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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1845/46,3
- Erscheinungsdatum
- 1846
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1846,2.K.,3
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028057Z3
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028057Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028057Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Bemerkung
- Seitenzahlen 2527-2536 sind nicht vergeben
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1845/46
- Titel
- 81. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1846-06-25
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1845/46,3 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis V
- Protokoll81. Sitzung 2185
- Protokoll82. Sitzung 2221
- Protokoll83. Sitzung 2257
- Protokoll84. Sitzung 2295
- Protokoll85. Sitzung 2321
- Protokoll86. Sitzung 2351
- Protokoll87. Sitzung 2375
- Protokoll88. Sitzung 2385
- Protokoll89. Sitzung 2415
- Protokoll90. Sitzung 2449
- Protokoll91. Sitzung 2469
- Protokoll92. Sitzung 2497
- Protokoll93. Sitzung 2519
- Protokoll94. Sitzung 2553
- Protokoll95. Sitzung 2569
- Protokoll96. Sitzung 2593
- Protokoll97. Sitzung 2619
- Protokoll98. Sitzung 2651
- Protokoll99. Sitzung 2683
- Protokoll100. Sitzung 2709
- Protokoll101. Sitzung 2737
- Protokoll102. Sitzung 2765
- Protokoll103. Sitzung 2793
- Protokoll104. Sitzung 2819
- Protokoll105. Sitzung 2847
- Protokoll106. Sitzung 2879
- Protokoll107. Sitzung 2909
- Protokoll108. Sitzung 2943
- Protokoll109. Sitzung 2975
- Protokoll110. Sitzung 3011
- BandBand 1845/46,3 -
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deln nicht gesetzt ist, Strafe von den Behörden verfügt werden kann. Was besonders daS betrifft, was der Herr Secretair jetzt bemerkte, so läßt sich in der That darauf kaum etwas Anderes sagen, als daß wirklich diejenigen, die das Unglück haben, be straft zu werden, schwerlich sich bei ihm bedanken werden, daß er den höhern Behörden das Recht abschneiden will, überhaupt eine Strafe zu ermäßigen, sondern daß er die Ermäßigung ins besondere nun auch den Unterbehörden vindiciren und außerdem den Weg auf Begnadigung beim Könige gelten lassen will. Ich erlaube mir, nur auf ein einziges Moment aufmerksam zu machen. Wohin sollte es führen, wenn jedeInterbehörde nach ihrem Ermessen die Strafe modernen wollte? Sollte das nicht gerade dahin führen, daß in Polizeistrafsachen volle Willkür zu besorgen wäre? während jetzt, wenn Recurs eingewendet wird, derselbe vollkommene Geltung und, wenn er begründet ist, Er ledigung findet, aber sobald Erlaß ohne Berufung auf Rechts gründe gebeten wird, dieOberbehörde Erlaß ertheilen kann, und nur in dem Falle, wenn auf Gnade des Königs zurückgegangen wird, dafür zu sorgen hat, daß dem Könige Vortrag darüber er stattet werde. Präsident Braun: Wenn Niemand das Wort begehrt, kann ich wohl die Debatte für geschloffen ansehen und ertheile dem Herrn Referenten das Schlußwort. Referent Abg. Hensel (aus Bernstadt): Die allgemeinen Bemerkungen geben mir Veranlassung, über einen einzigen Punkt mich auszusprechen, da der Herr Staatsminister imUebri- gen bereits die nöthigen Erklärungen gegeben hat. Es betrifft dies das Polizeistrafrecht, allerdings einen höchst wichtigen Ge genstand. Hier muß ich nun dem Herrn 0. Schaffrath unbe dingt beistimmen, daß keine Behörde im Lande eine Strafe ohne ein Polizeistrafgesetz dictiren könne.. Mir ist wenigstens