wenn ich aber bei alledem, und abgesehen davon, sehr geneigt war, zu glauben, daß das, wasmirdieLeute sagten, wahr sei, so hatte ich dazu meinen guten Grund, und wären wir nicht in den letzten Stunden des Landtags, so würde ich die Ur sachen mittheilen, die mich damals so geneigt machten, das für wahr zu halten, was ich angab. Ich trage also kein Bedenken, anzunehmen, daß ich, wider meinen Willen, eine Unwahrheit gesagt habe: Präsident Braun: Ich bitte nun den ,Herrn Abgeord neten Oberländer, die ständische.Schrift vorzutragen, die aufder Tagesordnung steht. Referent Abg. Oberländer: Ueber das Allerhöchste Decret, die medicinisch-chirurgische Academie und die beabsich tigte Reform der Medicinalverfafsung betreffend, war gestern Wereinigungsverfahren, jedoch vergeblich, und zwar deshalb, weil die Deputation der ersten Kammer, welche erstere ganz mit den Ansichten der Deputation der zweiten Kammer übereinstimmt, erklärte, daß sie ihrerseits von nichts abgehen könne, aber keine Hoffnung habe, daß sie in ihrer Kammer noch Zustimmung finden werde. Man hat sich also darüber vereinigt, daß jede Kammer eine besondere Schrift an die Staatsregkerung ablaffe, und daß darin zu gleicher Zeit derjenigen Punkte gedacht werde, worüber Einverständniß vorhanden ist, so daß die hohe Staats regierung in den Stand gesetzt wird, wenigstens die eine dieser präparatorischen Bestimmungen in Kraft treten zu lassen. Es ist nämlich die, daß die Verbindlichkeit aufgehoben wird, welche diejenigen haben, die eine Bader- und Barbierstube übernehmen, sich als Wundärzte vorher zu legktimiren. (Referent liest die Schrift vor). Präsident Braun: Genehmigt die Kammer diese so eben vorgetragene ständische Schrift? — Wird einstimmig be jaht. Präsident Braun: Das Direktorium der Kammer wird sie zu vollziehen haben. Referent Abg. Oberländer: Da ich einmal hier oben -in, will ich mir noch erlauben, die kleine Schrift, die Ueberein- kunft wegen der Herrschaft Wildenfels betreffend, vorzutragen. (Der Vortrag der Schrift erfolgt). Präsident Braun: Genehmigt die Kammer auch diese Schrift? — Wird einstimmig genehmigt. Abg. Schäffer: Von der Canzlei ist mir so eben die Schrift, den Schluß derLandrentenbankbetreffend, zugegangen; ich bin ermächtigt von der Deputation, dieselbe vorzutragen, und ich bitte daher, die Kammer zu fragen: ob sie mir dies ge- stattten will. Präsident Braun: Vorher hat noch Herr Secretair Hensel die auf die Kirchenverfassung bezügliche Schrift der Kammer mitzutheilen, namentlich wegen einer noch obwaltenden Differenz. Referent Secretair Hensel: Sie werden sich, meine Herren, erinnern, daß bei der Berathung, zu welcher das Mer- höchste Decret, die Reform der evangelisch-lutherischen Kirchen verfassung betreffend, Veranlassung gab, einige Differenzen zwischen der ersten und zweiten Kammer sich herausstellte. Die erste Verschiedenheit bestand darin, daß zu dem Satze b., „daß die Kammer eben so, wie die hohe Staatsregierung voraussetze, daß durch eine solche Reform das einheitliche Bestehen der evan gelisch-lutherischen Kirche nicht gefährdet werde," der von der ersten Kammer angenommene Nachsatz: „und dabei nament lich nichts vorgenommen werde, wodurch die Glaubenslehren, zu welchen die Kirche sich bekennt, in Frage gestellt werden könnten," von der zweiten Kammer abgelehnt wurde. Auf den anderweiten Bericht, welchen die jenseitige Deputation er stattet hat, ist nun aber die erste Kammer bei der Verhandlung am 11. d. M. dem Beschlüsse der zweiten Kammer in großer Majorität beigetreten und somit in dieserBeziehung vollständi ges Einverständniß erreicht worden. Eine weitere Verschieden heit in den Beschlüssen beider Kammern fand hinsichtlich der Punkte unter v. und ä. statt. Nämlich es hatte die zweite Kammer unter c. beschlossen: „Daß sie die Ansicht der hohen Staatsregierung theile, daß die Einführung einer Presbpten'al- und Synodalverfassung in geeigneter Weise stattzusinden habe." Diese Erklärung war eine entschieden von der in der erstenKam- mer in dieser Beziehung gefaßten abweichende. Unter 6. aber hatten Sie, meine Herren, in wesentlicher Uebereinstimmung mit der ersten Kammer beantragt: „daß gleichzeitig eine Tren nung der evangelisch-lutherischen Kirche vom Staate als Grund satz anerkannt und- demzufolge für sie eine oberste collegiale Behörde gebildet werde, welcher die eigentliche Kirchengewalt in soweit zu übertragen sei, als solches mitRückstcht auf die Rechte des Staates geschehen könne." Bei einer am 10. dieses Monats unter- dem Vorsitze der Präsidien zwischen den Deputationen beider Kammern stattgefundenen Vereinigung hat man sich aber dahin verständigt, daß diese beiden Sätze in eine gemeinschaftliche Fassung gebracht und so empfohlen wer den sollen: „daß die Ständeverfammlung es vorzugsweise als nöthig ansehe, daß die Selbstständigkeit der evangelisch-luthe rischen Kirche vom Staate als Grundsatz anerkannt werde, da her eine Vertretung der gesammten Landeskirche überhaupt, so wie der einzelnen Kirchengemeinden insbesondere in geeigneter Weise stattsinde, daneben aber auch für sie eine oberste collegiale Behörde gebildet werde, welcher die eigentliche Kirchengewalt in so weit zu übertragen sei, als solches ohne wesentliche Geein- trächtigungder landesherrlichen Kirchengewaltgeschehen könnet Diesem Vorschläge ist die erste Kammer bei ihrer anderweiten Berathung am 11. dieses Monats einhellig beigetreten. Da hierbei derohnehin einige Anfechtung erlittene Ausdruck: „Tren nung der Kirche vom Staate" vermieden und dafür: „Selbst ständigkeit der Kirche" gewählt worden, auch im Uebrigen hierin dem Beschlüsse der zweiten Kammer im Wesentlichen durchgängkgeAnerkennung zu Theil geworden ist, so rathet auch Ihnen, meine Herren, Ihre Deputation an, diese Vereinigung
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