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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1845/46,4
- Erscheinungsdatum
- 1846
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1846,2.K.,4
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028056Z7
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028056Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028056Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1845/46
- Titel
- 119. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1846-04-22
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1845/46,4 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis V
- Protokoll111. Sitzung 3035
- Protokoll112. Sitzung 3063
- Protokoll113. Sitzung 3093
- Protokoll114. Sitzung 3125
- Protokoll115. Sitzung 3147
- Protokoll116. Sitzung 3189
- Protokoll117. Sitzung 3221
- Protokoll118. Sitzung 3259
- Protokoll119. Sitzung 3285
- Protokoll120. Sitzung 3341
- Protokoll121. Sitzung 3367
- Protokoll122. Sitzung 3395
- Protokoll123. Sitzung 3427
- Protokoll124. Sitzung 3457
- Protokoll125. Sitzung 3485
- Protokoll126. Sitzung 3509
- Protokoll127. Sitzung 3541
- Protokoll128. Sitzung 3577
- Protokoll129. Sitzung 3611
- Protokoll130. Sitzung 3643
- BandBand 1845/46,4 -
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Die hohe Staatsregierung wünschte, daß der Gesetzentwurf im Detail berathen und angenommen würde, daß aber seine defi nitive Einführung noch der Genehmigung einer später» Stände versammlung unterbreitet werde, und die Majorität der Depu tation schloß sich dieser Ansicht an, während die Minorität der Meinung war, daß, wenn man einmal nicht jetzt an die Ein führung des vorgelegten Gesetzentwurfs gehen wolle, man einer künftigen Ständeversammlung vorgreifen würde, wenn man ihn jetzt berathen und annehmen wollte, daß man daher den Gesetzentwurf ablehnen, wohl aber auf Verhandlungen mit den Nachbarstaaten antragen müsse. Ich bekenne offen, daß es mir nicht leicht geworden ist, zu welcher Meinung ich mich hinneigen sollte, daß es mir schwer wurde, geradezu gegen einen Gesetzentwurf mich zu erklären, dessen Vorzüglichkeit ich aner kennen mußte. Allein die Bedenken, die mir aufstiegen, daß Man einen Gesetzentwurf doch nicht füglich annehmen könne, über dessen Einführung noch eine spätere Ständeversammlung gehört werden müßte, überwogen diese Rücksicht, und ich er klärte mich für die Minorität. Die diesseitige Kammer hat mit einer schwachen Majorität die Ansichten der Majorität der Deputation genehmigt, hat den Gesetzentwurf berathen, hat ihn angenommen, gleich wie den Antrag, daß er jetzt nicht ein geführt werden soll. Die erste Kammer ist dagegen den An sichten der frühem Minorität der Deputation beigetreten und hat den Gesetzentwurf abgelehnt. Sie werden nicht erwarten, meine Herren, daß der Umstand, daß die erste Kammer den Ansichten der frühem Minorität der Deputation beigetreten ist, diese veranlassen könne, von ihren Ansichten abzugehen, sie hat sich nur darin bestärkt fühlen müssen. Es hat daher die Mino rität der Deputation lediglich eine kleine Abänderung in ihrem Anträge vorzunehmen gehabt, um sich vollständig den Ansichten der ersten Kammer anzuschließen. Gewiß, meine Herren, ist der Modus, einen Gesetzentwurf zu berathen und anzunehmen, den man doch nicht eingeführt wissen will, so eigenthümlicher Natur, daß nicht diejenigen, welche ein derartiges Verfahren nicht wünschen, die Gründe dafür anzugeben haben, sondern daß vielmehr denjenigen, welche für ein solches abweichendes Verfahren sind, es wohl obliegt, ihre Gründe dafür anzugeben. Das ist denn auch geschehen. 