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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1845/46,4
- Erscheinungsdatum
- 1846
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1846,2.K.,4
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028056Z7
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028056Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028056Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1845/46
- Titel
- 111. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1846-04-10
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1845/46,4 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis V
- Protokoll111. Sitzung 3035
- Protokoll112. Sitzung 3063
- Protokoll113. Sitzung 3093
- Protokoll114. Sitzung 3125
- Protokoll115. Sitzung 3147
- Protokoll116. Sitzung 3189
- Protokoll117. Sitzung 3221
- Protokoll118. Sitzung 3259
- Protokoll119. Sitzung 3285
- Protokoll120. Sitzung 3341
- Protokoll121. Sitzung 3367
- Protokoll122. Sitzung 3395
- Protokoll123. Sitzung 3427
- Protokoll124. Sitzung 3457
- Protokoll125. Sitzung 3485
- Protokoll126. Sitzung 3509
- Protokoll127. Sitzung 3541
- Protokoll128. Sitzung 3577
- Protokoll129. Sitzung 3611
- Protokoll130. Sitzung 3643
- BandBand 1845/46,4 -
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wird. Es ist überhaupt auch der Grundsatz, den diese Bestim mung enthält, daß nach der Steuereinheit der Werth eines lehn- waarpflichtigen Grundstücks ermittelt werden soll, von einem Abgeordneten bedenklich gefunden worden, und man scheint, obgleich man sich nicht besonders darüber ausgesprochen hat, doch wieder auf das Verhältniß zurückgehen zu wollen, was das Ablösungsgesetz an die Hand giebt, und welches dieses ist, daß durch die Würderung Sachverständiger der Werth des lehnwaarpflichtigen Grundstücks ermittelt werden soll. Diese Art und Weise, das lehnwaarpflichtige Grundstück zu ermitteln, ist gewiß eine so schwankende, daß nicht etwa blos der Berech tigte, sondern auch der Verpflichtete sehr benachtheiligt werden kann, der Verpflichtete dadurch, daß es am Ende blos auf die freundschaftlichen Beziehungen ankommt, in denen er zu den Taxatoren steht, ob die Rente von dem lehnwaarpflichtigen Grundstücke hoch oder niedrig ausfällt. Davon, daß der Be rechtigte auch sehr dadurch benachtheiligt werden kann, will ich gar nicht sprechen, nur mit einem Worte berühren, daß diese Grundlage nicht eine sichere und nicht eine moralische ist. Man verliert auch, wenn man den Bestimmungen der Gesetzvorlage nicht beitritt, den Vortheil, daß der Lehnwaarpflichtige nicht schon im voraus sich das Exempel machen und sich berechnen kann, welche Rente künftig ausfallen werde, wenn er auf Ab lösung anträgt. Bei den Grundsteuerernheiten, die nach ratio nellen Grundsätzen ermittelt worden sind, ist allerdings jedem Lehnwaarpflichtigen möglich, zu ermitteln, wie viel er dereinst an Rente zu zahlen haben werde. Dies scheint mir nun einer der größten Bortheile zu sein, den man gegenwärtig erreicht, indem bei der Werthsermittelung durch Würderung kein Mensch weiß, wie viel künftig als Rente zu zahlen sein wird, er viel mehr in diesem Falle erst die Würderung abwarten muß, bis sie von dem Sachverständigen erfolgt. Daher erscheint mir diese Bestimmung in dem Gesetze wegen der Steuereinheiten als eine der vorzüglichsten. Ich habe dem mit voller Ueberzeu- gung beigepflichtet. Um einem Jrrthum und Mißverständmß in der Kammer zu begegnen, bemerke ich aber, daß ich nicht etwa unter die Lehngeldberechtigten gehöre und es für ein Glück erachte, nicht dazu zu gehören; allein ich habe die Ehre, in die Reihen der Lehnwaarpflichtigen zu treten. Ich habe nämlich eine Besitzung in hiesiger Stadt, und es ist bekannt, daß die Stadt Dresden die Berechtigung hat, Lehngeld von den Grund stücken zu fordern, die in Dresden sind. Sonach zähle ich mich zu den Lehngeldpflichtigen, komme