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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1845/46,4
- Erscheinungsdatum
- 1846
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1846,2.K.,4
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028056Z7
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028056Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028056Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1845/46
- Titel
- 130. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1846-05-08
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1845/46,4 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis V
- Protokoll111. Sitzung 3035
- Protokoll112. Sitzung 3063
- Protokoll113. Sitzung 3093
- Protokoll114. Sitzung 3125
- Protokoll115. Sitzung 3147
- Protokoll116. Sitzung 3189
- Protokoll117. Sitzung 3221
- Protokoll118. Sitzung 3259
- Protokoll119. Sitzung 3285
- Protokoll120. Sitzung 3341
- Protokoll121. Sitzung 3367
- Protokoll122. Sitzung 3395
- Protokoll123. Sitzung 3427
- Protokoll124. Sitzung 3457
- Protokoll125. Sitzung 3485
- Protokoll126. Sitzung 3509
- Protokoll127. Sitzung 3541
- Protokoll128. Sitzung 3577
- Protokoll129. Sitzung 3611
- Protokoll130. Sitzung 3643
- BandBand 1845/46,4 -
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Criminaluntersuchung ein Er«»plür eines acrenmä-ßigen Aus zugs jenes Processes zur Bibliothek der Kammer. Präsident Braun: Wird zurBibliothek gebracht werden. 7. (Nr. 1575.) Abgeordneter Meisel bittet für den 1. und 2. Mai um Urlaub. Präsident Braun: Bewilligt die Kammer dieses Gesuch? — Einstimmig Ja. Präsident Braun: Noch habe ich der Kammer anzuzei- gen, daß der Mgeordnete Wend sich für heute wegen Abhal tung hat entschuldigen lassen. — Wir gehen nun zum ersten Gegenstände unserer heutigen Tagesordnung über, zum Bortrage des Berichts der ersten Deputation über das Aller höchste Decret vom 14. September 1845 wegen der Wahl von Vertretern der römisch-katholischen Parochialgemeinde zu Leip zig vom 1. Mai 1844. Der Herr Referent wird ersucht, den Vortrag zu geben. ReferentAbg. Klinger: Das Allerhöchste Decret, welches vorzutragen sein wird, lautet dahin: AmLandtage 18M wurde derkatholischen Kirchengemeinde zu Leipzig wegen der ihr entzogenen Benutzung des zu ihrem Gottesdienste bisher von ihr innegehabten und im Jahre 1841 zu diesem Zwecke unbrauchbar gewordenen Locals im Schlosse Pleißenburg daselbst eine jährliche Entschädigung von 300 Thlr. bewilligt und die Bewilligung dieser Entschädigung, be sage der ständischen Schrift vom 18. August 1843, (Landtagsacten I. Abth. 2. Bd. S. 537) ausdrücklich an die Bedingung geknüpft, daß die Gemeinde dagegen allen wegen Gewährung eines Kirchenraumes und der Unterhaltung eines solchen an den Staat erhobenen Ansprüchen zu Recht beständigst entsage. Die Erlangung einer solchem Verzicht machte, bei der zweifellosen Unthunlichkeit einer unmit telbaren Vernehmung, mit der gesammten Parochialgemeinde, eine Verhandlung mit legal gewählten Vertretern derselben er forderlich, zu welchem Ende die Errichtung eines Syndikats, nach Vorschrift der Erl. Proceßordnung aä tit. VII. Z. 6 vom Cultusministerium angeordttet und zu Leitung der Wahlhand- lungdasKreisamtLeipzigmitAuftragversehen wordenwar. Da jedoch bei den eigenthümlichen Verhältnissen der gedachten Pa rochialgemeinde zu Herstellung einer solchen Vertretung, unter Beobachtung der für die Syndicatserrichtung vorgeschrrebenen