bas noch niemals vorgekommen; allein es giebt polizeistrafrechtliche Bestimmungen, die nur allgemein gehalten sind, nach welchen es in das Ermessen derObrigkeit und der Untrrbehörde gestellt wird, für gewisse Fälle Geld- oder leichte Gefängnißstrafen anzuordnen. Ich erinnere nur an die Verunreinigungen der Straßen, an die Verbote des Tabakrauchens. In dergleichen Fällen ist gewisser- maaßen eine Autonomie der Obrigkeiten vorhanden, aber es giebt auch positive allgemeine Gesetze, auf welche sich die Obrigkeiten hierbei stützen können. So viel glaubte ich bemerken zu müssen, kann aber auch den Uebelstand bestätigen, den der Herr Secretair Tzschucke erwähnte, daß die Unterbehörden sich sehr häufig in der größten Verlegenheit bei Ausübung dieses Polizeistrafrechts befinden, wenn sieVergehen bestrafen sollen, die jetzt nicht mehr für Vergehen gehalten werden, welche aber vor hundert Jahren dafür galten, und wenn sie ganz enorme Geldstrafen für solche Vergehen ansetzen sollen. Gleichwohl müssen sie ihrer Pflicht folgen und die Strafe aussprechen. Nun entsteht die Frage, nicht darüber: ob die höhern Behörden die Strafe ermäßigen können, was mir unzweifelhaft erscheint, sondern: ob sieganzvon der Anwendung des Gesetzes absehen können. Das scheint mir eigentlich die Frage zu sein, und da stimme ich dem Herrn Secre tair Tzschucke bei, daß diese kaum bejaht werden könne. Ver kennen aber läßt sich nicht, daß sämmtliche Behörden wegen der Unanwendbarkeit solcher Bestimmungen in der größten Ver legenheit sich befinden, namentlich was die Bestimmungen über das Spiel anlangt. Präsident Braun: Wir können nunmehr zu Position IS übergehen. Referent Abg. Hensel (aus Bernstadt): JmBerichte heißt es weiter: Position 19. Ministerium des Innern nebstCanzlei. 53,312 Thlr. 26 Ngr. 8 Pf., incl. 3,847 - 1 - 8 - transitorisch. Auf die letztvergangene Finanzperiode waren 35,600 Thlr. — Ngr. — Pf. etatmäßig, 3,945 - 20 - 2 - transitorisch. Summe 39,545 Thlr. 20 Ngr. 2 Pf. bewilligt worden, für die nächste Finanzperiode werden 49,465 Thlr. 25 Ngr. — Pf. normalmäßig, 3,847 - 1 - 8 - transitorisch, 53,312 Thlr. 26 Ngr. 8 Pf. gefordert. Hierunter ist jedoch zugleich die früher unter Position 28 für den Bedarf der Commission für die Straf- und Versorg anstalten mit enthaltene Bewilligungssumme an 7,730 Thlr. — Ngr. — und zwar 7,150 - 25 - —etatmäßig, 579 - 5 - — transitorisch, Summe w. o. mit enthalten, nachdem diese Behörde aufgehoben worden und ihre Geschäfte auf das Ministerium des Innern übergegangen sind. Da diese Summe bei Position 28 nunmehr in Wegfall gekommen und unter dieses Capitel gebracht worden, so ist sie auch nicht als Mehrbedarf bei dem Ministerium des Innern . anzusehen, vielmehr beträgt der jährliche Voranschlag bei dem selben 6,037 Thlr. 6 Ngr. 6 Pf. mehr, als in der vergangenen Finanzperkode für diese Position postulirt worden sind. Es sind nämlich außer der von Position 28 übertragenen Summe folgende Posten zu dem frühem Etat hinzugebracht worden: s) 200 Thlr. etatmäßige Erhöhung des bisher nur in 1,800 Thlr. bestehenden Gehalts für den fünften Geheimen Regierungsrath, b) 2,000 für einen sechsten neu anzustellenden Geheimen Regierungsrath, e) 1,800 - ——Gehalt für einen angestelltensGehei- men Baurath für die Eisenbahnen,. 6) 100 Zulage zum Gehalte des dritten Re ¬ gistrators an dermalen 500Thlr.—, e) 300 für einen neu anzustellenden zehnten Canzlisten, 4,400 Thlr.
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