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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1845/46,3
- Erscheinungsdatum
- 1846
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1846,2.K.,3
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028057Z3
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028057Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028057Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Bemerkung
- Seitenzahlen 2527-2536 sind nicht vergeben
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1845/46
- Titel
- 89. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1846-03-11
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1845/46,3 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis V
- Protokoll81. Sitzung 2185
- Protokoll82. Sitzung 2221
- Protokoll83. Sitzung 2257
- Protokoll84. Sitzung 2295
- Protokoll85. Sitzung 2321
- Protokoll86. Sitzung 2351
- Protokoll87. Sitzung 2375
- Protokoll88. Sitzung 2385
- Protokoll89. Sitzung 2415
- Protokoll90. Sitzung 2449
- Protokoll91. Sitzung 2469
- Protokoll92. Sitzung 2497
- Protokoll93. Sitzung 2519
- Protokoll94. Sitzung 2553
- Protokoll95. Sitzung 2569
- Protokoll96. Sitzung 2593
- Protokoll97. Sitzung 2619
- Protokoll98. Sitzung 2651
- Protokoll99. Sitzung 2683
- Protokoll100. Sitzung 2709
- Protokoll101. Sitzung 2737
- Protokoll102. Sitzung 2765
- Protokoll103. Sitzung 2793
- Protokoll104. Sitzung 2819
- Protokoll105. Sitzung 2847
- Protokoll106. Sitzung 2879
- Protokoll107. Sitzung 2909
- Protokoll108. Sitzung 2943
- Protokoll109. Sitzung 2975
- Protokoll110. Sitzung 3011
- BandBand 1845/46,3 -
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Regierung für die bairische Eisenbahn beantragten Vergünsti gungen nicht verbunden, so dürfen wir und sollen wir sie nicht geben, diese „Opfer" nicht bringen. Denn der Staat soll nie, ich sage, soll nie auf Billigkeitsgründe allein — ohne alle Rechts gründe — etwas geben. Diesen Satz haben alle frühem Stände versammlungen ausgesprochen, weil wir fremdes Geld, das Geld der armenSteuerpflichtigen zu verwalten haben, welches wir nur aus Rechtsgründen verwenden dürfen. Das Gebiet der Billig keit ist überhaupt ein so verworrenes, so weites und unbestimm tes, daß man auf diesem unbedingt strauchelt und hinfällt und sich nicht wieder aufrichten kann. Der Begriff der Billigkeit ist nicht nur dunkel, sondern auch unendlich dehnbar. Nur der Boden des Rechts, nur der Umfang des Rechts ist sicher, fest und be stimmt. Wollen wit alle Billigkeitsgründe berücksichtigen, welche für Gesuche sprechen, so werden wir mit bewilligen nicht Mehr fertig werden. Wenn eine arme Wittwe um eine kleine Pension anhalt und noch so viel Willigkeitsgründe für die Ge währung sprechen, so sagen wir: aus Billigkeitsgründen bewil ligen wir nichts aus der Staatskasse. Aber an eine Versamm lung von reichen Actionairen wollen wir auS Billigkeitsgründen Millionen hingeben, ohne sichere Garantie, sie je wieder zu er halten. Das scheint mir inkonsequent und gefährlich für die Folge. Diese Gründe — angebliche Billigkeit—welche dieDe- putation uns hier aufgestellt hat, wird man uns noch öfter ent- gegenhaltcn. Wenn man keine Rechtsgründe für eins Bewilli gung hat, sondern nur Billigkeitsgründe, so ist es ein Geschenk. Ein Geschenk ist aber, wie die Römer sagen, dann vorhanden, wenn ich ohne rechtlichen Zwang Jemandem etwas bewillige, (von a ri viltetur, quoll aullojure eogente coucellitnr.) Wer hatuns aber die Gewalt gegeben, aus der Staatskasse Geschenke zu machen, wenn nicht wenigstens eine dringende Nothwrndigkeit vorliegt, das Gesammtwohl des ganzen Staats es erfordert? Ich will nicht auf die Beispiele zurückkommen, wo sehr viele Billigkeitsgründe für die Bewilligung sprachen und sie doch ab geschlagen worden ist. Wenn mir der von der Regierung mit der Krone Baiern über den Bau der sächsisch-bairischen Eisen bahn abgeschlossene Staatsvertrag als Grund entgegengehalten werden sollte, aus welchem die dringende Nothwendigkeit der Bewilligung hrrvorgehe,so mußich dagegen einhalten, daß dieser. Contract nach allen Rechtsgrundsätzen nur der Krone Baiern