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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1845/46,3
- Erscheinungsdatum
- 1846
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1846,2.K.,3
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028057Z3
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028057Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028057Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Bemerkung
- Seitenzahlen 2527-2536 sind nicht vergeben
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1845/46
- Titel
- 89. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1846-03-11
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1845/46,3 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis V
- Protokoll81. Sitzung 2185
- Protokoll82. Sitzung 2221
- Protokoll83. Sitzung 2257
- Protokoll84. Sitzung 2295
- Protokoll85. Sitzung 2321
- Protokoll86. Sitzung 2351
- Protokoll87. Sitzung 2375
- Protokoll88. Sitzung 2385
- Protokoll89. Sitzung 2415
- Protokoll90. Sitzung 2449
- Protokoll91. Sitzung 2469
- Protokoll92. Sitzung 2497
- Protokoll93. Sitzung 2519
- Protokoll94. Sitzung 2553
- Protokoll95. Sitzung 2569
- Protokoll96. Sitzung 2593
- Protokoll97. Sitzung 2619
- Protokoll98. Sitzung 2651
- Protokoll99. Sitzung 2683
- Protokoll100. Sitzung 2709
- Protokoll101. Sitzung 2737
- Protokoll102. Sitzung 2765
- Protokoll103. Sitzung 2793
- Protokoll104. Sitzung 2819
- Protokoll105. Sitzung 2847
- Protokoll106. Sitzung 2879
- Protokoll107. Sitzung 2909
- Protokoll108. Sitzung 2943
- Protokoll109. Sitzung 2975
- Protokoll110. Sitzung 3011
- BandBand 1845/46,3 -
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heißt es: „Die Sitzungen beider Kammern sind öffentlich. Sie Wörden geheim auf den Antrag der König!. Commissarien bei Eröffnungen, für welche sie die Geheimhaltung nöthig achten, und auf das Begehren von drei Mitgliedern." ES heißt hier nicht: „auf den Antrag der Königl. Commissarien oder auf das Begehren", sondern: „und auf das Begehren dreier Mitglieder der Kammer." Es ist also stets ein Antrag sowohl der Königl. Commissarien, als auch außerdem Noch vön drei Mitglie dern nothwendig. Zur Zeit hat die Regierung Nicht auf geheime Sitzung mit angetragrn, also kann diese nicht stattsinden. Ich behaupte, daß drei Kammermitglieder allein eben so wenig, als die Regierung allein auf eine geheime Sitzung antragen können, also weder die Einen, noch.die Andern allein. In der Landtags ordnung §.88, welcher diesen §.135 der Verfassungsurkunde sonst wörtlich wiederholt, sind die Worte allerdings so ausgenom men, daß drei Kammermitglieder oder die Regierung darauf antragen können; aber in der Verfassungsurkunde steht: „und", und es muß erst bewiesen werden, daß das „und" „oder" heißen soll. Zur Zeit bleibe ich bei der wörtlichen und grammatischen Auslegung, der Grundlage aller Auslegung, um so mehr stehen, als sie einen sehr guten und vernünftigen, die Ausnahmen von der Regel der Oeffentlichkeit mehr beschränkenden Sinn geben und als fernerAusnahmebestimmungen stets möglichst eng auszulegen sind. .Ich widerspreche der Zulässigkeit der geheimen Sitzung, wenn nicht auch die Regierung dem Anträge auf sie ausdrücklich beitritt. ' Staaismmister v. Zeschau: Es steht allerdings in §. 135 der Verfaffungsurkunde, daß auf Antrag der Regierung und auf Begehren der Stande eine geheime Sitzung stattsinden könne. Der Sinn aber ist wohl unzweifelhaft dadurch bezeichnet, daß vor dem Worte: „und" ein Komma eingeschoben und also der letztere Satz als ein abgesonderter zu betrachten ist. Auch die Landtagsordnung hat es nicht anders angesehen, wenn sie das Wort: „oder" gebraucht. Noch mehr aber ist die Sache außer Zweifel, da seit eigcm 14Mrigen Zeiträume die geehrten Kam mern einen solchen Zweifel nie hervorgehoben, sondern inUeber- emstimmung mit der Regierung immer angenommen habens daß sowohl die Regierung, als die Stände den fraglichen Antrag stel lest können. Abg.Jani: