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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1845/46,3
- Erscheinungsdatum
- 1846
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1846,2.K.,3
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028057Z3
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028057Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028057Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Bemerkung
- Seitenzahlen 2527-2536 sind nicht vergeben
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1845/46
- Titel
- 85. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1846-03-05
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1845/46,3 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis V
- Protokoll81. Sitzung 2185
- Protokoll82. Sitzung 2221
- Protokoll83. Sitzung 2257
- Protokoll84. Sitzung 2295
- Protokoll85. Sitzung 2321
- Protokoll86. Sitzung 2351
- Protokoll87. Sitzung 2375
- Protokoll88. Sitzung 2385
- Protokoll89. Sitzung 2415
- Protokoll90. Sitzung 2449
- Protokoll91. Sitzung 2469
- Protokoll92. Sitzung 2497
- Protokoll93. Sitzung 2519
- Protokoll94. Sitzung 2553
- Protokoll95. Sitzung 2569
- Protokoll96. Sitzung 2593
- Protokoll97. Sitzung 2619
- Protokoll98. Sitzung 2651
- Protokoll99. Sitzung 2683
- Protokoll100. Sitzung 2709
- Protokoll101. Sitzung 2737
- Protokoll102. Sitzung 2765
- Protokoll103. Sitzung 2793
- Protokoll104. Sitzung 2819
- Protokoll105. Sitzung 2847
- Protokoll106. Sitzung 2879
- Protokoll107. Sitzung 2909
- Protokoll108. Sitzung 2943
- Protokoll109. Sitzung 2975
- Protokoll110. Sitzung 3011
- BandBand 1845/46,3 -
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Zwecken mit Zustimmung der Betheiligten und, in so fern all gemeine Landesanstalten in Betracht kommen, mit Bewilli gung der Stände erfolgen." Nun würde allerdings diesem Artikel der Verfaffungsurkunde zufolge dasselbe nothwendkger- weife, da hier von einer Stiftung die Rede ist, auch hier zur Anwendung gebracht werden müssen. Ich hatte demnach er wartet, daß die geehrte Deputation, ehe sie beantragte, daß die andere Hälfte dieser Zinsen von dem besagten Kapitale für die Zwecke der medicinisch - chirurgischen Akademie verwendet wer den sollen, untersucht hätte, ob sie sich nicht auch stiftungsge- mäß würde verwenden lassen; denn es mußte der Verfassungs- Urkunde Genüge geleistet werden, ehe der Antrag gestellt wer den konnte, daß die Zinsen von dem Kapitale von 3698 Lhlr. 18 Ngr. 5 Pf. auf eine andere als stiftungsmäßige Weise ver wendet werden sollen. Ich muß bemerken, daß ich keineswegs ein Gegner der medicinisch-chirurgischen Akademie bin, sondern daß ich nur im Interesse der Verfaffungsurkunde, deren Auf rechterhaltung mir über Alles geht, das Wort ergriffen habe. .Aber auch in anderer Beziehung scheint mir der Antrag nicht recht begründet zu sein. Wenn ich nämlich den Deputations bericht richtig verstanden habe, so geht der Antrag dahin, daß die Kammer daS Postulat von 4605 Lhaler bewilligen möge, und ich kann nicht leugnen, daß ich mit diesem Anträge ein verstanden bin. Was aber den Antrag betrifft, die H ä l ft e der Zinsen von dem genannten Kapitale ebenfalls noch für die Zwecks der medicinisch-chirurgischen Akademie zu bewilligen, das vermöchte ich in der LhaL nicht; denn wenn einmal das Postulat bewilligt ist, so scheint es mir doch überflüssig zu sein, noch 37 Lhlr. 9 Ngr. 5 Pf. zu bewilligen, wenn es die hohe Staatsregierung nicht selbst verlangt. Es scheint mir aber auch drittens der Antrag nicht begründet zu sein, wenn der Zeitpunkt in Erwägung gezogen wird. Die geehrte Deputa tion sagt am Schluffe ihres Berichts selbst, daß es jetzt durch aus nicht der Zeitpunkt sei, wenigstens deutet sie das im All gemeinen an, Veränderungen vorzunehmen; denn über die Existenz und Nichtexistenz der medicinisch-chirurgischen Akade mie wird erst die Berathung über die Organisation der medici- nischen Unterrichtsanstalten im Lande entscheiden. Steht dies nächstens bevor, so kann ich nicht begreifen, warum