Suche löschen...
Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1845/46,4
- Erscheinungsdatum
- 1846
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1846,2.K.,4
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028056Z7
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028056Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028056Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1845/46
- Titel
- 114. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1846-04-16
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1845/46,4 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis V
- Protokoll111. Sitzung 3035
- Protokoll112. Sitzung 3063
- Protokoll113. Sitzung 3093
- Protokoll114. Sitzung 3125
- Protokoll115. Sitzung 3147
- Protokoll116. Sitzung 3189
- Protokoll117. Sitzung 3221
- Protokoll118. Sitzung 3259
- Protokoll119. Sitzung 3285
- Protokoll120. Sitzung 3341
- Protokoll121. Sitzung 3367
- Protokoll122. Sitzung 3395
- Protokoll123. Sitzung 3427
- Protokoll124. Sitzung 3457
- Protokoll125. Sitzung 3485
- Protokoll126. Sitzung 3509
- Protokoll127. Sitzung 3541
- Protokoll128. Sitzung 3577
- Protokoll129. Sitzung 3611
- Protokoll130. Sitzung 3643
- BandBand 1845/46,4 -
- Links
-
Downloads
- Einzelseite als Bild herunterladen (JPG)
-
Volltext Seite (XML)
Dieselben sind 3,4,5,6, und die Veranlassung zu ihrer einstweiligen Aussetzung fand hauptsächlich ihren Grund in dem Wunsche, die den Verpflichteten zeither zugestandene Berechti gung der Ueberweisung von Renten an die Landrentenbank auch fernerhin noch bestehen und wo möglich bis zu dem Zeitpunkte ausgedehnt zu sehen, zu welchem der Schluß der Landrentenbank erfolgen werde. Zwar verkannte man schon damals die Schwierigkeiten und die Opfer nicht, welche eine solche Ausdehnung der Berechtigung dem Staate aufzubürden im Stande sei, da, wenn der Verpflich tete auf Ueberweisung der Rente an die Landrentenbank anträgt, dem Berechtigten die Wahl zwischen der Annahme von Land rentenbriefen und dem Verlangen des baar von der Landrenten bank zu zahlenden Ablösungscapitals zusteht; dessenungeachtet bemühte man sich, einen Weg ausfindig zu machen, dessen End punkt die Vereinigung beider Zwecke erblicken läßt, welcher die Möglichkeit gewahrt, die Berechtigung der Verpflichteten, auf Ueberweisung der Renten an die Landrentenbank anzutragen, noch fortbestehen, zugleich aber auch geeignet erscheint, die dem Staate drohende Ueberbürdung wenigstens nicht so gefahrvoll hervortreten zu lassen. In dem anderweit über diese Angelegenheit erstatteten Be richte theilte man die Ansichten der Kammer mit, eröffnete der selben auch Vorschläge. Um beide Absichten, das Interesse der Verpflichteten, wie des Staats, im Auge zu behalten, glaubte schon damals die De putation, es müsse hinsichtlich der Befriedigung des Berechtig-' ten von der Landrentenbank eine Trennung der Gegenstände in solche, welche der Ablösung nach dem Gesetze vom 17. März 1832 unterliegen, und in diejenigen, welche nach den Bestim mungen der vorgelegten Gesetze, einige nachträgliche Bestimmun gen zum Ablösungsgesetze, ingleichen die Schutzunterthänigkeit und die Ablösung darauf bezüglicher Abentrichtungen betreffend, eingeleitet werden sollen, angenommen werden. In der Voraussetzung dieser Trennung, und nachdem die Kammer, unter Zustimmung der hohen Staatsregierung, den Schluß der Landrentenbank bis auf den Termin des 1. April 1851 hinausgerückt hatte, machte die Deputation folgende Vor schläge. Sie ging in Betreff der Gegenstände, welche der Ablösung nach dem Ge setze vom 17. März 1832 unterliegen, von der Ansicht aus, o) es sei die durch die Verordnungen vom 9. März 1837 und vom 22. December 1842 den Verpflichteten zuge standene Berechtigung der Ueberweisung der Renten an die Landrentenbank hinsichtlich aller der Renten, welche spätestens mit dem Termine des 1. April 1851 für die Bank zu laufen beginnen, in allen ihren Bestimmungen auch ferner nachzulaffen; b) für den Fall aber, wenn der Berechtigte die sofortige An nahme von Rentenbriefen ablehnt, der Landrentenbank verwaltung allein die