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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1845/46,3
- Erscheinungsdatum
- 1846
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1846,2.K.,3
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028057Z3
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028057Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028057Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Bemerkung
- Seitenzahlen 2527-2536 sind nicht vergeben
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1845/46
- Titel
- 89. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1846-03-11
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1845/46,3 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis V
- Protokoll81. Sitzung 2185
- Protokoll82. Sitzung 2221
- Protokoll83. Sitzung 2257
- Protokoll84. Sitzung 2295
- Protokoll85. Sitzung 2321
- Protokoll86. Sitzung 2351
- Protokoll87. Sitzung 2375
- Protokoll88. Sitzung 2385
- Protokoll89. Sitzung 2415
- Protokoll90. Sitzung 2449
- Protokoll91. Sitzung 2469
- Protokoll92. Sitzung 2497
- Protokoll93. Sitzung 2519
- Protokoll94. Sitzung 2553
- Protokoll95. Sitzung 2569
- Protokoll96. Sitzung 2593
- Protokoll97. Sitzung 2619
- Protokoll98. Sitzung 2651
- Protokoll99. Sitzung 2683
- Protokoll100. Sitzung 2709
- Protokoll101. Sitzung 2737
- Protokoll102. Sitzung 2765
- Protokoll103. Sitzung 2793
- Protokoll104. Sitzung 2819
- Protokoll105. Sitzung 2847
- Protokoll106. Sitzung 2879
- Protokoll107. Sitzung 2909
- Protokoll108. Sitzung 2943
- Protokoll109. Sitzung 2975
- Protokoll110. Sitzung 3011
- BandBand 1845/46,3 -
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einen Zweifel darüber darbiete, ob das Wort: „u nd" hier gleich bedeutend mit: „oder" zu nehmen? so enthält doch §.153 der Verfassungsurkunde die ausdrückliche Bestimmung, daß, wenn über die Auslegung einzelner Punkte der Verfassungs- urkunde ein Zweifel entsteht, dieser durch Uebereinkunst zwischen Regierungund Ständen beseitigt werden kann. Eine solche Ueber- einkunft über die Auslegung des Wortes: „ynd" hat seit dem er sten constitutionellen Landtage stattgefunden, wie die zeitherige Praxis beweiset; dadurch scheint mir die Sache entschieden, und ich kann daher demAntragedesAbgeordneten!).Schaffrath nicht beitreten. Präsident Braun: Erlauben Sie mir, den Paragraphen, wie ihn die Deputation, welche für Prüfung des Entwurfs der Landtagsordnung niedergesetzt war, erklärt hat, zu erwähnen. Den Mitgliedern der Deputation wird bekannt sein, daß gerade dieser Paragraph vielen Stoff zur Discussion gab, daß wir uns aber endlich bezüglich desselben geeinigt haben. Die Deputa tion hat nämlich in ihrem Berichte auszusprechen beschlossen, daß, wiewohl sie die auch heute schon in Rede gestellte Praxis aner kenne, sie doch der Kammer anrathen müffe, gegen die zeitherige Praxis Verwahrung in das Protokoll niederzulegen. Ich würde daher Vorschlägen, daß wir unter dieser Niederlegung der Ver wahrung in das Protokoll, und bis der Paragraph in der Kam mer zum Vortrag gelangt, die zeitherige Praxis beibehalten, und dem Anträge des Abgeordneten v. Zezschwitz gemäß eine geheime Sitzung eintreten lassen. In solcher Weise wird das Recht der Kammer gewahrt, wenn sie solches besitzt, und zugleich wird die Principfrage für jetzt abgeschnitten, wo sie allerdings noch nicht füglich beleuchtet und berathen werden kann. Ist die Kammer also gemeint, daß man unter Nkederlegung einer Verwahrung im Protokolle die zeitherige Praxis befolge, und demgemäß, da der Antrag des Abgeordneten formell begründet erscheint, eine ge heime Sitzung beschließe? Abg. v. d. Planitz: Ich würde aufLheiluyg der Frage antragen; denn ich würde für Beibehaltung des zeitherige» Ver fahrens stimmen, aber nicht für die Verwahrung im Protokolle. Abg. Sachße: Ich würde ebenfalls nicht für die Verwah rung im Protokolle sein, und wünsche deshalb die Frage getrennt zu haben. Ich würde