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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1845/46,4
- Erscheinungsdatum
- 1846
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1846,2.K.,4
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028056Z7
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028056Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028056Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1845/46
- Titel
- 114. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1846-04-16
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1845/46,4 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis V
- Protokoll111. Sitzung 3035
- Protokoll112. Sitzung 3063
- Protokoll113. Sitzung 3093
- Protokoll114. Sitzung 3125
- Protokoll115. Sitzung 3147
- Protokoll116. Sitzung 3189
- Protokoll117. Sitzung 3221
- Protokoll118. Sitzung 3259
- Protokoll119. Sitzung 3285
- Protokoll120. Sitzung 3341
- Protokoll121. Sitzung 3367
- Protokoll122. Sitzung 3395
- Protokoll123. Sitzung 3427
- Protokoll124. Sitzung 3457
- Protokoll125. Sitzung 3485
- Protokoll126. Sitzung 3509
- Protokoll127. Sitzung 3541
- Protokoll128. Sitzung 3577
- Protokoll129. Sitzung 3611
- Protokoll130. Sitzung 3643
- BandBand 1845/46,4 -
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möglicherweise in Folge des Wahlrechtes der Berechtigten, Baar zahlung oder Landrentenbriefe zu empfangen, eine sehr bedeu tende Summe auf einmal zu bezahlen haben könnte. Diese Ab änderung und Concession ist aber nicht allein im Interesse der Verpflichteten, sondern sie liegt auch mit im Interesse der Be rechtigten. Denn der Vortheil geht jedenfalls auch für den Be rechtigten daraus hervor, daß er, wenn er nicht geneigt ist, sofort Landrentenbriefe zu übernehmen, die Gewißheit hat, mit den Rentenpflichtigen innerhalb 5 Jahre außer Verbindung zu kommen, weil jedenfalls innerhalb dieser 5 Jahre, d. h. bis zum Jahre 1851 die Renten von derBank übernommen werden müs sen. Bei dieser Concession müßte aber allerdings das Ministe rium von der Voraussetzung ausgehen, daß man nicht der Land rentenbank neue Verpflichtungen mit der Verbindlichkeit über weise, Baarzahlungen leisten zu müssen. Dagegen soll der von der geehrten Deputation vorgeschlagene Z. 5 sichern, so daß also zwar die aus der Lehngeldablösung entstehenden Renten, und die aus dem zweiten Gesetze hervorgehenden Leistungenauf dieLand- rentenbank überwiesen werden können, aber von den Berechtigten Landrentenbri'efe angenommen werden müssen. Ich gebe gern zu, daß diese Bestimmung für die Berechtigten als eine Art von Rechtsungleichheit angesehen werden könnte; indeß die Berech tigten eben sowohl, wie die Verpflichteten, vereinigen sich wohl in dem Wunsche, eine Leistung, wie die hier bezeichnete, ebenfalls aufhören zu sehen. Beruht auch die Lehngelderverpflichtung auf Rechtsgrundsätzen, so ist doch nicht zu leugnen, daß es eine Lei stung ist, die in vielen Fällen sowohl dem, der sie zu geben, als auch dem, der sie zu empfangen hat, unangenehm ist, und daßge- wiß beide Th eile wünschen, es möge ein Weg gefunden werden, sie zu beseitigen. Ich glaube aber auch, daß das Opfer, welches möglicherweise nach der Bestimmung §. 5 von Seiten der Be rechtigten gebracht wcrdendürfte, kein sehr erhebliches sein wird. Ich bin überzeugt, daß, wenn nicht ganz außerordentliche Fälle eintreten, unsere Landrentenbriefe immer einen vorzugsweise hohen Cours haben werden. Ich habe schon bei einer frühern Gelegenheit erwähnt, es existirt in keinem Lande ein derartiges Papier, welches neben der Garantie des Staates auch noch eine derartige Specialhypothek hat, und zwar nicht etwa eine Special hypothek auf weniger größer»Besitzungen, nein, in derTheilung der Hypothek auf so viele Besitzungen im Lande beruht die größte Sicherheit. Bis zu diesem Augenblicke sind übrigens bei der Landrentenbank keine oder nur ganz unerhebliche Kosten er