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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1845/46,3
- Erscheinungsdatum
- 1846
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1846,2.K.,3
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028057Z3
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028057Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028057Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Bemerkung
- Seitenzahlen 2527-2536 sind nicht vergeben
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1845/46
- Titel
- 91. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1846-03-13
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1845/46,3 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis V
- Protokoll81. Sitzung 2185
- Protokoll82. Sitzung 2221
- Protokoll83. Sitzung 2257
- Protokoll84. Sitzung 2295
- Protokoll85. Sitzung 2321
- Protokoll86. Sitzung 2351
- Protokoll87. Sitzung 2375
- Protokoll88. Sitzung 2385
- Protokoll89. Sitzung 2415
- Protokoll90. Sitzung 2449
- Protokoll91. Sitzung 2469
- Protokoll92. Sitzung 2497
- Protokoll93. Sitzung 2519
- Protokoll94. Sitzung 2553
- Protokoll95. Sitzung 2569
- Protokoll96. Sitzung 2593
- Protokoll97. Sitzung 2619
- Protokoll98. Sitzung 2651
- Protokoll99. Sitzung 2683
- Protokoll100. Sitzung 2709
- Protokoll101. Sitzung 2737
- Protokoll102. Sitzung 2765
- Protokoll103. Sitzung 2793
- Protokoll104. Sitzung 2819
- Protokoll105. Sitzung 2847
- Protokoll106. Sitzung 2879
- Protokoll107. Sitzung 2909
- Protokoll108. Sitzung 2943
- Protokoll109. Sitzung 2975
- Protokoll110. Sitzung 3011
- BandBand 1845/46,3 -
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sten gegen eine solche Bahn sich erklärt, falls sie lediglich durch Privatkräfte begründet werden könne. Selbst von der ersten Kammer, welche, jener Bahn weniger geneigt, als die zweite Kammer, sie deshalb bei der ersten Berathung gänzlich abgelehnt chatte, war ausdrücklich dabei gesagt worden, daß sie damit kei? neswcgs ausschließen wolle, daß jene Gegend sich aus eignen Mitteln die von ihr gewünschte Eisenbahnverbindung solle ver schaffenkönnen. Um diese zu ermöglichen, beantragte deshalb auch die erste Kammer neben Ablehnung der Löbau-Zittauer Flügelbahn als Staatsbahn: „Die hohe Staatsregierung zu ermächtigen, das Expro- yriationsgesetz ebenfalls auf die Lini e Zittau - Löbau aus zudehnen, ohne jedoch hierdurch eine Betheiligung des Staats für diese Bahn auszusprechen." Ja die erste Kammer ging noch einen Schritt weiter, indem sie mit großer Majorität einen Antrag annahm: „Die hoheStaatsregierung zu ermächtigen, fürdenFall, . daß Zittau oder seine Umgegend in Gefahr sei, durch eine Eisenbahn von der böhmischen Grenze ab nach der preu ßischen Oberlausitz umgangen zu werden, dann die Zit tauer Bahn als Pferdebahn zu unterstützen." Später vereinigte sich die erste Kammer mit der zweiten zu dem weiter oben angeführten Beschlüsse und zur Ausdehnung des Expropriationsgesetzes auf die Linie Löbau-Zittau, und dieDepu- tation hat jene anfänglichen Beschlüsse der ersten Kammer nur citirt, um darzuthun, daß man selbst dort, wo man jener Bahn als Staatsbahn abgeneigt war, doch deren Zustandekommen durch Privatkräfte in keiner Weise entgegentreten, vielmehr für diesen Fall ausdrücklich das Exprvpriationsgesetz bewilligen wollte. Die Deputation muß es deshalb gerechtfertigt finden, wenn die hohe Staatsregierung zu möglichster Beseitigung der Ge fahr, daß das Land auf jener Seite früher oder später durch eine Eisenbahnlinie umgangen werde und zu Erfüllung der dringen den Wünsche und Bitten der betreffenden Provinz den Beschluß faßte, die Errichtung einer Eisenbahn von Löbau nach Zittau ohne Unterstützung des Staats, wozu sich augenblicklich die viel leicht nie wiederkeyrende Gelegenheit darbot, zU genehmigen. Die sächsisch-schlesische Eisenbahngesellschaft leistete Ver zicht auf Vas ihr früher zugestandeneVorzugsrechtsürjeneZweig- bahn, dem provisorischen Comite für letztere ward die Zusiche rung ertheilt, daß die Concession erfolgen werde, und darauf von dem Comit« eine provisorische Zeichnung eröffnet, die sofort den Beweis lieferte, daß Privatmittel für das Unternehmen weit über den Bedarf von 2 Millionen Thaler sich darboten. Darauf