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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1845/46,4
- Erscheinungsdatum
- 1846
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1846,2.K.,4
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028056Z7
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028056Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028056Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1845/46
- Titel
- 111. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1846-04-10
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1845/46,4 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis V
- Protokoll111. Sitzung 3035
- Protokoll112. Sitzung 3063
- Protokoll113. Sitzung 3093
- Protokoll114. Sitzung 3125
- Protokoll115. Sitzung 3147
- Protokoll116. Sitzung 3189
- Protokoll117. Sitzung 3221
- Protokoll118. Sitzung 3259
- Protokoll119. Sitzung 3285
- Protokoll120. Sitzung 3341
- Protokoll121. Sitzung 3367
- Protokoll122. Sitzung 3395
- Protokoll123. Sitzung 3427
- Protokoll124. Sitzung 3457
- Protokoll125. Sitzung 3485
- Protokoll126. Sitzung 3509
- Protokoll127. Sitzung 3541
- Protokoll128. Sitzung 3577
- Protokoll129. Sitzung 3611
- Protokoll130. Sitzung 3643
- BandBand 1845/46,4 -
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Ich glaube, daß für dis hohe Staatsregrerung dabei nicht die mindeste Gefahr entsteht. Staatsminister v-Falkenstein: Ich muß mir erlauben, Len geehrten Herrn Referenten und den geehrten letzten Sprecher darauf aufmerksam zu machen, wie eigentlich die Sache liegt. Die Staatsregierung hat im Decrete einen Betrag von 8 Ngr. vorgeschlagen; die erste Kammer ist in ihrer Majorität dieser Ansicht der Staatsregierung beigetreten, die zweite Kammer hat diesen Antrag abgelehnt und hat den niedrigern Satz, wie ihn die Deputation vorgeschlagen, angenommen. Darüber, was von Seiten der Staatsregierung in einem solchen Falle geschehen kann, konnte sich das Ministerium im voraus gegen die Depu tation nicht erklären. Es ist das ein Fall, den das Ministerium nicht einmal voraussetzen konnte, weil es nach seiner Ueberzeu- gung freilich den Vorschlag, den es gemacht hatte, für den richti gem halten mußte. Es liegt aber im Interesse der Sache, und dazu habe ich eben vorhin die Kammer um ihre Ermächtigung ersucht, daß, so lange nicht eine Vereinigung zwischen den Kam mern und der Staatsregierung zu Stande gekommen, das als geltend angenommen werden möge, was von Seiten der Staats regierung vorgeschlagen und damals von Seiten der Majorität der einen Kammer beschlossen worden ist, und daß nachher, wenn eine Vereinigung zu Stande gekommen ist, natürlicherweise davon zurückgegangen werden kann, um dem definitiv gefaßten Beschlüsse dann vollkommen Genüge zu leisten. Ref.Abg. v.d. Planitz: Allerdings muß ich das bestätigen, was der Herr Staatsminister gesagt hat, indessen muß ich doch erklären, daß die Deputation der zweiten Kammer keineswegs daran schuld ist, daß der Bericht erst heute zur Berathung hat kommen können, da erst vor Kurzem das Decret ihr zur Bericht, erstattung zugewiesen wurde. Ich kann ferner nicht unterlassen, zu bemerken, daß die Deputation den Herrn Staatsminister von ihrem gefaßten Beschlüsse in Kenntniß gesetzt hat, und daß aller dings wohl zu wünschen gewesen wäre, daß derselbe den Antrag, welchen er im gegenwärtigen Augenblicke der Kammer vorlegt, auch der Deputation mitgetheilt hätte. Abg. Clauß: Ich bat um das Wort, als nach einer Aeuße- rung des ersten Sprechers über das Provisorium seine Meinung dahin ging, daß.