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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1845/46,3
- Erscheinungsdatum
- 1846
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1846,2.K.,3
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028057Z3
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028057Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028057Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Bemerkung
- Seitenzahlen 2527-2536 sind nicht vergeben
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1845/46
- Titel
- 89. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1846-03-11
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1845/46,3 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis V
- Protokoll81. Sitzung 2185
- Protokoll82. Sitzung 2221
- Protokoll83. Sitzung 2257
- Protokoll84. Sitzung 2295
- Protokoll85. Sitzung 2321
- Protokoll86. Sitzung 2351
- Protokoll87. Sitzung 2375
- Protokoll88. Sitzung 2385
- Protokoll89. Sitzung 2415
- Protokoll90. Sitzung 2449
- Protokoll91. Sitzung 2469
- Protokoll92. Sitzung 2497
- Protokoll93. Sitzung 2519
- Protokoll94. Sitzung 2553
- Protokoll95. Sitzung 2569
- Protokoll96. Sitzung 2593
- Protokoll97. Sitzung 2619
- Protokoll98. Sitzung 2651
- Protokoll99. Sitzung 2683
- Protokoll100. Sitzung 2709
- Protokoll101. Sitzung 2737
- Protokoll102. Sitzung 2765
- Protokoll103. Sitzung 2793
- Protokoll104. Sitzung 2819
- Protokoll105. Sitzung 2847
- Protokoll106. Sitzung 2879
- Protokoll107. Sitzung 2909
- Protokoll108. Sitzung 2943
- Protokoll109. Sitzung 2975
- Protokoll110. Sitzung 3011
- BandBand 1845/46,3 -
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4 Procent Zinsen gewährt und nach den zeitherigen Erfahrungen keineswegs zu besorgen ist, es werde derselbe so schlechte Rech nung geben, daß nicht allein auf den Staatsantheil keine, Zinsen ausfallen sollten, sondern auch noch zugeschossen werden müßte, um den Actionairen 4 Procent auf ihr Capital zu gewähren. Die Deputation hält deshalb diesen Punkt für ziemlich unbedenklich. Zu Punkt 6. In der Erklärung vom 28. März v. I. ward der Gesellschaft bereits zugefichert, daß der zu Verzinsung des gesammten Anlagekapitals, ausschließlich des Regierungs- antheils, zu 4 Procent während der Bauzeit erforderliche Bedarf von den Regierungen der Aktiengesellschaft vorgeschossen und nach vollendeter Herstellung der Bahn als integrirender Be- standtheil des Anlagekapitals dem Antheile der Regierungen an letzterm hinzugeschlagen werden soll. — Diese Zusicherung ent spricht vollkommen dem ursprünglichen Vertragsverhältnisse, enthält demnach nichts Neues und ist lediglich hier zu wieder holen gewesen. ZuPunkt7. Die Erklärung vom 24. April 1841 (Bei lage ^.) enthält unter 6 die Bestimmung, daß, in so fern die Bahn nicht schon früher im Wege freier Vereinigung in den alleinigen Besitz der Regierungen übergegangen sein sollte, nach Ablauf des 25. Betriebsjahres, von Eröffnung der ganzen Bahn linie an gerechnet, die Regierungen das Recht haben sollten, das Eigenthum der Eisenbahnen nebst Zubehör mittelst Kaufes für ihreresp. Staaten zu erwerben. Die Bedingungen, unter welchen dieses Recht solle ausgeübt werden können, sind in gedachtem Punkte 6 Beilage enthalten. In dem Plane, welcher bei vorigem Landtage von der hohen Staatsregierung über das unter Mitwirkung des Staats aus zuführende Eisenbahnsystem den Ständen vorgelegt wurde, waren unter Hl. 6ä. und e. und 7 (Landtagsacten für 18ßtz, IV. Abth. S. 70) folgende Bestimmungen enthalten: 6 6) Der Staat garantirt überdies den Actionairen die Zinsen nach 4 Procent während eines Zeitraums von 5 Jahren nach Eröffnung des Betriebs auf der ganzen Bahn linie. ' ' - ' e) Dagegen stipulirt sich derselbe das Recht, nach 5jährigem Bestehen der Bahn die Aktien gegen Zahlung des Nenn- werthes ganz oder zum Theil, letzter» Falls durch suc- cessive Ausloosung an sich zu kaufen und dadurch allei niger Eigenthümer der Bahn zu werden. 