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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1845/46,3
- Erscheinungsdatum
- 1846
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1846,2.K.,3
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028057Z3
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028057Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028057Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Bemerkung
- Seitenzahlen 2527-2536 sind nicht vergeben
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1845/46
- Titel
- 89. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1846-03-11
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1845/46,3 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis V
- Protokoll81. Sitzung 2185
- Protokoll82. Sitzung 2221
- Protokoll83. Sitzung 2257
- Protokoll84. Sitzung 2295
- Protokoll85. Sitzung 2321
- Protokoll86. Sitzung 2351
- Protokoll87. Sitzung 2375
- Protokoll88. Sitzung 2385
- Protokoll89. Sitzung 2415
- Protokoll90. Sitzung 2449
- Protokoll91. Sitzung 2469
- Protokoll92. Sitzung 2497
- Protokoll93. Sitzung 2519
- Protokoll94. Sitzung 2553
- Protokoll95. Sitzung 2569
- Protokoll96. Sitzung 2593
- Protokoll97. Sitzung 2619
- Protokoll98. Sitzung 2651
- Protokoll99. Sitzung 2683
- Protokoll100. Sitzung 2709
- Protokoll101. Sitzung 2737
- Protokoll102. Sitzung 2765
- Protokoll103. Sitzung 2793
- Protokoll104. Sitzung 2819
- Protokoll105. Sitzung 2847
- Protokoll106. Sitzung 2879
- Protokoll107. Sitzung 2909
- Protokoll108. Sitzung 2943
- Protokoll109. Sitzung 2975
- Protokoll110. Sitzung 3011
- BandBand 1845/46,3 -
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lung der letzter» am 27. Juni v. Z. vorgelegt und von dem Di rektorium und demAusschusse zur Annahme empfohlen. Dennoch lehnte diese Versammlung die Anerbietungen der Regierung mit Stimmenmehrheit ab, jedoch lediglich weil sie sich mit Punkt 7, das von der Regierung als Gegensatz für die erweiterten Zuge ständnisse bedungene frühere Rückkaufsrecht derBahn betreffend, nicht einverstehen zu können glaubte, indem sie gleichzeitig beschloß, das Direktorium zu ermächtigen: „unter Zustimmung des Gesellschaftsausschusses auf Grund der unter 1—6 aufgeführten Bedingungen mit der Staatsregierung ein Uebereinkommen zu treffen, das in dessen Gemäßheit Erforderliche zu beschließen und auszuführen, namentlich auch gegen Verpfändung des Eigenthums der Compagnie ein Anlehn von 3H Millio nen Lhaler aufzunehmen." Das Direktorium hat hierauf bei der Regierung die Auf gabe des von der Generalversammlung abgelehnten Punktes 7 der Regierungserklärung, unter Aufrechterhaltung der übrigen, beantragt, allein die hohe Staatsregierung hat hierauf vorläufig nicht eingehen zu können geglaubt, sondern dem Direktorium zu erkennen gegeben, daß siegemeint sei, dieAngelegenheitindem Stande, auf dem sie sich gegenwärtig befinde, zur Kenntniß der Stände zu bringen, und nach Vernehmung und Vereinbarung mit letztem weitere Entschließung sich Vorbehalte. Die Staatsregierung beantragt hiernach: „Daß die Ständeversammlung der unter dem 26. Main. I. gegen das Direktorium der sächsisch-bairischen Eisen bahncompagnieabgegebenen Erklärung ihreZustimmung ertheile und sich damit einverstehe, daß die darin enthal tenen Bestimmungen dem mit der gedachten Actiengesell- schaft über die Mitwirkung des Staats bei der nöthig gewordenen Ergänzung des Anlagekapitals bis zurHöhe des wirklichen Bedarfs zu treffenden Abkommen zu Grunde gelegt werden." Rücksichtlich des streitigen Punktes 7, das frühere oder spä- tereRückkaufsrecht für den Staat betreffend, so ist in der Vortage unterAnführung der sowohlfürAufrechthaltung, als fürAufgabe dieser Bedingung sprechenden Gründe gesagt, daß die Regierung zwar einer besonder» Bevorwortung des auf Wegfall dieses Punk tes gerichteten Antrags der Aktiengesellschaft sich zu enthalten habe, jedoch, falls die Stände, insbesondere mitRücksicht auf das der sächsisch-schlesischen Eisenbahn gegenüber bestehendeBerhält- »iß, darauf einzugehen für billig erachten sollten, sich dieser An sicht auch ihrerseits anzuschließen, kein erhebliches Bedenken fin den werde. Die Deputation hatte sich vor Feststellung ihres Gutachtens über die beantragte Erklärung mit den zwei Fragen zu beschäf tigen: 1) ob