man jetzt eine solche Veränderung, die nicht einmal die Worte der Ver faffungsurkunde für sich hat, in Antrag bringt. Sollten diese mir aufgestoßenen Bedenken nicht erledigt werden, wo von ich das Gegentheil wünsche, so sehe ich mich außer dem Stande, für den Antrag der geehrten Deputation zu stimmen. Ich werde jedoch im Allgemeinen zu den beantragten 4605 Lhalern meine Einwilligung geben. Referent Abg. Hensel (aus Bernstadt); Auf die AuS- Mung des geehrten Abgeordneten entgegne ich Folgendes; Die vorige Ständeversammkung hatte dir Vorlegung eines neuen Gpmaletats für die chirmgische Akademie beantragt, die Staats regierung hat diesemAntrage entsprochen und einen solchen Spe cialetat vorgelegt. Derselbe zerfällt in zwei Abschnitte, in die Einnahmen und Ausgaben. Unter der Einnahme befindet sich eine Post von 37 Lhlr. 9Ngr. 5 Pf. mit dem Zusatze) wie er hier im Berichte angegeben worden ist, als dieHälfte der von dem der chirurgisch-medicinischen Akademie eigentümlichen Vermögen zu beziehenden Zinsen. Natürlich mußte die Deputation fragen, welche Bewandniß es damit habe, daß nur die Hälfte der Zinsen hier berechnet worden ist. Darauf entgegnete die hohe Staats regierung, daß hierüber ein Rescript vom 29. Oktober 1817 vor liege. Der Inhalt dieses Resttkpts ist wörtlich im Deputations berichte mit angeführt. Durch dieses Rescript ist verordnet worden, daß die Hälfte der Zinsen von den 3698 Lhlr. 18 Ngr. 5 Pf. aufbewahrt und dadurch das Capital vermehrt werden solle. Es entstand demnach die Frage: ob dieses Capital von 3698 Lhlr. 18 Ngr. 5 Pf. als eine Stiftung zu betrachten sei? Die Deputation mußte diese Frage verneinen, weil die fragliche Verordnung über die Vermehrung des Kapitals durch dieHälfte der Zinsen nach dem Inhalte des wörtlich hier angeführten Re- scripts lediglich eine administrative Maaßregel zu sein scheint, indem das Capital, welches früher bei dem vormaligen collegio meäieo-cbirnrgieo angefammelt worden ist, nur zu allgemeinen Zwecken der Academie bestimmt wurde und eine besondere Stif tungsurkunde gar nicht vorhanden ist. Es sind auch viele Jahre hindurch die ganzen Zinsen von diesem Kapitale für die Zwecke der chirurgisch-medicinischen Academie verwendet worden, und die hohe Staatsregierung hat dies zugelaffen. Das Ministerium des Innern glaubte jedoch bei der Vorlage dieses Spccialetats, daß es angemessener sein dürfte, auf dieses Rescript wieder zu rückzugehen. Also bleibt nur die Frage zu entscheiden übrig, ob dieses Rescript als eine Stiftung, oder bloß als eine Administra- tkvmaaßregel anzusehen sei? Ist es eine solche blos, wofür die Deputation dieses Rescript ansah, so unterliegt es keinem Zwei fel, daß sie nothwendig zu der Ansicht kommen mußte, sämmtliche Zinsen von diesem Kapitale könnten zu den Zwecken der chirur- gisch-medicinischen Academie verausgabt werden, weil dadurch eine Vereinfachung der Verwaltung herbeigeführt wird und keine besondere Administration für dieses Capital zu bestehen braucht. Zweifelt die Ständeversammlung daran, daß das Re script nicht blos eine administrative Anordnung sei, sondem daß es eine Stiftung enthalte, so wäre dann allerdings zu beschließen, daß auch künftighin die Hälfte der Zinsen zum Kapitale geschla gen werden müsse. Daß dies aber jetzt bedenklich ist, wo von der Reorganisation der chirurgisch-medicinischen Academie die Rede ist, dies leuchtet «in. Königl. Kommissar Kohlschütter: Das Ministerium kann im Allgemeinen nur das bestätigen, was der Herr Referent über die Bewandniß angeführt hat, die es mit dem Kapitalver mögen der chirurgisch-medicinischen Akademie im Betrage von 3693 Lhlr. 18 Ngr. 5 Pf. hat. Der geehrte Abgeordnete Schu mann ging von der Voraussetzung aus, daß hier eine Stiftung vorliege. Diese Annahme ist jedoch nicht gegründet. Das frag liche Capital rührt her von dem vormaligen oollsgio meckco-vki» rmgieo. Bei diesem hatte sich aus einigen Schenkungen un- andern zufälligen Einnahmen ein kleiner Fonds gebildet, dessen
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