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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1845/46,3
- Erscheinungsdatum
- 1846
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1846,2.K.,3
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028057Z3
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028057Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028057Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Bemerkung
- Seitenzahlen 2527-2536 sind nicht vergeben
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1845/46
- Titel
- 91. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1846-03-13
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1845/46,3 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis V
- Protokoll81. Sitzung 2185
- Protokoll82. Sitzung 2221
- Protokoll83. Sitzung 2257
- Protokoll84. Sitzung 2295
- Protokoll85. Sitzung 2321
- Protokoll86. Sitzung 2351
- Protokoll87. Sitzung 2375
- Protokoll88. Sitzung 2385
- Protokoll89. Sitzung 2415
- Protokoll90. Sitzung 2449
- Protokoll91. Sitzung 2469
- Protokoll92. Sitzung 2497
- Protokoll93. Sitzung 2519
- Protokoll94. Sitzung 2553
- Protokoll95. Sitzung 2569
- Protokoll96. Sitzung 2593
- Protokoll97. Sitzung 2619
- Protokoll98. Sitzung 2651
- Protokoll99. Sitzung 2683
- Protokoll100. Sitzung 2709
- Protokoll101. Sitzung 2737
- Protokoll102. Sitzung 2765
- Protokoll103. Sitzung 2793
- Protokoll104. Sitzung 2819
- Protokoll105. Sitzung 2847
- Protokoll106. Sitzung 2879
- Protokoll107. Sitzung 2909
- Protokoll108. Sitzung 2943
- Protokoll109. Sitzung 2975
- Protokoll110. Sitzung 3011
- BandBand 1845/46,3 -
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gen aussprechen müßte, falls noch Privatunternehmer sich dazu finden sollten. Die Deputation hat deshalb die Angemessenheit des von der hohen Staatsregierung gefaßten Entschlusses ausdrücklich anzuerkennen, daß ») dieChemnitz-RiesaerEisenbahngesellschaftmktConcession zu versehen und die alsbaldige Angriffnahme des Baues zu gestatten, dabei jedoch b) die Genehmigung finanzieller Unterstützungen und Ga- ' rantien, wie sie der sächsisch-bairischen und sächsisch-schle sischen Gesellschaft gewährt worden, zu versagen, viel mehr auszusprechen, daß die Annahme der Concession Seiten der Gesellschaft als ausdrückliche Verzichtlcistung auf jene Art der Staatsunterstützung zu betrachten sein werde; endlich c) die Ertheilung der Concession an die Bedingung zu knü pfen, daß das Interesse des Staats dem Chemnitz-Rie- saer Eisenbahnunternehmen gegenüber, namentlich in Hinsicht auf das dem Staate vorzubehaltende Rückkaufs recht an der Bahn, ingleichen rücksichtlich des Antheils an der Wahnverwaltüng, so wie in allen andern Bezie hungen ganz in der nämlichen Weise berücksichtigt und sichergestellt würde, wie dies, den angenommenen Grund sätzen gemäß, bei den übrigen neuerdings concessionirten Eisenbahnunternehmungen geschehen war und ferner be absichtigt wurde. Die Chcmnitz-Riesaer Eisenbahngesellschaft ging auf diese Bedingungen ein, und es wurde deshalb derselben unter den der Vorlage unter (-) beigedruckten Concessionsbedingungen das unter L. der Vorlage ebenfalls beigedruckte Concessions- und Be- stätigungsdecret am 1. Juli v. I. ausgefertigt, das Expropria- iionsgesetz auf die gedachte Eisenbahn in Wirksamkeit gesetzt und der Bau derselben in Angriff genommen. Die Deputation hat weiteroben bereits bemerkt, daß das Di rektorium der Chemnitz-Riesacr Eisenbahngesellschaft der hohen Staatsregierung es anheimgestellt hatte, ob sich dieselbe bei dem Unternehmen—unter gleichenRechten undVerbindlichkeitcn, wie jeder andere Actionair— beiheiligen wolle oder nicht. Die Gele genheit war dazu geboten, da die ausgegebenen Jnterimsscheine nur die Summe von 3 Millionen Lhaler erreichten, während nach den neuerlichen Plänen und Voranschlägen ein Anlagecapi- tal von 4 Millionen Thaler erforderlich war. Die Compagnie war damals, als sie der Regierung jenes Anerbieten stellte, jedoch in keinerWeise verlegen darüber, für