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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1845/46,3
- Erscheinungsdatum
- 1846
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1846,2.K.,3
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028057Z3
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028057Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028057Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Bemerkung
- Seitenzahlen 2527-2536 sind nicht vergeben
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1845/46
- Titel
- 89. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1846-03-11
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1845/46,3 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis V
- Protokoll81. Sitzung 2185
- Protokoll82. Sitzung 2221
- Protokoll83. Sitzung 2257
- Protokoll84. Sitzung 2295
- Protokoll85. Sitzung 2321
- Protokoll86. Sitzung 2351
- Protokoll87. Sitzung 2375
- Protokoll88. Sitzung 2385
- Protokoll89. Sitzung 2415
- Protokoll90. Sitzung 2449
- Protokoll91. Sitzung 2469
- Protokoll92. Sitzung 2497
- Protokoll93. Sitzung 2519
- Protokoll94. Sitzung 2553
- Protokoll95. Sitzung 2569
- Protokoll96. Sitzung 2593
- Protokoll97. Sitzung 2619
- Protokoll98. Sitzung 2651
- Protokoll99. Sitzung 2683
- Protokoll100. Sitzung 2709
- Protokoll101. Sitzung 2737
- Protokoll102. Sitzung 2765
- Protokoll103. Sitzung 2793
- Protokoll104. Sitzung 2819
- Protokoll105. Sitzung 2847
- Protokoll106. Sitzung 2879
- Protokoll107. Sitzung 2909
- Protokoll108. Sitzung 2943
- Protokoll109. Sitzung 2975
- Protokoll110. Sitzung 3011
- BandBand 1845/46,3 -
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Mer aufzuwendendsBaucapital rechtfertigen nach Ansicht der De putation den Antrag in der ständischen Schrift: „Die hohe Staatsregierüng wolle auf geeignetem Wege dahin wirken, daß bei der fernern Ausführung des sächsisch-bairischen Eisenbahnunternehmens so sparsam zu Werke gegangen werde, als dies ohne Gefährdung des Zwecks und der Solidität derBahn irgend erreich bar ist.". welchen sie der geehrten Kammer zur Annahme empfiehlt. Zu der Frage über die Aufbringung des Mehrbedarfs der 5 Millionen Thaler und der antheiligen Verpflichtung des Staats hierzu übergehend, so bemerkt die Deputation zuvörderst, daß die ausführliche und klare Darstellung hierüber in dem Allerhöchsten Decrete die Deputation der Aufgabe überhebt, den Gang der darüber stattgefundenen Verhandlungen in voller Ausdehnung in ihrem'Berichte aufzunehmen. Es würde le diglich eine Wiederholung sein können, die nicht erforderlich scheint. Die Erklärung der Königlich Sächsischen und der Herzog lich Sachsen-Altsnburgischen Regierung, aufwelche hm die säch sisch-bairische Eisenbahncompagnie sich constituirte, enthielt die Zusicherungen unter Punkt I., daß die Königlich Sächsische und die Herzoglich Sachsen-Alten- burgische Regierung sich bei dem Unternehmen der sächsisch-bai rischen Eisenbahn gemeinschaftlich mit dem vierten Theile des erforderlichen Anlagekapitals betheiligen,und unter Punkt HI., daß die beteiligten Regierungen auf Dividende für ihren An teil anrActiencapitale zu Gunsten der im freie» Verkehre befindlichen Aktien in so weit Verzicht leisten, als der gesammte Reinertrag nicht eine Rente von 4 Procent für diese Aktien deckt. Das Aktienkapital ward imbestätigtenGesellschaftsstatut zu 6 Millionen Thaler bestimmt. War hiernach, und zwar nach Punkt I., die Verpflichtung der Regierungen, für Beschaffung des ganzen erforderlichen An lagekapitals antheilig zusorgen, unbezweifelt, so lag eineVerpflich- tung, rücksichtlich des erforderlichen Mehrbedarfs mitZinsen und Dividende eben so zurückzustehen, wie bei dem ursprünglichen Actiencapitale, mindestens nicht ganz so unzweifelhaft vor, da in Punkt Ul.sowohl,als imGesellschaftsstatut in dieserBeziehung nur von dem zu 6 Millionen Thalernstipulirten Akt! en kapitale die Rede ist. Der Mehrbedarf mußte dann zwar unter Mithülfe der Regierungen aufgebracht werben, hatte aber auch für denRe- gierungsantheil an diesem Mehrbedarf ein Vorzugsrecht rück sichtlich derVerzinsung vor allem Uebrigen. Die Deputation muß indessen der Staatsregierung voll ständigbeipflichten, wenn dieselbe zu der Ansicht gelangte, daß eine derartige Auffassung des Verhältnisses dem Sinn und Geis -er obgedachten Erklärung geradezu entgegen gewesen sein würde.