Bestimmung darüber vorzubehal ten, von welchem Zeitpunkte an und, nach Befinden, in welcher Zeit- und Reihefolge die wirkliche Uebernahme der Renten auf die Bank und die davon abhängige Cre- irung von Landrentenbriefen unter Gewährung von Baarzahlung an den Berechtigten zu erfolgen habe, und , wären bis dahin von den Verpflichteten die Renten an die Berechtigten selbst zu entrichten, so wie «) die wirkliche Uebernahme der Renten auf die Bank spä testens mit dem 1. October 1851 in Wirkung treten s müsse. Dagegen 2. in Betreff der Ablösungsgegenstände, welche nach den beiden vorerwähnten Gesetzvorlagen geregelt werden sollen, glaubte die Deputation die Bestimmung als erforderlich, daß in dem Falle, wenn der Verpflichtete auf die Ueber weisung der Renten an die Landrentenbank hinsichtlich der in den vsrbemerkten Gesetzvorlagen angegebenen Gegenstände antragt, dem Berechtigten die Wahl zwi schen Annahme von Landrentenbriefen oder Baarzahlung, nicht zu überlassen, sondern demselben Landrentenbriefe nach dem Nennwerthe von der Bank, ohne Vergütung einer Coursdifferenz zu gewähren seien. Nach diesen Vorschlägen erlangt der Verpflichtete die Ge wißheit, daß ihm die zeither geübte Berechtigung der Ueberwei sung der Renten an die Landrentenbank bis zu dem Zeitpunkte, zu welchem die Landrentenbank geschloffen wird, verbleibt. Eben so verbleibt hinsichtlich aller der Ablösungen, welche nach den. Bestimmungen des Gesetzes vom 17. März 1832 getroffen wer den, dem Berechtigten für den Fall, wenn der Verpflichtete die Ueberweisung der Rente beantragt, die Wahl zwischen Annahme von Landrentenbriefen oder Baarzahlung, nur mit derBeschrän- kung, daß dieBank den Zeitpunkt zu bestimmen hat, von welchem ab dieselbe die Renten auf die Bank übernehmen will. In der Hauptsache umfassen diese Vorschläge hinsichtlich der vorerwähnten Ablösungen die zeitherigen Bestimmungen. Anders gestaltet sich die Sache bei den Ablösungen, welche in Gemäßheit der neuern Gesetzvorlagen vorgenommen werden sollen. Bei diesen sind die Rücksichten auf das Interesse der Staatscasse allerdings mehr im Auge zu behalten und lassen Be stimmungen zu, welche geeignet sind, die Kräfte der Staatscasse durch Ueberbürdung nicht zu gefährden. Die Ergreifung solcher Maaßregeln äst in diesem Kalle um so zulässiger, da es sich um Ertheilung eines neuen Gesetzes handelt und somit durch frühere gesetzliche Bestimmungen erlangten Rechten nicht entgegengetre ten wird, um so nothwendiger aber zugleich, da diejenigen An sprüche, welche in Folge der neuern Gesetzvorlagen an die Land rentenbank gemacht werden können, mit einiger Zuverlässigkeit sich nicht überblicken lassen. Im Interesse der Staatscasse, welche zuletzt diejenige ist, der die Deckung der Ausfälle bei der Landrentenbank anheim fällt, und wenn dem Verpflichteten die mehrerwähnte Berechti gung verbleiben soll, ist es nothwendig, die Bestimmung der Wahl des Berechtigten zwischen Annahme von Rentenbriefen oder Baarzahlung für die angegebenen Fälle aufzuheben und die Befriedigung des Berechtigten auf die Annahme von Ren tenbriefen nach dem Nennwerthe zu beschränken. So auffallend eine solche Maaßregel, so wenig übereinstim mend mit den Grundsätzen der Gleichheit der Berechtigungen eine solche Bestimmung auch bei dem ersten Anblick sich darstellen mag, so schwindet doch dieser Eindruck immer mehr, wenn man den Gang einer Ablösungsangelegenheit sich vergegenwärtigt und bis zu dem Zeitpunkte verfolgt, zu welchem der Berechtigte erst das Capital in Empfang nimmt. Der Berechtigte empfängt nämlich nicht sofort nach Confirmation des Receffes das Capital, sondern es wird dasselbe an die Hypothekenbehörde des berechtig ten Grundstücks übersendet, welche nunmehr dieRechte derReal- gläubiger wahrnimmt. Besteht das Capital in baarem Gelbe, so wird es eben so wie dieLandrentenbriefe von der Hypotheken behörde verwahrlich niedergelegt, der Berechtigte hat aber die Unannehmlichkeit, während der Zeit, innerhalb deren das Geld in
- Aktuelle Seite (TXT)
- METS Datei (XML)
- IIIF Manifest (JSON)
- Doppelseitenansicht
- Vorschaubilder