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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1845/46,3
- Erscheinungsdatum
- 1846
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1846,2.K.,3
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028057Z3
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028057Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028057Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Bemerkung
- Seitenzahlen 2527-2536 sind nicht vergeben
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1845/46
- Titel
- 89. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1846-03-11
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1845/46,3 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis V
- Protokoll81. Sitzung 2185
- Protokoll82. Sitzung 2221
- Protokoll83. Sitzung 2257
- Protokoll84. Sitzung 2295
- Protokoll85. Sitzung 2321
- Protokoll86. Sitzung 2351
- Protokoll87. Sitzung 2375
- Protokoll88. Sitzung 2385
- Protokoll89. Sitzung 2415
- Protokoll90. Sitzung 2449
- Protokoll91. Sitzung 2469
- Protokoll92. Sitzung 2497
- Protokoll93. Sitzung 2519
- Protokoll94. Sitzung 2553
- Protokoll95. Sitzung 2569
- Protokoll96. Sitzung 2593
- Protokoll97. Sitzung 2619
- Protokoll98. Sitzung 2651
- Protokoll99. Sitzung 2683
- Protokoll100. Sitzung 2709
- Protokoll101. Sitzung 2737
- Protokoll102. Sitzung 2765
- Protokoll103. Sitzung 2793
- Protokoll104. Sitzung 2819
- Protokoll105. Sitzung 2847
- Protokoll106. Sitzung 2879
- Protokoll107. Sitzung 2909
- Protokoll108. Sitzung 2943
- Protokoll109. Sitzung 2975
- Protokoll110. Sitzung 3011
- BandBand 1845/46,3 -
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tigen Jahresreme auf das Aktienkapital während der er sten 5 Jahre des Betriebs auf der garten Bahn zugefi- chert, theils die Betheiligung der Staatskasse auf ein Drittheil des ganzen Anlagekapitals — nicht blos des jetzigen Mehraufwandes—erhöht werden möchte. ' In der Borlage ist nicht gesagt, ob der Anspruch auf ein volles Drittheil der Staatsbetheiligung sich auch auf den Rück tritt für Zinsen und Dividende rücksichtlich dieses vollen Drit theils, in so lange für das übrige Capital nicht 4 Procent Zinsen sichergeben, erstreckt habe; die deshalb Seiten der Deputation an die Herren Regierungscommiffarien gestellte Frage fand eine bejahende Beantwortung. Was zu Unterstützung dieses Gesuchs von den Gesellschafts organen angeführt ward, ist S. 9 der Vorlage enthalten. Im We sentlichen sagen sie, daß mehr die gegenwärtigeLage des Unterneh mens und derBerhältniffe, als diebeiderConcessionsertheilungge- gebenen Zusicherungen in's Auge gefaßtwerden müßten, daß die Nothwendigkeit eines so bedeutendenMehraufwandes,welchen der damals vorgelegte Voranschlag keineswegs habe erwarten lassen, dieHoffnungen und Erwartungen an dem Unternehmen wesent lich verändert habe, und eine so nachtheilige Rückwirkung auf die Meinung des größer» Publikums wenigstens momentan äußern müsse, daß ein Gegengewicht in erweitertenBegünstigungen der Regierungen erforderlich sei, um das Vertrauen zu dem Unter nehmen wieder herzustellen und die erforderlichen pekuniären An strengungen der Actionaire zu unterstützen. Man dürfe an die Gesellschaft nicht Ansprüche machen, die zu erfüllen sie außer Stand sei, und wenn die erbetenen Zugeständnisse nur eine Gleich stellung mit der sächsisch-schlesischen Eisenbahn hinsichtlich der Staatsbetheiligung bezweckten, so gehe man dabei gewiß nicht zu weit, denn was man hier erbitte, fei jenem Unternehmen, das in Ansehung der Schwierigkeit und Kostspieligkeit der technischen Ausführung ohnehin günstiger gestellt sei, von freien Stücken ge währt worden. Die Regierung konnte nicht umhin, den Antrag der Gesell schaft, obgleich von vorn herein einleuchten mußte, daß es sich hier um Zugeständnisse handle, welche über die vertragsmäßigen Ver bindlichkeiten wesentlich hinausgingen, doch in sorgsame Erwä gung zu nehmen. Die Gründe, welche die Regierung am Schlüsse dieser Erwägung bestimmten, auf den Antrag der Gesellschafts organe wenigstens theilweiss einzugehen, sind