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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1845/46,3
- Erscheinungsdatum
- 1846
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1846,2.K.,3
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028057Z3
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028057Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028057Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Bemerkung
- Seitenzahlen 2527-2536 sind nicht vergeben
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1845/46
- Titel
- 84. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1846-03-03
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1845/46,3 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis V
- Protokoll81. Sitzung 2185
- Protokoll82. Sitzung 2221
- Protokoll83. Sitzung 2257
- Protokoll84. Sitzung 2295
- Protokoll85. Sitzung 2321
- Protokoll86. Sitzung 2351
- Protokoll87. Sitzung 2375
- Protokoll88. Sitzung 2385
- Protokoll89. Sitzung 2415
- Protokoll90. Sitzung 2449
- Protokoll91. Sitzung 2469
- Protokoll92. Sitzung 2497
- Protokoll93. Sitzung 2519
- Protokoll94. Sitzung 2553
- Protokoll95. Sitzung 2569
- Protokoll96. Sitzung 2593
- Protokoll97. Sitzung 2619
- Protokoll98. Sitzung 2651
- Protokoll99. Sitzung 2683
- Protokoll100. Sitzung 2709
- Protokoll101. Sitzung 2737
- Protokoll102. Sitzung 2765
- Protokoll103. Sitzung 2793
- Protokoll104. Sitzung 2819
- Protokoll105. Sitzung 2847
- Protokoll106. Sitzung 2879
- Protokoll107. Sitzung 2909
- Protokoll108. Sitzung 2943
- Protokoll109. Sitzung 2975
- Protokoll110. Sitzung 3011
- BandBand 1845/46,3 -
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Präsident Braun : Wenn Niemand weiter das Wort be gehrt, so kann ich zur Fragstellung übergehen. Die Deputation schlägt unter Position 22 b. vor, 18,881 Lhlr. 12 Ngr. 2 Pf. normalmäßig, 118 Lhlr. 17 Ngr. 8 Pf. transitorisch zu bewilli gen, und ich frage die Kammer: ob sie diesem Anträge der Depu tation ihre Zustimmung crtheilt? — Einstimmig Ja. Referent Abg. Hensel (aus Bernstadt): Position 22o. Für dieAblösungen und Gemeinheitstheilungen. 14,159 Lhlr. 21 Ngr. 7Pf., incl. 159Lhlr. 21 Ngr. 7 Pf. Auf die Finanzperiode von 1843 —1845 sind zu diesem Behufs 15,600 Lhlr. — Ngr. — Pf. normalmäßig, 176 - 11 - 7 - transitorisch, 15,776 Lhlr. 11 Ngk- 7 M Summe, bewilligt worden, für die nächste Finanzperiode werden ge fordert: 14,000 Lhlr. — Ngr. — Pf. etatmäßig, 159 - 21 - 7 - transitorisch, 14,159 Lhlr. 21 Ngr. 7 Pf., umhin 1,616 Lhlr. 20 Ngr. — Pf. weniger. Dieser Minderbetrag erfolgt I. beim Normaletat: durch Abgang von 600 Lhlr. — — nach Einziehung der Stelle eines Re- ferendarö, 300 - — — nach Einziehung der Stelle eines drit ten Secretairs, 100 - — — durch Herabsetzung des Anschlags für Reisekosten und Auslösungen, 400 durch Wegfall des frühern Postulats zu Gratificationen für Hülfsarbeiter, 200 - -—- durch Herabsetzung des Anschlags zu Vergütungen für Schreibmaterialien ' . an die Specialcommissarien. 1,600Lhlr.- . H. Beim temporären Aufwande. 16 Lhlt. 20 Ngr. —-an Agiovergütung, beträgt mithin überhaupt 1,616Lhlr.20Ngr.