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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1845/46,4
- Erscheinungsdatum
- 1846
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1846,2.K.,4
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028056Z7
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028056Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028056Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1845/46
- Titel
- 118. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1846-04-21
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1845/46,4 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis V
- Protokoll111. Sitzung 3035
- Protokoll112. Sitzung 3063
- Protokoll113. Sitzung 3093
- Protokoll114. Sitzung 3125
- Protokoll115. Sitzung 3147
- Protokoll116. Sitzung 3189
- Protokoll117. Sitzung 3221
- Protokoll118. Sitzung 3259
- Protokoll119. Sitzung 3285
- Protokoll120. Sitzung 3341
- Protokoll121. Sitzung 3367
- Protokoll122. Sitzung 3395
- Protokoll123. Sitzung 3427
- Protokoll124. Sitzung 3457
- Protokoll125. Sitzung 3485
- Protokoll126. Sitzung 3509
- Protokoll127. Sitzung 3541
- Protokoll128. Sitzung 3577
- Protokoll129. Sitzung 3611
- Protokoll130. Sitzung 3643
- BandBand 1845/46,4 -
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gen Verfassungsverletzung stellen werde. Es ist, meine Herren, schwer, solche Aeußerungen immer und immer wieder zu hören, und sich den Weg abgeschnitten zu sehen, sich davon zu rei nigen. Abg. Oberländer: Der Abgeordnete l>. v. Mayer hat den von der Minorität vorgeschlagenen Weg einen großarti gen genannt. Nun es ist eben nicht der großartige Weg, der bei Beschwerden über die verantwortlichen Minister von den Vertretern eines.constitutionellenLandes wegen Pflichtverletzung eingeschlagen werden kann; es ist nicht der tragische Weg der förmlichen Anklage, durch welche eine Verurtheilung durch den Staatsgerichtshof bezweckt wird, sondern der gelindere Weg, durch welchem dem fehlenden Minister auf die in der Verfas sung vorgeschriebene ganz einfache und schonende Weise von Sr. Majestät dem Könige zu Gemüthe geführt und bemerklich gemacht werden soll, daß er gefehlt habe. Es ist dieser ein fache Weg und diese schonende Weise von der Deputation des halb gewählt worden, weil der veranlassende Gegenstand aller dings kein großartiger ist, so daß auch der Weg kein großartiger zu sein braucht. Freilich, was die förmliche Anklage anlangt, da kann man sogar darauf provoeiren, weil in dieser Beziehung die Gesetzgebung ein leerer Schall ist. Auch ist niemals zu er warten, daß bei Gegenständen dieser Art die in der politischen Richtung sich fast psychologisch nothwendig entgegengesetzten Kammern sich jemals zu einem Beschlüsse vereinigen werden. Wenn Beschwerden der Landstände nur auf dem Wege der förmlichen Anklage laut werden dürften, dann wäre unter den jetzigen politischen Verhältnissen von Beschwerden überhaupt wohl kaum noch die Rede. So viel ist übrigens gewiß, daß auch ohne gerichtliche Verurtheilung im Wege der förmlichen Anklage diejenigen Minister, welche nach der Stimme der öffent lichen Meinung inconstitutionell sind, und, obwohl den Buch staben haltend, nicht im Sinne und Geiste der Constitution han deln, eben so gut gestraft sind, als wenn dieselben durch Verur theilung in Folge einer förmlichen Anklage bestraft werden. Auch ohne gerichtliche Verurtheilung ist ein solcher Minister als strafwürdig bezeichnet.' Der Abgeordnete v. v. Mayer hat ge weint, daß es sich nicht um mißbräuchliche Anwendung der Ge setze handle, von welchen der Paragraph spräche, sondern um Herausgabe der Verordnung, welche den Worten des Gesetzes widerspricht. Allein hiergegen muß man sagen, das Mehrere schließt jedenfalls das Wenigere in sich; die mißbräuchliche An wendung des Gesetzes ineinemeinzelnen Falle ist noch