Suche löschen...
Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1845/46,4
- Erscheinungsdatum
- 1846
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1846,2.K.,4
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028056Z7
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028056Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028056Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1845/46
- Titel
- 126. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1846-05-04
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1845/46,4 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis V
- Protokoll111. Sitzung 3035
- Protokoll112. Sitzung 3063
- Protokoll113. Sitzung 3093
- Protokoll114. Sitzung 3125
- Protokoll115. Sitzung 3147
- Protokoll116. Sitzung 3189
- Protokoll117. Sitzung 3221
- Protokoll118. Sitzung 3259
- Protokoll119. Sitzung 3285
- Protokoll120. Sitzung 3341
- Protokoll121. Sitzung 3367
- Protokoll122. Sitzung 3395
- Protokoll123. Sitzung 3427
- Protokoll124. Sitzung 3457
- Protokoll125. Sitzung 3485
- Protokoll126. Sitzung 3509
- Protokoll127. Sitzung 3541
- Protokoll128. Sitzung 3577
- Protokoll129. Sitzung 3611
- Protokoll130. Sitzung 3643
- BandBand 1845/46,4 -
- Links
-
Downloads
- Einzelseite als Bild herunterladen (JPG)
-
Volltext Seite (XML)
keinen Anklang fand, ja man möchte sagen, nicht einmal zur Ausführung kam, weil Zwang damit verbunden war. Oft hat man in dieser Kammer gesagt, man solle nicht zu viel re gieren, den einzelnen Communen ihre Selbstständigkeit lassen. Nun hier, meine Herren, finden Sie Gelegenheit, dieses Prin- cip zur Anwendung zu bringen, denn man regiert nicht blos zu viel, indem die Verwaltung etwas anregt, man kann auch zu viel regieren durch Gesetze. Man regiert namentlich zu viel, wenn die Gesetze etwas mit Zwang anordnen, was sie als nützlich nur anregen sollten. Sie haben oft für die Selbstständigkeit der Communen, für ihre Mündigkeit gespro chen; nun vertrauen Sie daher der Selbstständigkeit der Com munen, und sie werden dieWohlthat begreifen und werden das Vorgeschlagene dann mit Freuden ausführen, während sie es vielleicht wenigstens hier und da mit wenigerFreude ausführen werden,inso fern sie dazu sich gezwungen sehen, vielleicht schon aus Angst vor anderweiten Wahlen. Stellv. Abg.v.Abendroth: Obgleich der Herr Staatsmi nister in einigen Beziehungen schon das, was ich äußern wollte, viel besser gesagt hat, als ich es im Stande bin, so werden Sie mir doch gestatten, da ich bei der ersten Berathung nicht gegenwär tig war, meine Abstimmung deshalb zu motiviren, weil sie ge gen die Majorität unserer Deputation gerichtet ist. Offen ge stehen muß ich, daß ich nicht so leicht zu einem Entschlüsse ge kommen bin, denn es läßt sich nicht leugnen, daß nicht unwich tige Gründe für den srühern Kammerbeschluß sprechen; auch ist es allemal nicht leicht, gegen einen einstimmig gefaßten De putationsantrag und den frühem Beschluß der Kammer an zukämpfen. Und doch konnte mich dies von meiner Überzeu gung nicht abbringen. Unsere Deputation sagt, daß, die Vor trefflichkeit des Instituts und seine wohlthätige Einwirkung vorausgesetzt, man ihm auch die Nothwendigkeitder Einführung zugestehen müsse. Von dieser unbedingten Nothwendigkeit habe ich mich allerdings nicht überzeugen können. Ich glaube aber auch, wie schon der Herr Staatsminister erwähnte, daß der ganze Gesetzentwurf nicht davon ausgeht, sondern daß seine Basis vollständig auf der Freiwilligkeit beruht. Wer die Nothwendigkeit der Einführ ung will, der sollte auch die Nothwendigkeit der Benutzung aussprechen, der sollte die Parteien nöthigen, zu kommen, wenn sie vorgefordert werden, und sie im Falle des Nichterscheinens contumaciren, der sollte die Friedensrichter nöthigen, dies Amt anzunehmen, und so ferner in dem Nothwendigkeitsprincip fortfahren. Die Noth