Ich habe nur zu bemerken, daß die Landtags- ordnkttg noch provisorisch gilt, also diese hier jedenfalls umso mehr zu befolgen sein wird, als sich die Kammerusance während aller bisherigen Landtage dafür ausgesprochen hat. Secretair Tz schlicke: Der Grund, der von dem Abgeord neten Zani angeführt worden ist, kann mich nicht bestimmen, gegen die Ansicht des Abgeordneten 0. Schaffrath zu sprechen; denn wenn in der Landtagsordnung steht, daß drei Kammermit- gliedrr allein das Recht haben, auf geheime Sitzung anzutragen, so kann diese Bestimmung für uns nicht bindend sein, wenn in der Verfaffungsurkunde etwas Anderes steht. Ich kann mich vielmehr mit der Ansicht des Abgeordneten ö. Schaffrath wohl einverstanden erklären, zumal die Art, wie er diese Stelle der Verfaffungsurkunde erklärt, ganz analog der Art der Erklärung ist, welche Hie Staatsregierung hinsichtlich der Interpretation der Verfassungsmkunde gebraucht. Es wird nach dem Buchstaben, nach der Grammatik inkerpretirt, und ist auch dies die Interpreta tion, wie sie von dem Abgeordneten gegeben worden ist. Ob zeit- her eine andere Praxis bestanden hat, darauf kann es nicht an kommen. Man hat es so angenommen, eben weil man diesen Zweifel nicht gehabt hat. Was den Antrag des Abgeordneten v. Zezschwitz, über welchen vielleichtnicht zu reden sein würde, an langt, so glaube ich, es wäre doch wünschenswerth, daß man seine Gründe wüßte und danach übnehmen könnte, ob nothwendig eine geheime Sitzung gehalten werden soll. Man streitet sich außer dem vielleicht -über etwas, was vielleicht gar nicht unterstützt wird. Abg. v. Sch affrath: Ich bitte um düs Wort zur Wider legung des Abgeordneten Iani. Die Landtagsordnung kann der Verfassungsurkunde nicht derogiren, in so fern sie derselben widerspricht. Wir haben die Landtagsordnung blos angenom men, in so weit sie mit der Verfassungsurkunde übereinstimmt. Denn wir können die Verfassungsurkunde nicht durch -.inen einfachen gewöhnlichen Beschluß der bloßen Mehrheit, ohne Gesetz abandern; dazu gehört das nach §. 153 derVerfaf- sungsurkunde.zu beobachtende Verfahren. Wenn der Herr Staatsministrr der Finanzen auf das Komma, welches vor dem; „und" steht, einen Werth legte, so muß ich bemerken, daß dieses Komma, wenn auch das: „und" nicht folgte, nothwendig ist, weil ein Zwischensatz dastcht. Alle solche Zwischensätze müssen mit einem Komma verbunden oder vielmehr getrennt werden. Das „und" ist stets und bis zum Beweise des Gegentheils con- junckive zu verstehen, nicht disjunktive. Wenn bewiesen sein wird, daß düs: „und" so viel als: „oder" heißt, wofür es manch mal gebraucht wird, werde ich mich für überwunden halten, zur Zeit aber nicht. i Staatsminister v. Zeschau: Ich glaube, es kommt jetzt nichts darauf an, wie man möglicherweise diese Bestimmung der Verfassungsurkunde auslegen könne. Wir haben die Landtags ordnung vor uns, und diese läßt, wenn man einen Zweifel in der Verfassungsurkunde findet, keinen Zweifel darüber, daß von der Regierung, wie von der Ständeversammlung die fraglichen Sätze als zwei besondere angesehen worden sind. Glaubt der Herr Abgeordnete, daß der Verfassungsurkunde nicht gemäß ge handelt werde, so eignet sich dies zu einem besondern Anträge. Der Gegenstand ist für die Negierung und die Kammer von so außerordentlicher Wichtigkeit, daß er nicht gelegentlich bei einem :Anträge auf geheime Sitzung zur Sprache kommen kann, und sollte die Sache weiter verfolgt werden, so würde sie sich zu einem besonder» Anträge eignen. Aufgeben wird die Regierung das Recht nicht, was sie unzweifelhaft hat, auf geheime Sitzung an zutragen. Ob die geehrte Kammer dieses Recht aufgeben will, so daß cs der Zustimmung des Ministeriums bedarf, habe ich der selben anheimzugeben.' Abg. v. Haase: Ich glaube, es kann nicht in Zweifel ge zogen werden, daß die Kammer die bisherige Praxis zu beobach ten hat. Zugegeben, daß der §. 135 der Verfaffungsurkunde
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