überhaupt eine solche Vollmacht, wie sie von dem Herrn Staatsminister beansprucht worden, der Regierung gar nicht zugestanden werden möchte. Ich wollte mich in dieser Be ziehung dahin erklären, daß jedenfalls zum Besten der fortbe stehenden Anstalt und der Contribuenten der erste Termin nicht zu spät ausgeschrieben werden möchte. Ob aber zu dem Satze, wel cher jetzt Annahrne.gefunden hat, oder zu dem zweiten Satze, der in jenseitiger Kammer, entsprechend dem Anträge der Staats regierung, zugesagtworden ist, das, glaube ich, kannunsnicht als eine wesentliche Frage beschäftigen. Es versteht sich von selbst, daß der zweite Beitrag, der in diesem Jahre auszuschreiben ist, durch ein Züschen oderAbnehmen in Vergleich zum ersten Termine mit der Bewilligung der Ständeversammlung in Einklang zu bringen wäre, wenn die definitive Entscheidung über die Vorlage dies erfordert. Ich spollte mich aber dahin aussprechen, daß es sachgemäß für das Rechnungswerk, nützlich für die Anstalt und für die Contribuenten als eine Schonung nothwendig erscheint, wenn der hohen Staatsregierung eine solche Vollmacht, wie ver langt worden, in die Hände gegeben wird. Die Entscheidung der Frage, ob 8 Ngr. oder 7 Ngr. 2 Pf. zu vorläufiger Ausschrei bung zuzugestehen seien, will ich ganz der geehrten Kammer über lassen, da dies zu gleichem Ende führt, welchen von beiden Sätzen als der Sachlage angemessen sie auch anerkennen möge. Staatsminister v. Falkenstein: Dergeehrte Abgeordnete, der so eben sprach, hat die Sache ganz richtig dargestellt; denn es liegt in der Natur, daß, wenn jetzt ein höherer Beitrag ausge schrieben wird, als der, der späterhin von der Ständeversamm lung als der auszuschreibende genehmigt.werden wird, beim nächsten Ausfchreiben darauf Rücksicht genommen werden muß. Präsident Braun: Ich habe auch dieErklärungdesHerrn Staatßministers vom Anfänge an nicht anders verstanden. Bicepräsident Eisen stuck: Ich glaube, das Beste wird doch sein, wenn erst die Kammer sich darüber vereinbart hat; denn es giebt einen Uebelstand, man mag es nehmen, wie man will, wenn die Regierung eine von der Kammer nvch nicht be willigte Abgabe ausschreibt. Es muß im Ausschreiben der stän dischen Zustimmung gedacht werden,und deren kann nicht gedacht werden, weil sie noch nicht vorhanden ist. Es handelt sich hier um einen Aufenthalt von wenigen Tagen, wenn die Sache an die Vereinigungsdeputation kommt, ehe sie wieder in dieKammer gelangt, was schon dagewesen ist. Wenn die erste Kammer dem Vorschläge der Majorität ihrer Deputation nicht beitrat, weil er ihr zu wenig zu bewilligen schien, so ist doch die Möglichkeit vor handen, daß die erste Kammer dem erhöhten Satze beitreten wird, den die zweite Kammer beschlossen hat. Ist das der Fall, so wird der Beitrag mit 7 Ngr. 2 Pf. ausgeschrieben, so daß kein formeller Uebelstand vorhanden wäre. Die ständische Bewilli gung muß da sein, wenn es sich auch von selbst versteht, daß, wenn ein Mehreres ausgeschrieben wird, dies in Berechnung kommt. So groß ist die Gefahr im Verzüge nicht, daß man sich zu einer solchen Abweichung von dem reglementmäßigen Verfah ren sollte entschließen müssen. Abg. 0. Haase: Ich hatte die Absicht, mich in gleicher Weise zu erklären. Ich glaube, die Staatsregierung hat vor der Hand nur das Befugniß, den nächsten Termin nach der Summe auszuschreiben, worüber sie zur Zeit mit den Ständen einig ist. Denn wenn gleich die erste Kammer etwas mehr bewilligt hat„ als die diesseitige Kammer, so liegt doch in dem von der ersten Kammer Mehrverwilligten zugleich das Weniger, was die zweite Kammer verwilligt hat. Wir würden allerdings in Widerspruch mit uns selbst kommen, wenn wir der hohen Staatsregierung die Erlaubniß gäben, etwas auszuschreiben, was wir nicht bewilligt haben. Unter diesen Umständen halte ich dafür, giebt es nur zwei Wege, entweder die von der zweiten Kammer bewilligte mindere Summe, die auch in der Verwilligung der ersten Kam«
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