jenen Mehrbedarf an 4 Mil lion auch noch Privatunternehmer zu finden, da die Actien mit hohem Agio gesucht waren. Aus dem nächsten Gesichtspunkte, dem des Zustandekommens des Unternehmens, betrachtet, konnte es deshalb der Gesellschaft gleichgültig sein, ob der Staat sich mit einer Summe dabei betheiligte oder nicht, während nach Ansicht der Deputation, aus einem weitern Gesichtspunkte, die Wirkung Zeines freiwilligen Hinzutritts des Staats für den Credit des Un ternehmens, und seine unmittelbare Betheiligung an dessenWohl und Wehe in der Zukunft, allerdings von Werth für dasselbe sein mußte. Die Regierung hatte die Wahl über das Anerbieten der Ge sellschaft und mußte demnach dasselbe in sorgsame Erwägung nehmen. Wenn in dem am vorigen Landtage zwischen Regierung und Standen vereinbarten Plane eine unmittelbare Betheilkgung des Staats an den in das sächsische Eisenbahnsystem aufgenomme- nenBahnen ausgesprochen ward, so lagen dafür unbezweifelt drei Hauptgründe vor: 1) wollte man durch die Betheiligung des Staats und durch den für den Staatsantheil den Actionairen gegenüber auszusprechenden eventuellen Rücktritt an Zinsen und Dividende das Zustandekommen der projectirten Eisen bahnen durch Privatunternehmer überhaupt ermög lichen; 2) durch diese Betheiligung einen geregeltem, gesichertem und geordnetem Einfluß des Staats auf die Verwal tung erreichen, als dies lediglich durch die Concessions bedingungen zu erreichen sein werde. Man nahm an, daß das Verhältniß des Staats zu den Bahnen kaum ein so vortheilhaftes und erwünschtes sein könne, wenn , Staat und Compagnie sich einander gegenüber stan den, als wenn der Staat zugleich Hauptactionair sei; endlich: 3) wollte man den zwar aus finanziellen Gründen augen blicklich nicht erreichbaren, aber doch erwünschten und im Auge zu behaltenden Zweck, die Bahnen mit derZeit ganz in die Hände des Staats übergehen zu sehen, durch so- fortigeBetheiligung an den Bahnen vorbereiten und seine spätere vollständige Erfüllung erleichtern. Der erstere Grund siel nun im vorliegenden Fallt weg, da das Zustandekommen des Unternehmens auch ohne Staatsbe theiligung gesichert ward. Die beiden andern Gründe behielten aber ihre fortwährende Geltung, und die Deputation kann es nur billigen, daß die hohe Staatsregierung ihnen ein ausreichendes Gewicht beimaß, um das Anerbieten derChemm'tz-RiesaerEisen- bahngesellschafr nicht sofort von der Hand zu weisen. Die Re gierung erklärte, mit dem vierten Thule des Anlagecapitals oder 1 Million Thaler in jederzeit verkäuflichen und während der Bauzeit mit 4 Procent verzinslichen Actien dem Unternehmen beitreten zu wollen, und mußte um so mehr glauben, diesen Ent schluß in denVerhältnissengerechtfertigt zu sehen, als jeneActien damals ein ansehnliches Agio galten, demnach bei dem Wieder verkauf, falls er später beschlossen werden sollte, zumal unter den günstigen Aussichten für den künftigen Ertrag der hier in Frage stehenden Bahn, ein Verlust fürden Staat keinesfalls zu besorgen schien. Da aber immer eine Verwendung.von Staatsmitteln hier bei in Frage kam, machte sich eine Zustimmung der Stände dazu erforderlich, und weil diesesofortnichtzu erlangen war, bestimmte die Regierung in dem Concessions - und Bestätigungsdecret: „Daß die in 4 der Concessionsbedingungen dem Staate vorbehaltene Betheiligung mit dem vierten Theile des Anlagecapitals, so wie die damit zusammenhängende Festsetzung im tz. 21 6. der Concessionspunkte in dem Falle als erledigt und sowohl auf Seiten des Staats, als der Gesellschaft als 'unverbindlich zu betrachten sei, das vom Staate übernommene Actienquantum aber gegen Zurückgewährung der darauf bereits geleisteten Einschüsse an die Gesellschaft zur freien Disposition zurückzufallen haben, wenn die Ministerien der Finanzen und des In nern die Absicht der Staatsregierung, von der fraglichen Betheiligung wieder zurückzutreten, dem Gescllschafts- directorium bis zum 1. April 1846 erklärt haben sollten."
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