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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1845/46,4
- Erscheinungsdatum
- 1846
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1846,2.K.,4
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028056Z7
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028056Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028056Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1845/46
- Titel
- 111. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1846-04-10
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1845/46,4 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis V
- Protokoll111. Sitzung 3035
- Protokoll112. Sitzung 3063
- Protokoll113. Sitzung 3093
- Protokoll114. Sitzung 3125
- Protokoll115. Sitzung 3147
- Protokoll116. Sitzung 3189
- Protokoll117. Sitzung 3221
- Protokoll118. Sitzung 3259
- Protokoll119. Sitzung 3285
- Protokoll120. Sitzung 3341
- Protokoll121. Sitzung 3367
- Protokoll122. Sitzung 3395
- Protokoll123. Sitzung 3427
- Protokoll124. Sitzung 3457
- Protokoll125. Sitzung 3485
- Protokoll126. Sitzung 3509
- Protokoll127. Sitzung 3541
- Protokoll128. Sitzung 3577
- Protokoll129. Sitzung 3611
- Protokoll130. Sitzung 3643
- BandBand 1845/46,4 -
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sätzen des Rechts und nm des Rechts, welches in den meisten Fällen verletzt würde, werde ich gegen das Gesetz stimmen, wenn es so bleibt, wie §. 3 bestimmt, oder vielmehr wird es nicht noth- rvendig sein, dagegen zu stimmen, wenn §. 3 so gefaßt wird, daß die Ablösung nicht solche trifft, welche das Lehngeld nach dem Kaufpreise zu entrichten haben. Dies nur im Allgemeinen, ich werde aber später wieder darauf zurückkommen. Staatsmknister v. Nostitz-Wallwitz: Ich muß mir einen einzigen praktischen Einwand aus meiner eignen Privat erfahrung gestatten. Es liegt mir bei dem Interesse, welches jeder Privatmann dabei hat, eine bedeutende Anzahl Beispiele vor, sowohl aus der Lausitz, als aus den Erblandsn, und nach der Erfahrung, die ich aus diesen Beispielen ziehen muß, ist mir, abgerechnet ganz verfallene Häuslernahrungen, kein Fall bekannt, wo die Kaufsumme eines Grundstücks, sei es ein bäuer liches, ein Gärtnergrundstück oder eine Häuslernahrung, nicht wenigstens 20 Procsnt höher gewesen ist, als die Steuerein heiten nach der Wrrthsannahme von 873 Thlr. Abg. Haußwald: Dagegen muß ich mir zu bemerken erlauben, daß mir viel Fälle bekannt sind, wo die Kaufsumme viel geringer war, als sich der Werth nach Steuereinheiten herausstellte. Ja in dem hohem Gebirge kommt es vor, daß rin Gut mit circs 600 Steuereinheiten, welches mithin einen Capitalwerth von 5000 Lhlr. haben sollte, unter Berücksichti gung der darauf haftenden Dblasten nicht höher, als um 3000 — 3500 ZHlr. verkauft werden kann. Wenn der Abgeordnete Jani bemerkte, daß der Kaufpreis nur deshalb m der Regel billiger gestellt würde, damit weniger Lehngeld zu bezahlen wäre, so muß ich darauf erwidern, daß dies nicht des halb geschieht, sondern darum, weil dabei auf die Auszugsver- hältniffe Rücksicht genommen wird, wenn z. B. der Water bei dem Verkaufe seines Grundstücks an den Sohn sich einen bedeutenden Auszug bedungen hat, der bei der Verlehnung allerdings gar nicht gerechnet wird. Stellv. Abg. Mönch: Auch ich fühle mich, da man vor- giebt, daß das Gesetz so sehr zum Bortheile der Pflichtigen sei, unter diesen Umständen in dis Nothwendigkeit versetzt, dem, was der Abgeordnete Haußwald anführte, beizustimmen. Ich