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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1845/46,3
- Erscheinungsdatum
- 1846
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1846,2.K.,3
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028057Z3
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028057Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028057Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Bemerkung
- Seitenzahlen 2527-2536 sind nicht vergeben
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1845/46
- Titel
- 89. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1846-03-11
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1845/46,3 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis V
- Protokoll81. Sitzung 2185
- Protokoll82. Sitzung 2221
- Protokoll83. Sitzung 2257
- Protokoll84. Sitzung 2295
- Protokoll85. Sitzung 2321
- Protokoll86. Sitzung 2351
- Protokoll87. Sitzung 2375
- Protokoll88. Sitzung 2385
- Protokoll89. Sitzung 2415
- Protokoll90. Sitzung 2449
- Protokoll91. Sitzung 2469
- Protokoll92. Sitzung 2497
- Protokoll93. Sitzung 2519
- Protokoll94. Sitzung 2553
- Protokoll95. Sitzung 2569
- Protokoll96. Sitzung 2593
- Protokoll97. Sitzung 2619
- Protokoll98. Sitzung 2651
- Protokoll99. Sitzung 2683
- Protokoll100. Sitzung 2709
- Protokoll101. Sitzung 2737
- Protokoll102. Sitzung 2765
- Protokoll103. Sitzung 2793
- Protokoll104. Sitzung 2819
- Protokoll105. Sitzung 2847
- Protokoll106. Sitzung 2879
- Protokoll107. Sitzung 2909
- Protokoll108. Sitzung 2943
- Protokoll109. Sitzung 2975
- Protokoll110. Sitzung 3011
- BandBand 1845/46,3 -
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kommen, alle Rechte und Verbindlichkeiten der Gesellschaft so wohl im Allgemeinen, als namentlich gegen die Regierung be stimmt. In diesem Gesellschaftsstatute ist daher eine Neuerung, eine selbst die frühere etwa vorhanden gewesene größere oder un bestimmtere Verpflichtung des Staats aufhebende, naher bestim mende und begrenzende Neuerung enthalten. Dieses Statut enthalt ferner deshalb eine xrlvLiiva novatio, weil die Worte und Summen in ihm so genau und bestimmt sind, während in jener Erklärung von 1841 die Verbindlichkeiten und Verzichte wegen der Summen ganz unbestimmt, der nähern Bestimmung bedürfen. Sodann mache ich noch auf die allgemeinen Rechts grundsätze aufmerksam, daß Verzichtleistungen möglichst selten anzunehmen und streng nachzuweisen, und wenn sie anzuneh men, möglichst enge auszulegen sind; eben so wie Rechtswohl- thaten (beneüM und privilegis), die von der Regierung den Eisenbahncompagnien'in jener Erklärung von 1841 erzeigt wor den sind. Diese Gründe werden beweisen, daß alle obigen drei in Frage gestellten Verpflichtungen des Staats gegen die bairische Eisenbahncompagnie ganz zweifellos zu verneinen, und daher die entgegengesetzte Ansicht der Deputation unrichtig sei. Wenn diese sagt, das Gesellfchaftsstatut könne die Verpflichtung der Regierung/w enn diese vorher unzweifelhaft gewesen, nicht auf heben,sokann ich nichteinmal dieses zugeben. Warumsoll es nicht möglich sein, daß das Gesellschaftsstatut, das eigene Statut oder Gesetz der Actionaire die frühere Verpflichtung der Regierung aufhebe? Man kann durch einen neuen Vertrag ein neues Ge setz, eine frühere Bestimmung oder Verpflichtung wieder auf heben, und ganz besonders gilt dieses in Bezug auf das Gesell- schaftsstatut. Sodann steht aber auch die Verpflichtung der Regierung, rücksichtlich des eintretenden Mehrbedarfs in Bezug aufDividende und Zinsvergütung ebenfalls zurückzutreten, nicht, wie die Deputation S. 45 behauptet, nach der Erklärung vom 24. April 1841 fest, wie ich dies bereits vorhin nachgewiesen habe. Folglich braucht diese Verpflichtung auch gar nicht erst aufgehoben zu werden. Die Deputation sagt zwar S. 45, jene Verpflichtung des Staats sei unzweifelhaft, weil der in der Erklärung vom 24. April 1841 im Punkte 3 gebrauchte Aus druck: „Actiencapital" mit dem im Punkte 1 vorkommenden: „Anlag ecapital" jedenfalls gleichbedeutend sei, „nur eine Ver schiedenheit des Ausdrucks stattsinde." Allein diese