hin ward mittelst Allerhöchsten Decrets vom 25. Juni 1845 der Löbau-Zittauer Eisenbahngesellschaft unter den sub I. der Vorlage beigedruckten Bedingungen Concession ertheilt und das Gesellschaftsstätut bestätigt; auch hat der Bau bereits begonnen. Die Concessionsbedingungen sind von der Deputation ge prüft worden und sie hat nichts dagegen zu erinnern gefunden. Dieselben Erwägungenund Rücksichten, welche die Staats regierungbestimmten, eineBethciligungandemChemnitz-Riesaer Unternehmen, vorbehältlich der ständischen Genehmigung, aus- zusprechen, traten auch für das Löbau-Zittauer Unternehmen LinundschieneningleicherWeisedasürsichgeltsndzumachen. Sie veranlaßten die Regierung, dem Staate eine Betheiligung mit dem vierten Theile des Anlagekapitals, also mit 500,000 Lhlr. , mit ganz gleichen Rechten und Verbindlichkeiten, wie die übrigen Actionaire, vorzubehalten. — Es ward diese Betheili gung unter dem von derRegierung gestellten Vorbehalt, von der selben bis zum 1. April d. I. wieder zurücktreten zu können, falls die ständische Zustimmung dazu nicht erfolge, von der Gesellschaft genehmigt. In der Hauptsache auch dieselben Gründe und Rücksichten, welche die Deputation bestimmt haben, die nachträgliche Geneh migung der Staatsbetheiligung bei dem Chemnitz-Riefaer Unter nehmen zu bevorworten, als aufwelche sie sich gestattet zurückzu verweisen, veranlassen sie, in Beziehung aus das Löbau-Zittauer Unternehmen einen gleichen Beschluß der geehrten Kammer an zuempfehlen. Läßt sich auch einerseits nicht verkennen, daß nach Lage der Sache und den frühem ständischen Beschlüssen ein unmittelba res Landesinteresse an der Löbau-Zittauer Bahn nicht ganz in derselben Maaße vorliegen möchte, als bei der Chemnitz-Riesaer, die unbedingt in das System mit ausgenommen war, so kann man doch ein Staatsinteresse auch an dieser Bahn überhaupt nicht in Abrede stellen, und es ist zu berücksichtigen, daß die Lage des hier in Frage stehenden Unternehmens unter den gegenwär tig obwaltenden Verhältnissen sehr ernst gefährdet sein würde, falls der Staat ihm seine Theilnahme nun nachträglich entziehen wollte. — Der moralische Eindruck eines solchen Entschlusses und die 5000 Stück Aktien, welche die Gesellschaft dann genö- thigt sein würde auf den Geldmarkt zu bringen, würden unbe- zweifclt den ohnehin sehr niedrigen Cours dieser Papiere so drücken, daß die weitern Einzahlungen, theilweise wenigstens, wohl etwas zweifelhaft werden könnten, ohne daß doch in Wirk lichkeit irgend ein Umstand eingetreten ist, der von Einfluß wäre auf die künftige Rentabilität des Unternehmens. Die Deputation müßte es aber, wie bei dem Chemnitz- Riesaer Unternehmen, sehr hart finden,"wenn der Staat Unter nehmungen, denen er gar keinedirecteUnterstützung gewährt hat und die bei ihrer Begründung eine solche nicht gebraucht und nicht beansprucht haben, nun durch Zurückziehung der ihnen auf gedrungenen Betheiligung unter den veränderten Verhältnissen geradezu gefährden wollte. Die Deputation kann nur beklagen, daß die Stände in den Fall kommen, hier ihre Erklärung unter Umständen abzugeben, die ihnen gewissermaaßen einen morali schen Zwang auferlegen; — sie muß aber freilich hinzufügen, daß die Schuld davon meistin veränderten Verhältnissen liegt, die, weder vorherzusehen, noch abzuwcnden waren. Wäre die Gunst des Publikums für Essenbahnunterneh- tnungen noch eben so vorhanden, wie bei Begründung der hier in Frage stehenden Bahnen, wären die Aktien eben noch so mit hohem Agio gesucht, wie damals, als der Staat sich eine Anzahl derselben vorbehiclt, es würde eben so unbedenklich erscheinen, sie für den Staat zu behalten, als sie den betreffenden Gesell schaften zurückzugeben. In den Aussichten für die Unterneh mungen selbst ist nichts geändert und die Verhältnisse rücksicht- tich des Werthes der Aktien, die schon so oft gewechselt haben, können abermals sich ändern und dann eine Veräußerung der dem Staate zustehenden Anzahl dieser Papiere, falls deren Bei- bchaltung nicht rathsam erscheinen sollte, ohne Verlust ermögli chen. — Der Staat empfängt für seinen Antheil an der Bahn, wie jeder Actionair, Aktien, die unter Zustimmung der Stände jederzeit wieder veräußert werden können.
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