Seite 10 und flg. der Vorlage klar und ausführlich enthalten/ und die Deputation wird sich gestatten, weiter unten darauf zmückzukommen. Die Regierung faßte den Entschluß, das Gesuch der Gesell schaftsorgane der sächsisch-bairischen EisenbshncoMpagnie nur unter der zweifachen Beschränkung zu gewähren und dieZustim- mung hierzu bei den Ständen zu bevorworten, 1) daß die erbetene Erhöhung der Staatsbetheiligung von einem Dierthsil auf ein Drittheil des Anlagekapitals sich nur von dem noch aufzubringenden Geldbedarfs verstehe, keineswegs aber, wohin der Antrag gerichtet war, auch auf das bereits vorhandene und durch Actienzeichnung vollständig gedeckte Anlagekapital zurückbezogen werde, indem zu einer Gewährung dieser, auf eine völlige Novation des bestehenden Vertragsverhältnisses hinaus- Laufrnden Forderung durchaus keine triftige Veranlassung vvr- zuliegen scheine; > 2) daß sich die Aktiengesellschaft als Gegenzugeständniß für die ihr zu gewahrenden erweiterten Begünstigungen einer ange messenen Modifikation der in der Erklärung vom 24. April 1841 stipulirten Rückkaufsbedingungen zu Gunsten des Staats zu un terwerfen habe. Hiernach ward Seiten der Regierung unter dem 26. Mai v. I. dem Direktorium der sächsisch-bairischen Ei senbahncompagnie, jedoch mit dem ausdrücklichen Vorbehalte der nach Lage der Sache noch erforderlichen Vernehmung mit der Ständeversammlung, folgende Erklärung gegeben : 1) der zur Vollendung der sächsisch-bairischen Eisenbahn über das Anlagekapital von 6 Millionen Lhaler noch er ¬ forderliche Mehrbedarf wird zu 5 Millionen Lhaler angenommen.' 2) Diesen Bedarf beschafft die sächsisch-bairische Eisenbahn compagnie zu zwei Drittheilen mit 3,333,333z-Lhalern im Wege einer Aktienausgabe oder Anleihe. 3) Sind diese verwendet, so zahlt die Staatsregiemng nach Maaßgabe des Bedürfnisses successiv das letzte Drittheil mit 1,666,666-Lhaler» mit der Maaßgabe, daß auf diese Quote die hinsichtlich des Di videndenbezugs in Punkt 3 der Erklärung vom 24, April 1841 getroffenen Bestimmungen vollständig Anwendung leiden. 4) Sollte wider alles Erwarten zu Vollendung der sächsisch bairischen Eisenbahn noch ein Mehreres, als die unter 1 ange nommene Summe von 5 Millionen Lhaler erforderlich sein, so wird die Staatsregierung den Mehrbedarf als zinsbares Dar lehn unter gleichen Bedingungen, wie die von der Gesellschaft oben nach Punkt 2 zu contrahirende Anleihe in der Art verschie ßen, daß sie hinsichtlich des Zinsenanspruchs den Platz zwischen dem nur gedachten Compagnieanlehne und dem Aktienkapitals einnimmt. 5) Die Staatsregiewng garantirt nachträglich den Actio- nairen der sächsisch-bairischen Eisenbahn dieZinsen nachvierPro- cent für das Aktienkapital während eines Zeitraums von fünf Jahren nach Eröffnung des Betriebs auf der ganzen Bahnlinie. Dasjenige, was die Regierung hiernach etwa zuzuschießen haben sollte, wächst ihrem Gesammtguthaben amAnlagecapitale zu und ist eben so zu behandeln, wie nach Punkt 2ä. und Punkt 3 der Regierungserklärung vom 24. April 1841 der Betrag der von den Regreruugen während der Bauzeit zu leistenden Zin^envvr- schüsse. 6) Rücksichtlich der während der Bauzeit auch für das von der Gesellschaft zu beschaffende erhöhte Gelderfordemiß zu lei stenden Zinsenvorschüsse bewendet es bei der in der Verordnung vom 28. März 1845 bereits geschehenen Zusicherung. 7) Dagegen werden die in Punkt 6 der mehrgedachten Re gierungserklärung Nom 24. April 1841 für deri Fast des Ankaufs der sächsisch-bairischen Eisenbahn durch die Königl. Sächsische und Herzog!. Sachsen-Altenburgische Regierung getroffenen Be stimmungen zu Gunsten der genannten Regierungen dahin modi- sicirt, daß die letzter» befugt find, das ihnen vorbehaltene Rück kaufsrecht unter den dort stipulirten und im Uebrigen festzuhal tenden Bedingungen, nicht erst nach Ablauf des 25., sondern schon nach Ablauf des 15.Betriebsjahrs nachEröffnung der gan zen Bahnlinie'auszuüben. Diese Erklärung und das darin enthaltene Abkommen der Regierung mit der Compagnie wurden einer Generalversamm-
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