außer dem bereits Angeführten Gründe da für vorgebracht haben und nachweisen, daß das zeitherige Ver fahren auch aus der Verfafsungsurkunde gerechtfertigt ist. Präsident Braun: Ich habe nicht beabsichtigt, die Kam mer zu veranlassen, daß sie eine Verwahrung überhaupt einlege, sondern nur so lange, bis der fragliche Paragraph der Landtags ordnung und die dabei zur Sprache gebrachte Frage in der Kammer zur Berathung gelangt. Abg. Brockhaus: Ich halte das, was von dem Herrn Präsidenten vorgeschlagen wird, unter allen Umständen für das beste Auskunstsmittel. Wir werden dadurch in keiner Weise präjudicirt, zumal wir Gelegenheit haben, die Sache dann zu entscheiden, wenn die Landtagsordnung in der Kammer wieder zur Berathung kommt. Für meine Person bin ich übrigens nicht II. 89. zweifelhaft darüber, daß ich die Ansicht des Abgeordneten 0. Schaffrath nicht theilen kann. Präsident Braun: Erlauben Sie mir, daß ich Ihnen §. 49 vorlese, wie ihn die Deputation begutachtet hat. Die Deputation sagt hierbei: „Hatte die Deputation anfangs die Absicht, diesem Paragraphen eine andere Fassung zu geben, um denselben dem §. 135 der Verfafsungsurkunde, zu dessen wei terer Ausführung er dienen soll, im Sinne der Öeffentlichkeit mehr anzupassen, so hat sie doch diese Absicht nach der Verhand lung mit den Herren Regieruntzscommiffarien, und da diese mit der vorgeschlagenen Abänderung sich nicht einverstehen wollten, wieder aufgegeben, ist aber nunmehr der Ansicht, daß dieser Paragraph ganz in Wegfall zu bringen sei, und zwar aus folgenden Gründen: Abgesehen davon, daß der erste Satz des Paragraphen bis auf das Wörtchen: „und", welches in der Landtagsordnung mit: „oder" vertauscht worden ist (so daß über die kopulative und disjunktive Bedeutung dieser Verbin dungswörter Zweifel erhoben werden könnten) in der Verfas sungsurkunde wörtlich enthalten ist, also ohnehin ausfallen kann, so hätte die Deputation, wenn sie eine weitere Ausfüh rung der Verfassungsurkunde durch die Landtagsordnung hier hätte vornehmen wollen, diese nach den öfter kundgegebenen Gesinnungen der Kammer doch nur im Principe und Interesse der Öeffentlichkeit vornehmen zu dürfen geglaubt, wie denn durch ihren Vorschlag auch geschehen war. Da derselbe jedoch Anstoß gefunden hat, so ist sie der Meinung, daß die Oeffent- lichkeit der Sitzungen als Regel auch dann hinlänglich gesichert ist, wenn -er vorliegende Paragraph ausfallt und die Bestim mung der Berfaffungsurkunde allein als maaßgebende Vor schrift übrig bleibt, indem die letztere lediglich von Eröffnun gen spricht, für welche auf den Antrag von Königl. Commis- sarien die öffentlichen Sitzungen in geheime verwandelt werden müssen. Ist jedoch nach der seitherigen Praxis hiervon bis weilen abgewichen und geheime Sitzung auch in andern Fallen beantragt worden, dagegen unzweifelhaft, daß die Praxis einer ausdrücklichen Bestimmung der Verfassungsurkunde nicht de- rogkren kann, sorathet die Deputation zugleich, daß die Kam mer gegen diese zeitherige Praxis eine Verwahrung im Proto kolle niederlege." Ich glaube, daß demnach dieser Punkt ganz füglich bei der Landtagsordnung, und zwar bei §.38 besprochen werden könne; jedoch um die Kammer nicht zu präjudiciren, bestehe ein solches Recht, oder nicht, würde ich der Kammer an rathen, daß sie die von mir gestellte Frage genehmige. Ich habe diese Frage nochmals zu wiederholen. Sie lautet so: Will die Kammer, jedoch unter Zugrundelegung einer Verwahrung gegen die bisherige Praxis im Protokolle, nach dem Anträge des Abgeordneten v. Zezschwitz eine geheime Sitzung beschlie ßen? — Wird gegen eine Stimme bejaht. Staatsminister v. Ze sch au: Ich muß dieser Verwahrung gegenüber die Erklärung des Ministeriums beifügen, daß es diesen Gegenstand allerdings als zur Verwahrung geeignet nicht erachten kann, und zwar aus dem Grunde, weil die frag liche Bestimmung der Berfaffungsurkunde ganz klar ist, und 5
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