weiß aus meiner Gegend, daß wir selbst mit dem sämmtlichen zum Grundstücke gehörigen Inventar, sowohl tobten, als lebendigen, namentlich in Beziehung auf die Mittlern Grund stücke, und da meine ich namentlich die Bauergutsgrundstücke, noch nicht so weit sind, daß wir bei dem Verkaufe das Grund stück nach Steuereinheiten taxiren und so für diesen Preis dann selbst in fremde Hände verkaufen könnten. Wenn ich nun namentlich noch annehme, daß unsere Bauergüter ja größten- thrils Majoritätsgrundstücke sind, weil sie in der Regel alle mal das jüngste Familienglied für einen sehr billigen Preis be kommt, so hat doch niemals unsere Herrschaft verlangt, das muß ich ihr zur Ehre nachsagen, daß wir einen höher» Kauf- preis hätten verabzügen dürfen, — wenn ich nun.ferner rechne, daß jede Familie darauf hält und es als Ehrensache von unferm Stande angesehen wird, daß wir so lange als möglich Grundstücke in der Familie zu erhallen suchen, wenn ich dies also berechne, so wird derjenige, welcher das Grundstück erhält, in der Regel nicht viel über den halben Werth bezahlen, und ich wüßte mich trotz,dem nicht zu erinnern, daß meine Juris diction oder Gerichtsherrschaft einen Anspruch auf Erhöhung des Lehngeldes erhoben hätte, trotz dem, daß noch der Auszug stipulirt ist. Ich kann mich also nur dahin erklären, daß wir noch lange nicht auf diesem Standpunkte sind und daß meine Gegend das Gesetz unter diesen Umstanden nicht gerade mit großen Freuden aufnehmen und ansehen wird, wenn es unter diesen Umständen zu Stande kommt. Abg. Cubasch: Im Gegensätze zu der Aeußerung des Herrn Kriegsministers erlaube ich mir zu bemerken, daß ich mein Gut für 13000 Lhlr. erkauft habe, worauf gegenwärtig 3148 Steuereinheiten haften, und gebe der geehrten Kammer zur Erwägung und Berechnung, nach welchem Maaßstabe eS in solchem Falle gerathener sein dürfte, das Lehngeld abzulösen,, ob nach dem Kaufpreise oder nach Steuereinheiten. Abg. Heyn: Ich habe schon vorige Woche erklärt und nachgewiefen, daß die Werthsermittelung nach Steuereinheiten in verschiedenen Fällen für Mehrere sehr drückend ausfallen wird. Die spätere Erfahrung bei dieser Werthsausmittelung wird meine Darstellung rechtfertigen. Ob man mir gleich deshalb den bittern ungerechten Vorwurf gemacht hat, als ob ich diese Angelegenheit mit zu schwarzen Farben dargestellt hätte, so fürchte ich dennoch nicht, sowohl im Interesse der Be rechtigten, als der Pflichtigen meine Ueberzeugung hiermit aus zusprechen. Präsident Braun: Wenn Niemand weiter das Wort begehrt, so nehme ich die allgemeine Debatte für geschlossen an. Wir gehen nun zur speciellen über. Referent Abg. Schäffer: Der Eingang des Gesetzes und §. 1 lautet: Wir, Friedrich August, von Gottes Gnaden König von Sachsen rc. rc. rc. finden Uns bewogen, mit Zustimmung Unserer getreuen Stände, nachträglich zu dem Gesetze über Ablösungen und Gemeinheits- theilungcn vom 17. März 1832 Folgendes zu verordnen. 1. Von Bekanntmachung gegenwärtigen Gesetzes an soll die Ablösung der Verpflichtung, Lehnwaare zu entrichten, nicht mehr blos in Folge einer Bereinigung beider Lheile darüber, daß deren Ablösung eingeleitet werden solle, sondern auch auf einseitigen Antrag (Provocation) sowohl des Berechtigten, als des Ver pflichteten, stattfinden. Es wird daher die Bestimmung §. 60 des Ablösungsgescheö hiermit aufgehoben. Nach dem bisher Angeführten wird Ides Gesetzentwurfs Weiterer Erläuterung und Motivimng nicht bedürfen.
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