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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1845/46,4
- Erscheinungsdatum
- 1846
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1846,2.K.,4
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028056Z7
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028056Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028056Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1845/46
- Titel
- 112. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1846-04-13
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1845/46,4 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis V
- Protokoll111. Sitzung 3035
- Protokoll112. Sitzung 3063
- Protokoll113. Sitzung 3093
- Protokoll114. Sitzung 3125
- Protokoll115. Sitzung 3147
- Protokoll116. Sitzung 3189
- Protokoll117. Sitzung 3221
- Protokoll118. Sitzung 3259
- Protokoll119. Sitzung 3285
- Protokoll120. Sitzung 3341
- Protokoll121. Sitzung 3367
- Protokoll122. Sitzung 3395
- Protokoll123. Sitzung 3427
- Protokoll124. Sitzung 3457
- Protokoll125. Sitzung 3485
- Protokoll126. Sitzung 3509
- Protokoll127. Sitzung 3541
- Protokoll128. Sitzung 3577
- Protokoll129. Sitzung 3611
- Protokoll130. Sitzung 3643
- BandBand 1845/46,4 -
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geht, daß auch die Kaufsumme berücksichtigt werden müsse, es eben so gut ist, als wenn man den ganzen Gesetzentwurf bei Seite legt. Es ist dabei nicht gesagt worden: „soll die letzte Kaufsumme angenommen werden, oder soll nach dem Ablösungsgesetze ein Durchschnitt nach 100 Jahren gemacht werden? Bedenken Sie, es ist jetzt allgemein angenommen, daß die Auszüge auch verlehnt werden müssen; gehen Sie aber auf 100 Jahre zurück, welche Schwierigkeiten wird die Ermittelung der Auszüge dann machen! Sie werden aus den Processen gar nicht herauskommen, die un gerechnet, welche noch eintreten können, wenn wir auch das Ge setz annehmen. Also muß ich entschieden dagegen mich erklären und glauben, da ich weder Berechtigter noch Verpflichteter bin, daß, wenn irgend wo, gerade bei diesem Gesetze die Verpflichteten im Vortheil sein werden, und zwar nach meiner innigsten Ueber- zeugung. Abg. Sachße: Allerdings werden die Verpflichteten bei diesem Gesetze in Vortheil sein, es ist ihnen aber das auch zu gönnen; denn es giebt keine irrationalere Abgabe, als diese, weil sie ganz willkürlich aufgelegt worden ist und weil sie gegen alle staalswirthschaftlichen Grundsätze vom Stamme gegeben wird, und nicht wie die Erbzinsen, welche das Capital ersetzen und an die Stelle des Kaufgeldcs, das der Acquirent zu bezahlen hätte, in der Regel treten. Daher hat sich auch das Volksgefühl allenthalben nachdrücklich gegen das Lehngeld ausgesprochen, es ist verhaßt, während man solche Beschwernisse über den Erbzins nicht vernimmt. Es läßt sich daher wohl erwarten von der Bil ligkeit der Berechtigten, daß sie, ob sie schon in Schaden bei dieser Ablösung kommen werden, doch darauf eingehen werden, weil es sich auf der andern Seite auch nur um einen zu hoffenden Ge winn, nicht um einen zu vermeidenden Verlust handelt. Denn er beruht auf der Höhe des Grundwerthes, den gegen 20 Jahre, und bis zum letzten Kriege 1815 zurückgerechnet, die Grundstücke dermalen haben. Wäre eine solche Zeit nur erst jüngst vorhan den gewesen, so würde der Grundwerth um die Hälfte sich her abgestellt haben, und es würde vorzuziehen sein, daß es nach dem Kaufwerthe ginge, statt nach den Steuereinheiten. Die Kauf- werthe nach Durchschnitt der in einem längern Zeiträume vorge- kommenen Fälle lassen sich schon aus den von andern Rednern angeführten Gründen nicht annehmen, — (Staatsminister v. Könneritz tritt ein) — und auch deswegen nicht, weil ein großer Theil der Grundstücke erst in neuerer Zeit durch Ab trennungen und Anbaue entstanden ist, also in vielen Fällen ältere Käufe gar nicht vorhanden sind, wenn