wendigkeit der Einführung des Instituts auf der einen und die Willkürlichkeit der Benutzung desselben auf der andern Seitevermag ich nicht zu vereinigen. Wer aber, wie ich, das In stitut blos für ein wünschenswerthes und wohlthätiges hält, wer zwar überzeugt ist, daß das Institut in den rechten Hän den, wenn der Friedensrichter die nöthigen Kenntnisse und Fähigkeiten hat, von großem Nutzen sein kann, der braucht des halb noch nicht für die unbedingte Nothwendigkeit der Ein führung desselben zu sein; denn der Staat kann nicht Alles zwangsweise einführen, was nützlich und wünschenswerth ist. Man führte in der frühem Berathung auch an, der Staat könne den Gebrauch jeiner Einrichtung nicht von dem Willen der Corporation«! abhängig machen, das Bedürfniß nach Schiedsmännern nicht in die Hände der Gemekndevertreter le gen. Nun, meine Herren, ich habe eine bessere Meinung von den Gemeindevertretern, und finde bei dieser Bestimmung kein Bedenken; denn erstens sind die Gemeindevertreter doch wohl die intelligentesten in den Gemeinden, die jedenfalls die vorhan denen Bedürfnisse und Elemente am besten kennen werden, und zweitens „glaube ich auch, daß solche Gemeindevertreter, selbst wenn sie das Bedürfniß nicht so dringend finden sollten, doch einem solchen vielseitig ausgesprochenen Wunsche nicht entgegentreten werden. Die Gründe, welche mich gegen die unbedingte Einführung der Friedensgerichte stimmen, sind im Kurzen folgende. Erstens und hauptsächlich trage ich das Be denken, daß wir nicht so häufig Männer finden werden, die ein rechtsgültiges, sofort niederzuschreibendes Protocoll, in dem nicht corrigirt, radirt und an den Rand geschrieben werden darf, zu fertigen vermögen; ein Protocoll, dessen Folgen allerdings sehrwichtig sein,sehrindasPrivateigenthum eingreifen können, da das Gericht auf Anrufen einer Partei die Hülfsvollstreckung auf dessen Grund zu vollziehen hat. Dieses Bedenken ist aber ein praktisches, ich habe es nicht hinter dem grünen Lische auf gestellt, denn ich lebe im Verkehr mit dem Volke. Es kann auch für Niemandenals ein Vorwurf gelten, denn man kann gesunden Menschenverstand haben, recht sehr viel Uebcrredungsgabe be sitzen, rechnen, lesen und schreiben können, und deshalb doch nicht die Fähigkeit besitzen, rechtsgültige Protokolle zu fertigen. Sind doch bisweilen Dokumente und Contracte, die von rechts kundigen Personen verfaßt werden, nicht immer rechtsgültig, das lehrt die Erfahrung, und beweist dadurch, daß es nicht so leicht ist, ein rechtsgültiges Protocoll niederzuschreiben. Ist nun das von mir aufgestellte Bedenken wahr, so wird ferner die Folge davon sein, daß die Gemeinden, wenn sie Friedensrichter wählen müssen, zuweilen Personen zu wählen genöthigt sein werden, die nicht die gehörigen Kenntnisse und Fähigkeiten be sitzen, den Parteien deshalb leicht Schaden zufügen, und na türlicherweise das Institut selbst dadurch in Mißkredit bringen. Ich habe aber auch noch ein anderes Bedenken, was gegen die gezwungene Einführung der Friedensgerichte spricht. Diese läuft nämlich auf die Bevormundung der Gemeinden hinaus, und der Herr Staatsminister erwähnte sehr richtig, da man sich immer in diesem Saale gegen eine solche Bevormundung ausgesprochen habe, so müsse man auch hier dagegen sein. Endlich glaube ich nicht, daß unsere Gemeinden eine solche inertme, wie der geehrte Bürgermeister aus Annaberg bei der ersten Berathung befürchtete, eine solche Sorglosigkeit, ein solches Verkennen ihrer Interessen besitzen, daß sie, wenn sie wirklich ein derartiges Bedürfniß fühlen, und die er forderlichen Capacitäten in ihrer Mitte haben, das Institut nicht freiwillig und dann mit befferm Erfolge einführen sollten. Zur Bestätigung meiner Ansicht beziehe ich mich auf einen
- Aktuelle Seite (TXT)
- METS Datei (XML)
- IIIF Manifest (JSON)
- Doppelseitenansicht
- Vorschaubilder