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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1845/46,4
- Erscheinungsdatum
- 1846
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1846,2.K.,4
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028056Z7
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028056Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028056Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1845/46
- Titel
- 127. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1846-05-05
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1845/46,4 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis V
- Protokoll111. Sitzung 3035
- Protokoll112. Sitzung 3063
- Protokoll113. Sitzung 3093
- Protokoll114. Sitzung 3125
- Protokoll115. Sitzung 3147
- Protokoll116. Sitzung 3189
- Protokoll117. Sitzung 3221
- Protokoll118. Sitzung 3259
- Protokoll119. Sitzung 3285
- Protokoll120. Sitzung 3341
- Protokoll121. Sitzung 3367
- Protokoll122. Sitzung 3395
- Protokoll123. Sitzung 3427
- Protokoll124. Sitzung 3457
- Protokoll125. Sitzung 3485
- Protokoll126. Sitzung 3509
- Protokoll127. Sitzung 3541
- Protokoll128. Sitzung 3577
- Protokoll129. Sitzung 3611
- Protokoll130. Sitzung 3643
- BandBand 1845/46,4 -
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der städtischen Angelegenheiten angestellt sein, und haben daher, wenn sie in eins dieser Verhältnisse treten, die Beisitzerstelle aufzugeben." Hier hat "zwar allerdings die Deputation die Wahl des Stadtgerichts ra th esBlesky herausgehoben; allein nicht gegen den Stadtgerichtsrath Blesky ist so entschieden worden, sondern weil er zugleich Stadtgerichtsbeisitzer war, und der Stadtgerichtsrath Blesky wurde also durch §.249 getroffen. Abg. Heyn: Die meisten von Ihnen, meine Herren, werden während der drei letzten Landtage Gelegenheit gehabt haben, den Herrn Justizbeamten Wieland in seiner religiösen Denk- und Handlungsweise kennen zu lernen, und wo Reli giosität als die beste Leiterin und Führerin unseres Lebens in einem Münne wohnt, da kann ich schwerlich glauben, daß sich ein solcher Wahlumtrkebe zu Schulden kommen lasse. Es ist viel leichter, Jemanden zu verletzen, als eine Wunde zu heilen. Wahlumtriebe sind, nach meinem Dafürhalten, verschiedener Art, sie können z.B. aus Gewinnsucht, oder durch Drohungen, Bestechungen u. s. w. stattsinden. Glauben Sie nicht, meine Herren, daß ich den Lobredner und Vertheidiger machen, oder mir die Gunst des jetzigen Beamten erwerben will. Nein, ich gehe gerne den geraden, offenen Weg, und würde mich nicht scheuen, auch das Gegentheil auszusprechen. Mein wo der gute Ruf eines Mannes in Frage steht, da halte ich es für meine heiligste Pflicht, dies hiermit öffentlich auszusprechen, und dies um so mehr, als ich bereits während zweier Landtage, als auch seit einem Jahre, wo wir diesen Beamten in unserer Mitte haben, vielfache Gelegenheit gehabt habe, mich von dessen Rechtlichkeit zu überzeugen. Ich kann versichern und glaube im Sinne der dortigen Amtsbewohner gewiß ausspre chen zu dürfen, daß man zur Zeit mit der Rechtlichkeit, Pünkt lichkeit und Humanität dieses Beamten vollkommen zufrieden ist. Die Gründe, ob die Gemeindeverwaltung in Zöblitz gut oder nicht gut, theuer oder billig gewesen ist und welche wohl gemeinte Absicht dieser Beamte gegen die Stadtgemeinde Zöblitz gehabt hat, die modisicirte Landgemeindeordnung dort einzuführen und sich als Stadtverordneter wählen zu lassen, wodurch jedenfalls die Reibung hervorgegangen sein mag, und zu der vorliegenden Beschwerde Veranlassung gegeben hat, vermag ich nicht zu beurtheilen, und muß die Beurtheilung darüber den Parteien überlassen. Endlich bedaure ich nur noch, daß der Abgeordnete Pfeiffer gegenwärtig nicht da ist, welcher die beste Auskunft über die