wachsen, was die Sicherheit der Renten bestätigt. Aber es dürfte auch um so weniger bei Annahme der Landrentenbriefe Seilen der Berechtigten ein großer Verlust entstehen, da nicht zu übersehen ist, daß, wenn statt der Landrentenbriefe baare Zah lung gegeben wird, diese sowohl, als die Landrentenbriefe in der Regel wenigstens einigeZeit bei der Hypothekenbehörde deponirt werden, und daß, wenn die haaren Gelder dort nur ein halbes Jahr zinslos liegen, anZinsen soviel verloren geht, als die Coursdifferenz bei Annahme von Briefen ausmachen dürfte. Was die vorhin er- wähnteAussicht auf dieCrhaltung eines gutenCourses fürdietzand- rentenbriefe betrifft, so verweise ich noch auf die Ziehungsliste, die den 1. dieses Monats ausgegeben worden ist. Es geht aus dieser Liste hervor, daß bereits an dem jetzigen Termine 50,000 Lhaler in Landrentenbriefen zur Auszahlung für den Termin Michaelis d. I. bestimmt worden sind, und da mit Gewißheit zu übersehen ist, daß im nächsten Termine eine gleiche Summe ausgrloost werden wird, so wird sich bei einer Summe von ungefähr 10,000,000 Thalern in Landrentenbriefen die Tilgung auf 1 Procent jährlich belaufen, was in so fern von Wichtigkeit ist, als bekanntlich das Landrentenbankgesetz nur eine Tilgung von I Procent bestimmt. Das beweist also, daß durch die Ablösung von Capital u. s. w. der Stand der Landrentenbank überhaupt ein günstiger ist, und somit glaube ich, daß die geehrte Kammer in denjenigen Vorschlägen, welche die geehrte Deputation im Berichte niedergelegt hat, erkennen wird, daß von Seiten des Staatsregierung alles Mögliche geschehen ist, um den kundgege benen Wünschen der Verpflichteten zu entsprechen, daß aber auch in der Bestimmung des §.5 des Gesetzes zwar wohl einOpfee Seiten der Berechtigten zu erblicken sein dürste, daß ich «berauch der Meinung bin, es möchte dieses Opfer gebracht werden, um eine Angelegenheit zu ordnen, die sonst jedenfalls vielfache Un annehmlichkeiten, Proteste und Verwickelungen herbeiführen wird. Ich habe noch auf eine Aeußerung des geehrten Abgeord neten Sörnitz zu antworten, welcher den Wunsch aussprach, es möchten die Landrentenbriefe in kleinern Appoints ausgefertigt werden. Einmal muß ich darauf bemerken, daß man auch in dieser Hinsicht leicht des Guten zu viel Lhun kann, und daß der hohe Cours, den die kleinen Landrentenbriefe jetzt haben, wenn die Summe bedeutend vermehrt wird, schwankend werden könnte, zumal eine sehr große Summe in kleinen Landrentenbriefen be reits vorhanden ist. Es ist aber auch noch ein Grund vorhanden, der nicht unwichtig ist. Das Ministerium hat nämlich, um allen Differenzen und Klagen über Bevortheilung oder Zurücksetzung zu begegnen, sich zu dem Principe vereinigt, daß es kleine Land rentenbriefe nur in so fern ausfertigt, als sie zur Ausgleichung nothwendig sind. Sie werden also, wie bei Geldzahlungen, gleichsam nur als Scheidemünze betrachtet. Besteht darüber keine Bestimmung, so würden sich diejenigen sehr leicht verletzt fühlen, die weniger kleine Landrentenbriefe bekommen, als An dere, und würden über die Begünstigung, die Andern zu Lheil würde, klagen. Durch den gedachten Beschluß wird das Maaß fest bestimmt, in welchem die kleinen Landrentenbriefe auszufer tigen sind. PräsidentBraun: Wenn Niemand weiter das Wort be gehrt, so nehme ich die Debatte für geschlossen an, und gebe dem Herrn Referenten das Schlußwort. Referent Abg. Schäffer: In der Hauptsache ist das Deputationsgutachten nicht angegriffen worden, man Hst blos von einer Seite her dieWestimmung, welche §. 5 enthalt, für -etwas beschwerend für die Berechtigten gehalten. Ich will es nicht in Abrede stellen,; Huß dieselbe mit dem Principe der Ge rechtigkeit nicht so ganz vereinbar sein mag, daß hie^Berechtig- ten die Landrentenbriefe nach dem jedesmaligen Cours anneh- men sollen: Dessenungeachtet wird -er Nachtheil sich nicht
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