'Man hat für das Verfahren, was beabsichtigt wurde, hauptsächlich vier Gründe angegeben. Man hat nämlich gesagt, die Regierung müßte doch wissen, wie die Ständeversammlung über den vorgelegten Gesetzent wurf denke, die Regierung müßte ferner einen sichern Anhalt bei den Verhandlungen mit auswärtigen Staaten haben, und es würde die Verhandlungen fördern, wenn die Ständever sammlung für das vorgelegte System sich entschieden hätte. Man hat ferner angeführtes werde die Berathung des Gesetz entwurfs zur Aufklärung der öffentlichen Meinung über das neue Maaßsystem beitragen, und man hat endlich gesagt, es müsse aus den vielfachen Berathungen und Verhandlungen über den Gegenstand denn doch ein Resultat hervorgehen. Gestatten Sie mir, diese Gründe in Kürze zu beleuchten. Was den ersten anlangt, daß die Regierung die Ansichten der Stände- n. US. Versammlung über das Gesetz kennen lernen möge, so ist un zweifelhaft, daß, wenw beide Kammern sich für den Gesetzentwurf aussprechen, die Regierung darüber im Klaren sein wird, daß die jetzige Ständeversammlung für das neue System ist; aber ich sage ausdrücklich: die jetzige Standeversammlung. Es ist keine Garantie da für vorhanden, daß eine künftige Ständeversammlung dieselbe Ansicht hat; denn der Fall ist schon öfter vorgekommen, daß über dieselbe Sache verschiedene Standeversammlungen auch verschiedene Ansichten gehabt haben. Und welche Ständever sammlung hat denn wohl mehr Recht, gehört zu werden, auf die Ansicht welcher Stände ist denn mehr Gewicht zu legen, auf die derjenigen, welche jetzt versammelt sind und den Gesetz entwurf nicht eingeführt haben wollen, oder auf die Ansicht derjenigen Ständeversammlung, welche zu der Zeit versammelt sein wird, wo der Gesetzentwurf verabschiedet werden, welche der Zeit näher stehen wird, für die er dienen soll? Mir scheint, man könne sich nur zweierlei denken; entweder Sie nehmen an, es sei eine künftige Ständeversammlung, wenn das Gesetz einmal angenommen ist, an die Beschlüsse der jetzigen gebun den; dann würde sie offenbar in den Fall kommen können, die Emanirung eines Gesetzes bewilligen zu müssen, mit dem sie nicht einverstanden ist; oder Sie nehmen an, sie sei an die Be schlüsse der jetzigen Ständeversammlung nicht gebunden, nun dann fällt alle Veranlassung weg, den Gesetzentwurf jetzt zu genehmigen, dann fallen die Motive in sich zusammen, die wünschen (assen, daß der Gesetzentwurf jetzt angenommen werde, dann ist dessen jetzige Annahme eitel Täuschung. - Ich bin auch der Ansicht, daß, wenn die Regierung eben sowohl, wie später, so früher die Ueberzeugung gefaßt hätte, es sei die jetzige Einführung des Gesetzentwurfs nicht angemessen, sie ganz gewiß den Gesetzentwurf nicht vorgelegt, dessen Annahme nicht beansprucht hätte; sie würde höchstens ein Gutachten von der jetzigen Ständeversammlüng verlangt haben. Der Um stand aber, daßderGesetzentwurf einmal vorliegt und deshalb angenommen werden müsse, kann für mich keinen durchschla genden Grund abgeben. Ich komme zu dem zweiten Grunde, daß durch Annahme des Gesetzentwurfs die Verhandlung mit den auswärtigen Staaten erleichtert werde, daß die Regierung eine sichere Grundlage für diese Verhandlungen erhalte. Meine Herren, ich muß da zuvörderst in Abrede stellen, daß die Ver handlungen dadurch wesentlich gefördert werden würden. Ohne positive Gründe anführen zu können, die eben sowenig für das Gegentheil angegeben werden können, bin ich doch der Mei nung, daß größere Staaten sehr-eifersüchtig auf ihre eigenen Ansichten in derartigen Angelegenheiten sind, und daß der Um stand, daß ein kleinererStaatmiteinem solchen Systeme voran ginge, keinen Grund für sie abgeben würde, dem nachzufolgen, sicher wird aber die Regierung bei den Verhandlungen weit mehr freie Hand haben, wenn das Gesetz nicht so bis in die kleinsten Details bei uns feststeht. Ich mache aber dabei noch auf einen Umstand aufmerksam. Offenbar gründet sich die Vorlage, wie wir siehaben, auf unsere Verhältnisse in Sachsen, 2
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