gegenüber, nicht aber den Actionairen gegenüber besteht, nur jener, nicht diesen ein Recht gegen die sächsische Regierung giebt. Der Vertrag ist nur mit der Krone Baiern geschlossen, nur diese hat das Recht, darauf zu sehen, daß er ausgeführt werde. Er soll und muß auch ausgeführt werden. Aber — werden Die mir einhalten — wenn wir nicht bewilligen, was soll dann werden? Die Deputation macht in ihrem Berichte besonders hierauf und auf die Nachtheile, die aus der Nichtbewilligung erfolgen müßten, aufmerksam. Allein diese Folgen scheinen mir weder nachthcilig zu sein, noch überhaupt einzutreten. Bewilligen wir nicht, so baut entweder die Eompagnie selbst die Eisenbahn fort, oder sie baut nicht. Baut sie selbst und rafft sich so weit auf, daß sie das nothwendige Anlagekapital aufbringt, soistgarkmrNachtherlvor- Händen, ein Nachtheil weder für sie, noch für die Regierung, noch für die Bahn selbst. Bauen aber die Actionaire nicht, so bauen wir, so baut die Regierung. Kann die Versammlung der Actio naire das nöthige Geld nicht aufbringen, so muß und wird sie uns die Bahn anbieten und wir werden sie kaufen. Man wird sagen, dazu bedürfe die Regierung einer befondern Ermächtigung. Allein diese hat sie schon vermöge des Vertrags mit der Krone Baiern, mit dem wir auch seine Ausführung und die hierzu nöthigen Mittel genehmigt haben. Aber auch abgesehen hiervon, ist der Regierung auf -em Landtage 18M die Ermächtigung schon ertheilt, alle zur Ausführung der mit fremden Regierungen abgeschlossenen Eisenbahnvrrträge erforderlichen Mittel zu er greifen. Außerdem würde ich den Antrag stellen, daß die Regie rung zu jedem möglichen Vertrage mit der bairischen Eisenbahn compagnie autorisirt werde. Sollte sich endlich die Versamm lung der Actionaire weigern, zubauen, nicht weil sie nichtkönnen, sondern weil sienicht wollen, so wirdgegen sie aus dem Vertrage, der mit ihr abgeschlossen worden ist, auf dessen Erfüllung ge klagt, gleichzeitig aber und unerwartet des Ausganges dieses Protestes, der allerdings einige, wenn auch an sich kurze, hier aber kostbare, Zeit dauern könnte, die Eisenbahn als eine streitige Sache auf Kosten der Compagnie sequestrich administrkrt und fortgebaut. Also dieserProceß wird sowenig, als jede andere Eventualität zu fürchten sein oder den sofortigen Fortbau der Eisenbahn hindern. Zu allen diesen Eventualitäten wird es aber nicht kommen. Der Stand der bairischen Eissnbahncompag- nie ist, wenn auch schlimm, doch immer nicht so schlimm, als die Deputation ihn uns theilweise vorgehalten hat, ist nicht so schlimm, daß wir sie so maaßlos unterstützen müßten. Man wird sagen, es wäre unbarmherzig, wenn die bairische Eisenbahncom- pagnie zu Grunde gehen oder Nachtheil haben sollte. Allein der Staat kann nichts dafür. Es gehen sehr viele Privatleute zu Grunde. Der Staat hilft ihnen auch nicht. Die Eisenbahn compagnie ist eine reine Privatgesellschaft. Deshalb, weil sich der Staat dabei Letheiligt hat, ist sie noch keine öffentliche, von jenem einen Kheil ausmachende Gesellschaft, sondern sie ist eine selbstständige, für sich bestehende Universitas oder Corporation. Ob sie Nachtheil erleidet oder nicht, geht uns eben so wenig an, als wenn rin Privatmann aus unverschuldetem Unglück oder aus-eigner Schuld Nachtheil erleidet. Hiermit sind auch die Gründe der Deputation, der Mißkredit oder Untergang der bai rischen Eisenbahncompagnie sei gegen die Würde des Staats u. s. w., hinreichend widerlegt. — Endlich gehe ich zur Würdi gung der angeblichen Billigkeitsgründe über, welche dafür sprechen sollen, daß wir die Bewilligung sussprechen. Einzeln brauche ich sie eigentlich nicht zu widerlegen, weil ich schon ge zeigt habe, daß Billigkeitsgründe allein an und für sich uns nicht bewegen könne», zu bewilligen, selbst wenn sie noch ss dringend und thatsächlich wahr wären. Darauf mache ich aber aufmerksam, daß diese angeblichen Billigkeitsgründe den Staat gar nicht tangirsn. DieDeputation führt als solchen«: der Voranschlag sei 1) nicht sicher und zu niedrig gewesen, und 2) die Ausführung nicht gut und sparsam erfolgt. Beides
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