vielleicht auch in die Annehm lichkeit, in die Möglichkeit, hier ablösen zu müssen. Diesen Jrrthum wollte ich beseitigen, als ob ich als Berechtigter ein Interesse an dieser Vorlage hätte. Dessenungeachtet habe ich mich für diesen Grundsatz entschieden und aus dem Grunde, weil er mir der allermoralischste zu sein scheint, der die großen Unannehmlichkeiten, die das Lehngeld herbeigeführt hat, auf die kürzeste, sicherste und zweckentsprechendste Weise beseitigt. Was nun ferner das Bedenken anlangt, welches in so fern erhoben worden ist, daß der Fall gar nicht getroffen worden wäre, wenn von hem Kaufpreise das Lehngeld entrichtet werde, II. III, es ist das der Fall, wenn bei dem Verkaufe das Lehngeld entrich tet wird, das sogenannte Kauflehn. Dieser Fall ist allerdings auch hier mit getroffen, wenn gesagt wird, es soll der Werth nach den Steuereinheiten ermittelt weiden. Er ist eben so getroffen, wie in dem Ablösungsgesetze, wo der Werth des lehnwaarpflich tigen Grundstückes durch Sachverständige ermittelt werden soll. In der von der Deputation vorgeschlagenen Fassung sind diese beiden Fälle um deswillen hervorgehoben und getrennt worden, weil bei dem Falle, wo allemal schon im voraus der Betrag des Lehngeldes bestimmt ist, und bei welchem ganz abgesehen wird von dem Kaufpreise, es mithin gleichgültig ist, das Grundstück möge nach einem Preise verkauft werden, welcher es nur immer sei, es möge einen Werth haben, welchen es wolle, diese Bestim mung nicht so erforderlich oder vielmehr gar nicht erforderlich ist, als in dem Falle, wenn der Betrag des Lehngeldes nach Procen- ten entrichtet wird, und deren Gesammtbetrag nach dem Werthe des Grundstücks sich richtet. In diesem Falle muß eine Ermit telung des Werthes vorausgehen, und dieser soll eben durch die Steuereinheiten gefunden werden. Daß sich dieser Bettag im Ganzen genommen gering herausstellt, das, meine Herren, glaubt die Deputation durch die mehrfachen Beispiels, welche diesem Berichte beigefügt worden sind, dargethanzu haben. Jede Steuereinheit wird zu 10 Ngr. gerechnet. Gegenwärtig ist im Verkehr angenommen, so viel mir wenigstens bekannt ist, daß bei Verkäufen eine Steuereinheit gewöhnlich zu 10 Thlr. ge rechnet wird, so daß, wenn ein Grundstück 300 Steuereinheiten hat, man gewöhnlich annimmt, daß das Grundstück 3000 Thlr. werth sei. Dieser Satz ist in einem großen Theile des Landes angenommen, und es scheinen mir daher auch nicht die höher lie genden Grundstücke benachtheiligt zu werden. Ich habe dem Beispiele, welches der Abgeordnete Haußwald vorhin aufstellte, nicht so folgen können. Er sagte, wenn ich nicht irre, es wäre ein Grundstück, auf welchem 500 Steuereinheiten haften. Es würde nach dem Satze, den ich zu erwähnen mir erlaubte, einen Kaufpreis von 5000 Thlr. haben. Allein er bemerkte dabei, man könnte dieses Grundstück nicht zu diesem Werthe an den Mann bringen, sondern nur um einen geringern. Wenn ich nicht irre, war es der Kaufpreis von 4000oder 4500 Lhlr. Nach einer kürzlich und so eben in Gemäßheit der Bestimmungen der Gesetzvorlage angestellten Berechnung würde der Werth des Grundstückes zum Behuf der Ablösung des Lehngeldes etwas über 3000 Thlr. kommen. Sonach würde das Grundstück, wenn ich seinem Beispiele richtig gefolgt bin, nach diesen Be stimmungen besser wegkommen, als wenn eS taxirt werden sollte. Abg. Haußwald: Ich habe vorhin gesagt, daß mir ein Fall bekannt, wo ein Grundstück, vorauf gegen 600 Steuer einheiten haften, nichthöher, alsmit3000,höchstens3500Lhlr. an den Mann zu bringen war, und kann dem Herrn Referen ten nähere Auskunft darüber ertheklen. Sonach würde sich dieses Grundstück keineswegs nach dem Reinerträge so verzin sen, wie er sich nach den Steuereinheiten herausstellt, sondern es würde die Steuereinheit noch nicht einmal einen Capital- werth von 7 Thlr. erreichen. 4*
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