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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1845/46,3
- Erscheinungsdatum
- 1846
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1846,2.K.,3
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028057Z3
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028057Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028057Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Bemerkung
- Seitenzahlen 2527-2536 sind nicht vergeben
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1845/46
- Titel
- 81. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1846-06-25
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1845/46,3 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis V
- Protokoll81. Sitzung 2185
- Protokoll82. Sitzung 2221
- Protokoll83. Sitzung 2257
- Protokoll84. Sitzung 2295
- Protokoll85. Sitzung 2321
- Protokoll86. Sitzung 2351
- Protokoll87. Sitzung 2375
- Protokoll88. Sitzung 2385
- Protokoll89. Sitzung 2415
- Protokoll90. Sitzung 2449
- Protokoll91. Sitzung 2469
- Protokoll92. Sitzung 2497
- Protokoll93. Sitzung 2519
- Protokoll94. Sitzung 2553
- Protokoll95. Sitzung 2569
- Protokoll96. Sitzung 2593
- Protokoll97. Sitzung 2619
- Protokoll98. Sitzung 2651
- Protokoll99. Sitzung 2683
- Protokoll100. Sitzung 2709
- Protokoll101. Sitzung 2737
- Protokoll102. Sitzung 2765
- Protokoll103. Sitzung 2793
- Protokoll104. Sitzung 2819
- Protokoll105. Sitzung 2847
- Protokoll106. Sitzung 2879
- Protokoll107. Sitzung 2909
- Protokoll108. Sitzung 2943
- Protokoll109. Sitzung 2975
- Protokoll110. Sitzung 3011
- BandBand 1845/46,3 -
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LISS was dagegen die Justizbehörde« deS-alb mcht thun, weil das Rechtsprechrn keine Gewalt ist. Sie werden mir crnwenden, daß gegen solche Urbergnffe der BerwalMng-behörden das Justizministerium schützen sollte. Allein dazu ist das Justiz- Ministerium nicht geeignet, weil es selbst eine Verwaltung---, eine JustizverwaUungSbehörde ist. Am mißfälligsten ist mir dieser Uebelstand vorgekommen mBerwaltungsfällen, in denen Recht, Eigenthum oder Besitz von Privaten oder von Gemein» den in Frage kam und von Verwaltungsbehörden diesen ab- oder zugesprochen wurde. Das hat ganz gewiß nicht im Sinne der Stände von 1833 gelegen, daß es den Polizei- und Verwaltungsbehörden solle freistehen können, über das Eigen- thum, Rechte und Besitz an Grundstücken abzuurtheilrn. Frei lich lassen in solchen Fällen die Verwaltungsbehörden in der Regel — aber auch nicht allemal — den Rechtsweg nach. Aber theils entsteht dann nach dieser provisorischen Streirig- keit und Entscheidung vor den Verwaltungsbehörden noch ein neuer, mithin doppelter Streit vor den Justizbehörden, mithin auch doppelte Kostspieligkeit, theils dürfen diese über die Noch- Wendigkeit und Zweckmäßigkeit einer Verwattungsmaaßregel nicht aburtheilen, und gleichwohl können sie ohne diese Zustän digkeit gegen die Verwaltungsbehörden und deren Maaßregeln nicht Recht gewahren. Es scheint mir daher §. 7 des Compe- tenzgesetzeä vom 28. Januar 1835 wegen dieser Bestimmung, daß Justizbehörden über die Nothwendigkeit und Zweck mäßigkeit von Verwaltungsmaaßregeln in Bezug auf das all gemeine Beste nicht urtheilen und die Verordnungen der Ver waltungsbehörden nicht für ungültig erklären dürfen, den Rechtsweg gegen sie sehr schwierig, wenn nicht illusorisch zu machen. Ungeachtet ferner nach Z. 31 der Verfaffungsur- kunde Niemand gezwungen werden kann, sein Eigenthum oder sonstige Rechte und Gerechtigkeiten zu Staatszwecken ab zutreten oder aufzugeben, als in den gesetzlich bestimmten, oder durch dringende Nothwendigkeit gebotenen, dann aber von der obersten Staatsbehörde zu bestimmenden Fällen und gegen Entschädigung, welche ohne Anstand ermittelt und gewährt werden soll, so zwingen doch auch untere und Mit telverwaltungsbehörden Unterthanen, ihr Eigenthum, z. B. Steinbrüche wegen Gefährdung einer schönen Aussicht eines besuchten Platzes in der sächsischen Schweiz, oder eines Weges