—. Am vorigen Landtage wurde mehrfach der Wunsch nach baldiger Beendigung der Ablösungsgeschäste ausgesprochen, auch ein dahin abzielender Antrag gestellt. Demselben ist durch das Allerhöchste Decret vom 23. September v. I., den Schluß der Landrentenbankbetreffend, in so fern nicht vollständig entsprochen worden, als für die Auflösung der Generalcommission selbst ein bestimmter Termin nicht festgesetzt worden ist. Die Deputation glaubt aber, daß die Bestimmung .eines solchen Termins zur Be schleunigung der noch rückständigen Ablösungsgeschäfte wesent lich beitragen werde, weshalb sie zugleich im finanziellen Inter esse der geehrten Kammer den Antrag: „Die hohe Staatsregierung möge der nächsten Stände versammlung ein Decret, worin ein Zeitpunkt für Auf lösung der Generalablösungscommission festgesetzt wird, vorlegen," zur Genehmigung, im Uebrigen dis unter Position 22 o. postulirtcn 14,159 Lhlr. 21 Ngr. 7 Pf. der Kammer zur Annahme empfiehlt. Stellv. Abg. Becker: Ich will nicht über die Position selbst sprechen, sondern nur einige Worte über den am Schlüsse derselben gestellten Antrag der Deputation sagen: „Die hohe Staatsregierung möge der nächsten Ständeversammlung ein Decret, worin ein Zeitpunkt für Auflösung derGeneralablösungs- commission festgesetztwird, vorlegen." Wieman nämlich immer hin diesen Antrag dreht und wendet, so kann man doch darin nichts finden, als eine Beschränkung der Provocationsfreiheit, eine Beschränkung der Freiheit, einseitig auf Ablösung anzutra gen. Wenn Jemand in 14 Jahren — das ist die Frist, seit wel cher das Ablvsungsgesetz besteht — nicht ablöst, so muß man ihm gute Gründe zutrauen, warum er es nicht thut. Sagt man ihm aber, du mußt ablösen, du mußt sonst befürchten, daß das ganze Verfahren geändert wird, daß die Generalcommission aufhört, andere Behörden anderen Stelle kommen, wirft man ihm dieses vor, so beschränkt man seine Freiheit, zu provociren. Jetzt muß er provociren. Hält man mir ein, cs handle sich nicht um eine Beschränkung der Provocationsfreiheit, sondern nur darum, die Generalcommission aufzuheben; hält man mir ein, es geschehe dies nur, um Geld zu ersparen, so bitte ich, mir wenigstens zu beweisen, wie und in welcher Weise man die Generalcommission ersetzen will, ohne der Sache Schaden zu thun, selbst ohne neue Kosten aufzuwenden, die man am Ende, nur auf eine andere Art, doch wieder hergeben muß. Endlich gestatte ich mir die Bemerkung, daß die Ablösungen nicht in allen Provinzen gleich weit gediehen sind. In manchen Gegenden sind sie bereits voll endet, im Woigtlande aber nur theilweise, mehrere sind noch gar nicht in Angriff genommen, namentlich ist eine Zusammenlegung der Grundstücke nicht vorgekommen. Ich habe wenigstens nichts davon gehört. Man kennt sie gar nicht. Ganz zuletzt kann ich die Bemerkung nicht unterdrücken, daß ich an gewissen Gesetzen, und dazu gehört das Ablösungsgesetz, nicht gern hcrummäkeln lasse. Abg. S ö rnitz:?Zu einer Zeit, wo so höchst wichtige Ablö sungen von Leistungen, wie z. B. die Laudcmialpflicht, die zeit- her nicht ablösbar waren, erst beginnen sollen, oder vielmehr durch Vorlage eines Dekrets erst in Aussicht gestellt sind, halte ich es durchaus nicht an der Zeit, den Antrag unsererDeputation, der nächsten Ständeversammlung ein Decret vorzulegen, worin ein Zeitpunkt für Auflösung der Generalablösungscommission festgesetzt werden soll, gegen welchen sich der Sprecher vor mir ebenfalls ausgesprochen hat, an die Staatsregierung zu bringen. Ist auch zu erwarten, daß die hohe Staatsregierung diesen Ter min nicht auf eine Zeit stellen werde, wo voraussichtlich diese neu hinzukommenden Ablösungen noch nicht zu Ende gebracht sein
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