eine Erweiterung der der sächsisch-bairischen Eisen bahncompagnie durch die Erklärung vom 24. April 7841 - Seiten des Staats zugestandenen Begünstigungen über haupt bevorwortet werden könne oder nicht, und 2) obspecielldiejenigeErweiterung, welchediehoheStaats- regierung durch Erklärung vom 26. Mai v. I. der Com pagnie angeboten hat, in allen 7 Punkten zu genehmigen und ob, dem Anträge der Compagnie gemäß, die unter 7 Seiten der Regierung gestellte Bedingung aufzugeben fei. Die erste oben aufgestellte Frage muß entschieden verneint werden, wenn man dabei alle in der Gegenwart gegebenen Ver hältnisse unberücksichtigt lassen und lediglich sich an das durch die Erklärung vom 24. April 1841 festgestellte Vertragsverhält- niß zwischen dem Staate und der Compagnie halten will. Es ist ganz unbezweifelt und auch von der Compagnie nicht bestritten worden, daß der weiter oben angeführte an das Direktorium der Compagnie unter dem 28. März v. I. gerichtete Erlaß alle Zu geständnisse über die Betheiligung des Staats an dem erforder lichen Mehrbedarf enthält, welche bei einer der Compagnie gün stigen Auslegung der Erklärung vom 24. April 1841 nur bean sprucht werden können. Von einem Rechtsansprüche an ein Mehreres kann, darüber war auch die Deputation nicht einen Augenblick im Zweifel, in keiner Weise die Rede sein. Anders möchte freilich die Beantwortung der gedachten Frage erfolgen müssen, wenn man sie aus dem Gesichtspunkte der Billigkeit beleuchtet und sich die Lage des Unternehmens ver gegenwärtigt, falls ein Uebereinkommen zwischen dem Staate und der Compagnie in Güte nicht zu erreichen wäre. Die Billigkeitsgründe für erweiterteBegünstigungen anlan gend, so ist weiteroben dargethan worden, daß dieHauptursache des großen Mehrbedarfs und der davon hervorgerufenen schwierigen Lage des Unternehmens in derMangelhaftigkeitderVoranschläge beruht. DieseVoranschlägesind aber durch technische Beamte des Staats, unter Cognition der Regierung entworfen worden und letztere hat damit nach Ueberzeugung der Deputation, wenn auch keine rechtsverbindliche,sicher doch mehr oder weniger eine mora lische Verantwortung dafür übernommen. Die Actienunterzeich- ner waren offenbar weit weniger in dem Fall, die Richtigkeit oder Unrichtigkeit dieser Voranschläge zu beurtheilen, als die Staats regierung, und sie mußten der letzter», welche auf Grund der Ermittelung ihrer technischen Beamten die Feststellung des Bau- capitals zu 6 Millionen Lhaler ausdrücklich genehmigt hatte, vertrauen, daß hierbei nicht eine so arge, wenn auch unabsichtliche Täuschung, unterlaufen werde, als sich nun ausgewiesen hat. Wäre bei Aufstellung der Voranschläge und Bestimmung des Baucapitals genauer verfahren worden, als geschehen ist, und hätte sich hiernach damals schon die Nothwendigkeit eines weit höher» Baucapitals, als 6 Millionen Lhaler, ergeben, so würde, um Privatunternehmer für die Sache zu gewinnen, ganz gewiß das Maaß der Staatsbegünstigung, welches auf den Grund des Voranschlags zu 6 Millionen Lhaler genügte und gewährt ward, nicht ausreichend gewesen sein. Der Staat hätte ganz sicher dann damals schon größere Vortheile anbieten müssen, um das Unternehmen zu Stande zu bringen, und er gewährt, wenn er jetzt nachträglich erweiterte Begünstigungen ausspricht, im Grunde deshalb nur, was er eigentlich bei ursprünglicher Fest stellung der ganzen Angelegenheit sicher hätte thun müssen. Wollte man aber den Grund des großen Mehrbedarfs weniger in ungenügenden Voranschlägen, als vielmehr in einer zu tadeln den Ausführung des Unternehmens suchen, so würden auch hier bei die Regierungen von einer moralischen Verantwortung nicht ganz frei zu sprechen sein, die sie durch die ihrerseits erfolgte Er nennung von zwei Directorialmitgliedern und die davon bedingte Überwachung der Ausführung, so wie durch Ernennung des Oberingenieurs der Bahn übernommen haben. Die Deputa tion glaubt aber, daß es vom Staate, Privaten gegenüber, am allerwenigsten zu rechtfertigen sein würde, wenn er, aufden Buch staben des abgeschlossenen Vertrags fußend, sich der Erfüllung einer Verpflichtung entziehen wollte, für welche eine moralische Verbindlichkeit und die höchste Billigkeit sprechen. Hat hiernach schon aus diesem Gesichtspunkte die Deputa-
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