ganze Sachlage geben könnte. Abg. Hensel (aus Bernstadt): Nur durch die Bemerkun gen des Abgeordneten Klien finde ich mich veranlaßt, wenige Worte zu sagen. Derselbe behauptete nämlich, daß der hier vorliegende Fall mit dem der Blesky'schen Beschwerde keine Aehnlichkeit habe. Dies muß ich jedoch bestreiten; .denn darüber ist, so viel ich mich zu erinnern weiß, kein Zweifel gewesen, daß Blesky nicht Stadtgerichtsbeisitzer, sondern Stadtgerichtsrath war. Die ganze Verhandlung, die mir ebenfalls sehr erinner lich ist, bezog sich nicht darauf, daß die Bestätigung des Stadt gerichtsraths Blesky deshalb verweigert worden sei, weil er Stadtgerichtsbeisitzer gewesen wäre, sondern sie ist deshalb ver weigert worden, weil er Stadtgerichtsrath gewesen ist, und die Gründe dafür nahm man eben von der Unabhängigkeit der Ju stiz her, und mithin hat die Deputation sehr recht gefolgert, wenn sie sagt, daß der hier vorliegende und der Blesky'sche Fall ganz ähnlich seien, gleichwohl aber verschiedene Ansichten Seiten der hohen Staatsbehörde befolgt worden wären. Staatsminister v. Falkenstein:Die geehrteDeputation hat darauf angetragen, die Kammer möge im Vereine mit der ersten Kammer gegen dieRegierung die Erwartung aussprechen, daß sie in ihrem Verfahren und in ihren Verordnungen künftig gleichförmigere Grundsätze beobachten werde. Liest man nun düs Gutachten durch, so kommt man zu der Ansicht, daß die Deputation selbst mit der Sache einverstanden ist, nur aber einen Widerspruch findet, besonders rücksichtlich des 1. Punktes, welcher die Genehmigung der Wahl des Justizamtmanns Wie land betrifft, rücksichtlich der dafür angeführten Gründe. So verstehe ich wenigstens die Worte auf Seite 445. Ich erlaube mir, in dieser Beziehung Folgendes hier zu bemerken. Es ist allerdings, wie der Abgeordnete Hensel sagte, eine gewisse Aehnlichkeit, aber doch auch ein sehr wesentlicher Un terschied zwischen dem im Berichte erwähnten Blesky'schen Falle und dem Falle, der hier vorliegt. Es ist in so fern schon ein ganz anderes Verhältniß, als eben gerade die Gründe, welche die Regierung bewogen haben, rücksichtlich der Stadtgerichts- räthe den §. 249 der Städteordnung wenigstens analog anzu wenden, gerade im vorliegenden Falle in dem Sinne gar nicht eintreten konnten. Was ist denn eigentlich der Grund, weshalb man sich in der Blesky'schen Angelegenheit, wie geschehen, mit Zustimmung der geehrten Kammer ausgesprochen hat? Er be steht darin, daß es nicht für zweckmäßig und im Geiste der Städteordnung begründet gehalten wurde, wenn Jemand, der ein städtisches Amt bekleidet, Jemand, der vonder Verwal tungsbehörde gewählt ist, die wieder ihre Wahl von den Stadtverordneten hernimmt, wenn, sage ich, ein solcher Mann in die Mitte derjenigen Corporation berufen wird, . welche dazu da ist, Alles, was aufdie städtischen Angelegenhei ten Bezug hat, zu controliren. Es ist also mehr oder weni ger, wie auch von mir damals ausgesprochen worden ist, ein Collisionsverhältniß zwischen der Verwaltung und Controls, und kann möglicherweise einen Grund abgeben, das Vertrauen zu schwächen, was in die eine oder andere Corporation gesetzt werden muß, das Vertrauen zu der Unbefangenheit des Stadt gerichts oder zu der der Stadtverordneten. Das hat Veran lassung gegeben, den §. 249 analog anwenden zu lassen, mit der Bemerkung, daß dadurch §.97subk., wonach dem Stadtge richtsrath freisteht, zu erklären, entweder sein Amt als Stadt- gerichtsrath aufzugeben oder sich gegen dieUebernahme des Am tes eines Stadtverordneten zu entschuldigen, keineswegs seine Geltung verliere. Es wurde damals sogar ausdrücklich erwähnt, daß auch ein solcher Fall vorgekommen sei. Alle diese Umstände nun treten hier nicht ein bei einem Beamten, der keines-
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