— Zn dem Gesellschaftsstatut ist der Zinsenzurücktritt für die Regierungen auf die Summe von 6 MillionenThaler beschränkt wordsn, weil man eben damals eine größere für nicht erforderlich ! sielt. Gewiß kann dies aber Ächt die Verpflichtung der Regie-' rungen aufheben, auch rücksichttich des rintretendm Mehrbedarfs in derselben Weise zurückzutreten, wenn diese Verpflichtung m »indender Weise feststeht, und das Letztere scheint de« Depu tation. aus de« Erklärung vom 24. April 1841 ganz unzweifel haft. Wenn in Punkt l. von Betheiligung am Anlage - und im Punkt HI. von Zurücklritt der Regierungen zu Gunsten des Aktienkapitals die Rede ist, so ist die Deputation der Ansicht, daß hier nur eine Verschiedenheit des Ausdrucks stattfindet, daß aber weder die Regierungen, noch die Actienunterzeichner feiner Zeit an eine wirkliche Unterscheidung hierbei gedacht haben. Die Deputation theilt vollständig die über diesen Punkt S. Hflg. der Regierungsvorlage ausgesprochene Ansicht und fügt noch hinzu, daß die Verbindlichkeit der Regierungen, mit Zinsen und Divi dende nicht blos rücksichtlich ihres Antheils an dem ursprüng- ichen Aktien-, sondern des ganzen erforderlichen Anlagekapi tals zurückzustehen, auch aus Punkt 5 der Erklärung vom 24. April 1841 ganz unzweifelhaft hervorgeht, wo es heißt: „Die Verbindlichkeit der Regierungen, rücksichtlich des von ihnen zu vertretenden Theils des Anlagekapitals mit ihrem Dividendenanspruche zurückzustehen, ist über dies und zwarsowohl von der nach Ablauf des unter3ge- dachten 25jährigen Zeitraums u. f. w." Zn diesem Punkte ist hiernach die sbgedachte Verbindlich keit ausdrücklich nicht auf das Aktien-, sondern auf das An lagekapital bezogen. Die Deputation muß aus diesen Gründen die vonder hohen Staatsregierung der Compagnie am 28. März v. Z. gegebene Erklärung: „1) Das zu Vollendung der sächsisch-bairischen Eisenbahn noch aufzubringende und unter gleichzeitiger Berücksich tigung der Kosten des zweiten Gleises fcstzustellende Mchrrrforderniß wird zum vierten Theile von den Re gierungen übernommen. 2) 'Die Regierungen treten sowohl hinsichtlich ihres primi tiven Antheils am Anlagekapitals, als wegen der nach träglichen Beitragsquote mit ihrem Anspruch auf Divi dende zu Gunsten der Actionaire in der in §. 23, 24 des Gesellschaftsstatuts näher bestimmten Weise in so weit zurück, als nicht aufdas gesammte übrige Anlagekapi tal eine Rente von 4 Procent ausfällt. 3) Der zu Verzinsung des gesammtenAnlagecapitals, aus schließlich des Regierungsantheils, zu4Procent währen der Bauzeit erforderliche Bedarf wird von den Regie rungen der Aktiengesellschaft unverzinslich vorgeschossen und nach vollendeter Herstellung der Bahn, als integri- render Bestandtheil des Anlagekapitals, dem Antheilr der Regierungen an letzterm hinzugeschlagen." für der Erklärung vom 24. April 1841 vollkommen entsprechend halten. Es wurde hiermit Alles gewährt, was die Compagnie auf den Grund des Vertrags beanspruchen konnte. Das Direktorium und der Ausschuß der sächsisch-bairischm Eisenbahncompagnie haben sich inzwischen hiermit nicht begnü gen wollen, sondern in einer Eingabe vom 7. Mai v. I. bei den betreffenden Regierungen beantragt: daß von denselben theils die Garantie einer ÄMprocen-
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