man einen Zeitraum von 100 Jahren annimmt. Was den Antrag des Abgeordneten Haußwald betrifft, so theile ich allerdings die Bedenken, die er hat, daß die Steuereinheiten auch in den höhern Gegenden ohne Ausnahme zur Grundlage dienen sollen. Ich bin aber überzeugt, daß in derRegel in auffallendem Grade Differenzen bei der Höhe der Lage mancher Grundstücke, gegenüber den niedriger gelege nen, nicht sind; denn namentlich in meiner Gegend des Erzgebir ges zeigt es sich, daß der Werth der Steuereinheiten ziemlich mit dem Kaufwerthe übereintrifft. Das habe ich als hauptsächli ches Bedenken gegen dm Haußwald'schen Antrag zu erinnern, daß er erstlich formell gar keine Folge haben wird, weil er nach der Landtagsordnung als besonderer Paragraph, Einschaltung oder Anschluß fix und fertig dastehen müßte, um Gesetzeskraft mit der Gesetzvorlage erhalten zu können; zweitens könnte er auch in diesem Falle aus materiellen Gründen keine Folge haben, weil erst zu bestimmen ist, welche Procentabzüge bei Grund stücken, die 900 Fuß über dem Meeresspiegel liegen, anzuwen den seien. Dies zu ermitteln, würde monatlange Arbeit vor- aussctzen und die Steuerabschätzung in ihren Grundzügen er schüttern, obschon nicht'ohne Grund Viele darüber sich tadelnd aussprechen, daß die Idee, den Werth der Grundstücke nach der Höhe ihrer Lage abzuschätzen, die noch .nirgends zuvor zur An wendung gekommen ist, mangelhaft, wie es mit neuen Ideen zu gehen pflegt, ausgeführt worden. Vortrefflich ist sie jeden falls, weil sie im Allgemeinen neben der Bodenbeschaffenheit den sichersten Maaßstab des Werthes abgiebt. Ganz richtig aber scheint sie im Gebirge nicht in Anwendung gebracht zu sein, und" auch nicht in genügender Vollständigkeit, was wohl erst die spä tere Zeit mit sich bringen wird. Es ist diese Idee das Haupt verdienst des ehemaligen Abgeordneten Runde, welcher sich da für aussprach, und wodurch er vielleicht den Schaden einiger- maaßen ausgeglichen hat, den er dem Lande dadurch zuzog, daß er gegen die Chartirung und gegen die trigonometrische Vermes sung und den hauptsächlichen Gebrauch der Mensel als Referent hauptsächlich wirkte und sprach, und wodurch er uns unter andern für alle Zeit namentlich um eine richtigere Beurtheilung bei Dismembrationen gebracht hat. Wenn der geehrte Abgeordnete seinen Antrag zurücknähme und einen andern stellen wollte, so habe ich mir, ohne selbst ganz von seiner Idee durchdrungen zu sein, ihn auf eine Weise gedacht, daß er noch einen andern Maaßstab abgiebt, als den er annimmt. Kommt nämlich das Gesetz zu Stande, so kann sein Antrag nicht Verwirklichung erhalten, denn es müßten dann, wie schon gedacht, etst Erörterungen im ganzen Lande angestellt werden, die Monate, ja wohl ein Jahr erfor dern, und deren Ergebniß der nächsten Ständeversammlung vor zulegen wäre. Es wäre aber den Verpflichteten zu wünschen, daß sie die Wahl hätten, ob sie nach der Bestimmung der §§. 86, 87,88,89 des Ablösungsgesetzes abgeschätzt sein wollten, und ich bedaure in dieser Hinsicht, daß der Antrag des 0. Schafftath, den §. 2 auszusetzen, nicht Annahme gefunden hat. Wenn man auch, um den Zusatz in dieser Maaße zu bewirken, in einigen Wi derspruch mit §. 2 geräth, so wird doch das Zweikammersystem helfen. Wenn nämlich die erste Kammer darauf eingeht, daß §. 86—89 von den Verpflichteten zum Maaßstabe der Ablösung des Lehngeldes gewählt werden kann, so würde sich das bei der künftigen Redaktion abändern lassen. Ich frage also, ob der Abgeordnete Haußwald seinen Antrag fallen lassen, und meinen Vorschlag in der Maaße für den seinigen erklären will, daß 4 am Schlüsse gesagt würde: „deren Grundstücke 900 Fuß über dem Meeresspiegel nach dem Ergebniß der Abschätzung behufs des neuen Steuersystems liegen, steht jedoch die Wahl zu, den Ablösungs betrag nach §.86, 87,88 und 89 ermitteln zu lassen".
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