nicht so viel, als die Erlassung einer Verordnung, welche dem Gesetze widerspricht, wodurch eine mißbräuchliche Anwendung des Ge setzes bei allen in Bezug auf diesen Punkt vorkommenden Fal len veranlaßt wird. Also darin wenigstens kann man einen Grund gegen das Deputationsgutachten nicht finden. Er hat ferner gemeint, durch das Decret, was gestern Gegenstand der Verhandlung war, sei bereits die Erledigung eingetreten. Das ist aber nicht der Fall; denn die Regierung hat nur ganzlsgsr die Sache zum Er sehe n gegeben, was dieselbe nicht umgehen konnte, weil bereits Beschwerden der Ständeversammlung vor lagen. Uebrigens muß ich sagen, daß, wenn ich den Antrag der Majorität und Minorität vergleiche, ich einen wesentlichen Un terschied nicht finde. Man hat aber allerdings den Antrag der Minorität für der Verfassungsurkunde entsprechender halten müssen. In der Wirkung sind sie einander ganz gleich. Man wird sich erinnern, daß nach einem Gutachten der vierten Depu tation beim vorigen Landtage auch die Mißbilligung der Kam mer gegenüber einem Ministerium ausgesprochen werden sollte, weil die Deputation das Verfahren des betreffenden Ministers mit dem Gesetze nicht vereinbarlich gefunden hatte. Da wurde entgegengehalten, daß es nicht geschäftsordnungsmäßig, ja ge gen die Verfassung sei, eine Mißbilligung des ministeriellen Verfahrens zum Protokolle der Kammer zu erklären. Ich kann mich zwar mit dieser sonderbaren Ansicht gar nicht einverstanden erklären; denn zlli hrenProtocollen kann die Kammer Al les und Jedes erklären, wie sie über Alles und Jedes ver handeln kann, was, ich möchte sagen, im Himmel ist und auf Erden. Aber einen Einfluß hat die damalige Aeußerung und Ausstellung allerdings auf das Minoritätsgutachten gehabt; denn man hat sich sagen müssen, daß jene formellen Gründe auch jetzt wieder entgegengestellt werden könnten. Deshalb hat man die- sen Weg'gewählt. Dieser ist aber auch ein wahrhaft monarchischer. Man will das Staatsoberhaupt, den König,- ersuchen, seinem Minister zu erklären, daß er mit der Art und Weise, wie in dem vorliegenden Falle verfahren worden, nicht einverstanden sek, daß er sein Verfahren nicht billige. Daß dies so etwas ganz Großartiges sein soll, kann ich gerade nicht finden. Andere Staatsbeamten müssen sich auch sagen lassen: Hier hast Du recht, dort hast Du unrecht gehandelt. Es sollte daher nicht als so etwas Unerhörtes dargestellt werden, wenn dies auch ein mal einem Minister passirt. Der Abgeordnete 0. v..Mayer hat ferner gemeint, daß, wenn es sich um Verletzung eines Ge setzes handelte, er sofort einem solchen Anträge beitreten würde; aber es handle sich hier nicht darum. Ich aber sage: Ja wohl handelt es sich bei dem Verfahren gegen den Buchdrucker Klinkicht darum, es handelt sich um die Verletzung des 48 der Verfassungsurkunde, wo es heißt: „daß Nie mand seinem ordentlichen Richter entzogen werden darf". Diese Vorschrift ist hier verletzt worden, weil ein abgesendeter Regierungsrath nicht der ordentliche Richter eines Bürgers von Neustadt ist. Jede außerordentliche Commission, jedes Specialgesetz ist nach jenem Paragraphen der Verfassungs urkunde völlig unzulässig, wenn und wo nicht durch ein Gesetz etwas Anderes bestimmt ist. Der Herr Minister des Innern hat gesagt, es sei hier weder von einer gerichtlichen, noch poli zeilichen, sondern nur von einer ganz gewöhnlichen Erörterung die Rede gewesen; nun, meine Herren, sollte man aber glau ben, die gerichtlichen und polizeilichen Erörterungen seien die gewöhnlichen, und die nichtgerichtlichen und nichtpolizeili chen die außergewöhnlichen Untersuchungen. Uebrigens ist dieser außergewöhnliche, von der Verfassungsurkunde abwei chende Weg nicht etwa eine Kleinigkeit und geringfügige Ne bensache., Denn wenn es in Folge solcher von einem außer-
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