Ausdrücke: „Anlagecapital" und „Actiencapital "sind jedenfalls nicht gleich, sondern verschieden, daher auch verschiedener Bedeutung und absichtlich verschieden gewählt. Wenigstens wird, zumal bei einer Regierung, Absichtlichkeit der Verschiedenheit und Richtig keit verschiedener Ausdrücke bis zum Beweise des Gegentheils nach den Grundsätzen unsers positiven Rechts über Auslegung angenommen. Wenn daher Jemand, wie die Deputation, die Gleichheit des Sinnes an sich verschiedener Ausdrücke be hauptet, so muß er diese beweisen; die Deputation hat es aber nicht bewiesen, daß in Punkt 1 und 3 der Erklärung der Regierung von 1841 nur eine Verschiedenheit des Ausdrucks obwalte, sondern nur behauptet, weil und obgleich eine Verschie denheit der Ausdrücke obwalte, sei doch nicht anzunehmen, daß auch eine verschiedene Meinung obgswaltet habe. Dieses wi derstreitet jedenfalls den Regeln der grammatischen Auslegung. Wenn die Deputation ferner sagt, weder die Regierung, noch die Actienzeichner hätten seiner Zeit an eine wirkliche Unterscheidung der Ausdrücke: „Anlagecapital" und: „Actiencapital" m Punkt 1 und 3 der Erklärung von 1841, noch daran gedacht, daß die Regierung ihre Verzichtleistung aufDividende nur auf das „Actiencapital" beschrankt, nicht auf das „Anlagekapital", so sind dies zur Zeit nur nackte Behauptungen, aber noch zu be weisen. Die Deputation möge nur erst diese ihre Behauptun gen nachweisen; mit willkürlichen Präsumtionen kommt man nicht fort, man muß solche Behauptungen auch beweisen. Eben so gut könnte ich der Deputation einhalten, daß die Regierung und die Stände bei der Erklärung von 1841 auch nicht daran gedacht hätten, daß 11 Millionen Anlagecapital nöthig sein würden, sondern nur, daß 6 Millionen erforderlich seien, daß folglich auch Regierung und Stände im Jahre 1841 zur Zeit der fraglichen Erklärung jene Verpflichtung nicht so weit ausdehnen wollten, als sie jetzt ausgedehnt werden soll, die Verpflichtung nämlich, nicht nur bei einem Anlagecapitale von 6 Millionen, sondern auch bei einem von 11 Millionen rückstchtlich ihres Ca- pitalantheils auf Dividende zu Gunsten der übrigen Actionaire zu verzichten. Daß ein Anlagecapital von II Millionen erfor derlich sein werde, daran hat die Regierung 1841 nicht gedacht. Hätte sie es, hätte sie schon damals ein Anlagecapital von 11 Mil lionen für erforderlich gehalten, so hätte sie dies gleich damals dem Publicum gegenüber erklären müssen; denn sonst hätte sie gegen ihre bessere Ueberzeugung wissentlich falsche Khatsachen betrügerisch oder doloser Weise angegeben, daß nur 6 Millionen erforderlich seien. Das wäre aber ihrer Pflicht entgegen gewe sen, und daraus läßt sich nachweisen, daß die Regierung und die Stände 1841 nicht an 11 Millionen gedacht haben. Endlich beruft sich die Deputation Seite 45 auf Punkt 5 der Erklärung von 1841, wo allerdings steht: „Die Verbindlichkeit der Regie rungen, rücksichtlich des von ihnen zu vertretenden Kheils des Anlagekapitals mit ihrem Dividendenanspruche zurückzu stehen" u. s. w. Hier ist allerdings der Ausdruck: „Anlage capital" gebraucht; ich mache aber aufmerksam, daß der Zweck des Punktes 5 nicht der war, die hier in Frage kommende Ver bindlichkeit festzustsllen, sondern sie ist hier in Punkt 5 nur re- latorisch, nur nebenbei erwähnt. Wenn nun hier dis Frage entsteht, welcher Ausdruck vorzuziehen sei, oh der in Punkt 3 ge brauchte: „Actiencapital", oder der im 5. Punkte: „Anlage capital", so ist natürlich der erstere, der Punkt — hier der 3. — vorzuziehen, welcher die Absicht und den Zweck hat, die hier frag liche Verbindlichkeit zu bestimmen, aber nicht der, wo diese Ver bindlichkeit nur relatorifch, nur nebenher erwähnt und als bereits vorher und anderwärts begründet und bestimmt angenom men, vorausgesetzt wird. Aus Punkt 5 also kann die Deputa tion nichts gegen die Regierung und Stände schließen. — Nach dieser Widerlegung der Rechtsgründe, welche die Deputation für die Verbindlichkeit der Regierung und Stände angeführt hat, könnte ich eigentlich schließen, sind wir rechtlich zu den von der
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