7) Die vorstehend unter 6. erwähnte 5jährige Zinsen garantie kann auch auf die Aktien der sächsisch-bairischen Eisenbahn nachträglich ausgedehnt werden, vorausge setzt, daß die betreffende Gesellschaft hinsichtlich des Rück kaufs der Bahn durch den Staat der unter e. gedachten Bedingung unterwirft. Die Ständeversammlung lehnte jedoch den Punkt e. ab, indem sie die Ansicht aussprach, daß, wenn auch anzuerkennen sei, daß es für den Staat von Werth sein könne, sich ein Rück kaufsrecht der Bahnen in nicht zu entfernter Zukunft vorzube halten, man doch wohl zu weit gehe und den Zweck gefährde, wenn man die Artionaire bedrohe, schon nach löjährigem Be triebe der Bahnen ein solches Recht geltend zu machen und den Actionairen zwar den Nennwerth der Aktien, aber in keinem Falle, auch bei sehr guter Rentabilität der Bahn, irgend etwas mehr zu gewähren. Auch ward, wenn man in dem Rückkaufsrechte für den Staat hauptsächlich nur die Möglichkeit finden könne, Ver anstaltungen, die derselbe aus guten Gründen jetzt treffe, wieder rückgängig zu machen, bezweifelt, daß nach 15 Jahren schon das Gewicht jener Gründe sich so wesentlich vermindert haben werde, um jene Möglichkeit nach so kurzer Zeit in so hohem Grade wünschenswerth erscheinen zu lassen, daß sich für deren Erlangung namhafte Opfer in der Gegenwart rechtfertigen ließen. - Es ward deshalb in den für die Eisenbahnangelegenhekten fernerweit einzuhaltenden Plan der Satz ausgenommen: „Dagegen stipulirt sich derselbe (der Staat) das Recht des Rückkaufs der Bahn nach den für die sächsisch-bai rische Bahn in der Erklärung vom 24. April 1841 Punkt 6 ftstgestellten Grundsätzen." Den weiter oben angeführten Punkt 7 des Plans lehnten als Folge hiervon die Stände ab und bemerkten, daß ohnehin die Compagnie schwerlich geneigt sein werde, lediglich für eine Zin sengarantie zu 4 Procent auf 5 Jahre das Rückkaufsrecht deS Staates um 10 Jahre früher, als ursprünglich bedungen, und lediglich auf das Anlagekapital eintreten zu lassen. Von der Staatsregierung ward aber bei der Berathung be merkt, daß sich dieselbe Vorbehalten müsse, nach Befinden bei der nächsten Ständeversammlung auf diesen Punkt zurückzukommen, da, wenn auch an einer endlichen Rentabilität der sächsisch-bai rischen Bahn nicht zu zweifeln sei, dennoch wohl Verhältnisse eintreten könnten, welche die Gleichstellung dieser Bahn rück sichtlich der vom Staate zu gewährenden Unterstützung für die Regierung wünschenswerth machen könnten. Da die Regierung nun in den Fall gekommen ist, der säch sisch-bairischen Eifenbahngesellschaft Zugeständnisse zu machen, welche die bei Begründung des Unternehmens vom Staate über nommenen Verpflichtungen überschreiten, so hat sie, wenn gleich sich die Stände gegen ein schon nach 15 Jahren auszuübendes Rückkaufsrecht bei neuen Bahnen erklärt hatten, doch hier ge glaubt, sich ein solches Zugeständniß bedingen zu müssen in dem beanspruchten Rechte, die Bahn, anstatt nach 25, schon nach 15 vollen Betriebsjahren, übrigens aber nicht nur für das Anlage kapital, sondern nach den ursprünglich festgestellten Rückkaufsbe- dinguygen für den Staat erwerben zu können. Die Generalversammlung der Compagnie hat jedoch sich das Recht des während 25 Jahre ungestörten Besitzes der Bahn nicht schmälern lassen wollen, hat deshalb, wie weiter oben schon bemerkt, zwar die Zugeständnisse der Regierung angenommen, aber das Gegenzugeständniß abgelehnt, und an diesem Differenz punkte ist bis jetzt das gütliche Abkommen zwischen der Regie rung und der Compagnie gescheitert. Die Angelegenheit steht aber so, daß, falls Seiten der Regierung auf die wegen des Rückkaufsrechts gestellte Anforderung Verzicht geleistet wird, dann der übrige LH eil des eventuell abgeschlossenen Vergleichs bindend für die Compagnie ist. Die Majorität der Deputation muß der Regierung voll ständig darin beipflichten, daß die Erlangung des Rechts für den Staat, nach 15jährigem Bestehen schon die Bahn zurückkaufen zu können, von politischem und finanziellem Werth e fürden Staat sein würde. Von politischem, weil die Ueberzeugung sich immer mehr geltend macht, daß die Ueberlassung eines so tief ein greifenden Verkehrsmittels, wie die Eisenbahnen es sind, an Pri vaten nicht vortheilhaft für die Erreichung der dabei in Frage kommenden Staatsinteressen ist, die leicht mit den Privatinter- effen der Actionaire collidiren können; von finanziellem
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