Förmlichkeiten, ungeachtet wiederholterVersuche, nicht zu gelan gen gewesen, indem indem zuerst anberaumten Termine der grö ßere Theil der vorgeladenen stimmberechtigten Parochianen au ßengeblieben war, in einem demnächst veranstalteten zweiten Termine aber von 672 geladenen nur 423 stimmberechtigte In dividuen, mithin wiederum nicht die erforderlichen zwei Drittel sich emgefunden hatten, so haben Se. Königlich e Majestät ber der hieraus erkannten Norhwendigkeit einer sofortigen gesetz lichen Maaßregel zu Festsetzung eines alle Hindernisse beseitigen den Wahlmodus Sich bewogen gesundens auf Grund §. 88 der Verfassungsurkunde die im 6. Stück des Gesetz- und Verord nungsblattes vom Jahre 1844 abgedruckte Verordnung vom 1. Mai 1844 zu erlassen. Allerhöchstdieselben nehmen jedoch in Gemäßheit der Bestimmung am Schlüsse des unge zogenen Paragraphen der Berfaffungsurkunde nicht Anstand, diese Verordnung in der Anfuge den zu gegenwärtigem Land tage versammelten getreuen Ständen annoch nachträglich vor legen zu lassen, und sehen deren Erklärung darauf entgegen, wobei Sie denselben mit Huld und Gnaden jederzeit wohl bei- gethan verbleiben. Dresden, am 14. September 1845. Friedrich August. (1-8) Carl August Wilhelm Eduard v. Wietersheim. Referent Abg. Klinger: Ob der Bericht vorzutragen sein wird, der eben nicht von großem Umfange ist, gebe ich der geehrten Kammer anheim. Präsident Braun: Will die Kammer vom Vorlesen des Berichts abgesehen wissen? — Wird gegen eine Stimme genehmigt. Dieser Bericht lautet also: Die obenerwähnte, in das Bereich der Gesetzgebung hin übergreifende Verordnung vom 1. Mai 1844, welche imGesetz- und Verordnungsblatte voimJahre 1844 S. 147 (s. dieselbe in den Mittheil, erster Kammer, Nr. 12, S. 279 flg.) ausgenom men ist, wird mit Beziehung auf §. 88 derVerfassungsurkunde der gegenwärtigen Ständeversammlung zur nachträglichen Ge nehmigung vorgelegt. Bevor daher letztere ausgesprochen wer den kann, wird zu prüfen sein: 1) ob der Erlaß dieser Verordnung ein so dringlicher war, daß deren vorübergehender Zweck durch das Abwarten ständischer Zustimmung vereitelt worden wäre? 2) ob män die fraglicheVerordnung den darin enthaltenen Grundsätzen nach gutheißen könne? 3) und ob bei deren Erlaß Seiten der Staatsregierung auch die gehörige Form beobachtet worden? Zu 1. In der (römisch-) katholischen Parochie Leipzig zeigte sich das Bedürfniß einer gesetzmäßigen Vertretung der Kirchenge meinde. Veranlassung dazu war nicht blos die im Allerhöchsten Decrete erwähnte Verzicht, welche die katholische Kirchenge meinde dem Staate gegenüber aussprechen sollte, sondern es la gen auch andere Parochialangelegenheiten dort vor, die füglich nur durch gewählte Vertreter geordnet werden konnten. Nach der zeitherigen Gesetzgebung würde zu diesem Zwecke in Gemäßheit der Bestimmungen der erläuterten Proeeßord- nung tit. VIl. 6 ein Syndikat zu errichten gewesen sein, zu welchem alle eine selbstständige Haushaltung führenden Perso nen der Kirchengemeinde an einen einzigen Ort berufen werden müssen und, wenn mindestens zwei Drittheile derselben sich emgefunden, von der Mehrheit derselben ein oder mehrere Syn diken zu wählen gewesen waren. Die Errichtung eines solchen Syndikats ward auch ver sucht, scheiterte jedoch zwei Mal an dem Nichterscheinen der ge setzlichen Zahl von Parochianen. Allein dem Nichterscheinen Einzelner eine besondere Absichtlichkeit oder grobe Vernachlässi-
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