u. s. w., nicht mehr zu benutzen, ja, sogar ohne den Eigen tümern oder Nutznießern eine Entschädigung zu ermitteln und zuzusprechen, diese vielmehr diesfalls auf hen Rechtsweg gegen den Fiscus? gegen sie, dieBehörden selbst? verweisend. Allein Schädenklagen sind an sich schon schwer, besonders aber solche gar gegen Behörden außerordentlich schwierig durchzuführen. Hiernächst muß ich noch einen andern Wunsch aussprechen, den nämlich, daß die Verwaltungsbehörden zur Rechtfertigung ihrer Verordnungen und Entscheidungen Entscheidungsgründe mehr aus positiven Gesetzen, als aus „administrativem Ermessen", aus „allgemeinen", aus „staatspolizeilichen" u. s. w. Rücksichten hernehmen. Ich gebe zu, daß noch nicht unser Verwaltungsrecht so ausgebildet und regulirt ist, daß man für Alles Gründe aus den positiven Gesetzen anführen könnte. Mein wenigstens Ana logien auö ihnen und dem ganzen positiven Rechte lassen sich überall finden und anführen und anwenden, zumal in Verwalt tungsjustizsachen. Eine jede Behörde,' die rS mit öffentlichen oder Privat rechten zu thun, über sie zu entscheiden, oder gegen sie etwas anzuordnen hat, soll dies und in so weit nur nach dem Rechte, nur nach dem positiven Rechte, mindestens nur nach Analogien nur desselben, nie nach ihrem Vernunftrechte, und noch weniger nach ihrem Ermessen, thun oder befehlen. Jede Verfügung, auch die geringste, muß sich auf ein Gesetz, nicht z. B. nur auf die „Oberaufsicht" stützen. Jeder beugt sich gern und lieber einem vorhandenen Gesetze, aber auch nur diesem, selbst dem härtesten, nur nicht einem „Ermessen", das er für ge setzlos, wenn auch nicht gerade für gesetzwidrig hält. Nament lich muß ich darauf aufmerksam machen, daß das Polizeistraf- recht auf eine Weise gehandhabt wird, welche Sie, Sie mögen einer politischen Richtung angehören, welcher Sie wollen, nicht billigen können. Wenn schonJustizbehörden, so strafen vollends Verwaltungsbehörden gern, und zwar sogar — wer sollte dies glauben? auch ohne Gesetz. Ja, die Verwaltungsbehörden, dieKreisdirectionen erklären sogar den allgemeinen Grund satz: „llullum crimen sine lege" und „nulla poena sine lege", d.h.: „kein Verbrechen ohne Gesetz" und: „keine Strafe, die nicht im Gesetze ausgesprochen ist", im Polizeistrafrechte nicht für anwendbar! und sprechen daher wegen einer Handlung, die in keinem Gesetze verboten ist und die auch noch keine Be hörde vorh er verboten hat, eine Strafe aus, die ebenfalls noch in keinem Gesetze bestimmt ist, — also rein nach ihrer — dem Thäter aber natürlich unmöglich vorher bekannten — Ansicht. Wegen in keinem Gesetze und von keiner Behörde vorher verbo tener Handlungen eine in keinem Gesetze bestimmte Strafe aus zusprechen, ist eineAnmaaßungder gesetzgebenden Gewalt, derStändeund der Regierung. Und als ich einmal als Advo- cat die Anwendbarkeit des Grundsatzes: „vulluw crimen «ine lege«, „kein Vergehen ohne Gesetz", im Strafrechte auch im Polizeistrafrechte behauptete, so ward mir von der betreffenden Kreisdirection der Bescheid, es sei dies eine Paradoxie, die sich selbst widerlege und keiner Widerlegung werth wäre. Nun, meine Herren, ich schäme mich solcher „Paradoxien" nicht; den selben Grundsatz, den ich verfochten habe, haben sehr bedeu tende Autoritäten ausgesprochen! Allein hier handelt es sich nur um die Gefährlichkeit des Grundsatzes, den die Verwal- tungsjustizbehörden somit aufgestellt haben. Möge die Regierung für ein Polizeistrafgesetzbuch Sorge tragen, damit der Staats bürger wisse, in welchen Fällen er strafbar sei, damit er nicht we gen einer Handlung bestraft werde, die er im besten Bewußtsein vorgenommen hat, die aber von der Verwaltungsbehörde für ge fährlich erklärt wird, obgleich sie noch nicht in einem positiven Gesetze verboten oder für strafbar erklärt worden ist. Das sind vonBielem, was ich noch auf demHerzenhabe, wenigstens einige allgemeine Bemerkungen, die ich der Regierung mit der drin genden Bitte ,um Berücksichtigung hiermit an's Herz zu legen suche.
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