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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1845/46,3
- Erscheinungsdatum
- 1846
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1846,2.K.,3
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028057Z3
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028057Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028057Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Bemerkung
- Seitenzahlen 2527-2536 sind nicht vergeben
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1845/46
- Titel
- 92. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1846-03-15
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1845/46,3 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis V
- Protokoll81. Sitzung 2185
- Protokoll82. Sitzung 2221
- Protokoll83. Sitzung 2257
- Protokoll84. Sitzung 2295
- Protokoll85. Sitzung 2321
- Protokoll86. Sitzung 2351
- Protokoll87. Sitzung 2375
- Protokoll88. Sitzung 2385
- Protokoll89. Sitzung 2415
- Protokoll90. Sitzung 2449
- Protokoll91. Sitzung 2469
- Protokoll92. Sitzung 2497
- Protokoll93. Sitzung 2519
- Protokoll94. Sitzung 2553
- Protokoll95. Sitzung 2569
- Protokoll96. Sitzung 2593
- Protokoll97. Sitzung 2619
- Protokoll98. Sitzung 2651
- Protokoll99. Sitzung 2683
- Protokoll100. Sitzung 2709
- Protokoll101. Sitzung 2737
- Protokoll102. Sitzung 2765
- Protokoll103. Sitzung 2793
- Protokoll104. Sitzung 2819
- Protokoll105. Sitzung 2847
- Protokoll106. Sitzung 2879
- Protokoll107. Sitzung 2909
- Protokoll108. Sitzung 2943
- Protokoll109. Sitzung 2975
- Protokoll110. Sitzung 3011
- BandBand 1845/46,3 -
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wesens bei Zeitschriften und um Rücknahme des Verbots der Sächsischen Vaterlandsblätter. Präsident Braun: Will die Kammer diese Eingabe an die vierte Deputation verweisen? — Einstimmig Ja. 4. (Nr. 1203.) Beschwerde des v. zur. Ernst Lauhe, z. Z. zu Dresden, wegen verweigerter Vorlegung der in einer Un tersuchung seit dem Jahre 1834 wider ihn ergangenen Acten und wegen angeblicher Justizverweigerung. (Hierzu 1 Bei lage.) Präsident Braun: Will die Kammer diese Beschwerde an die vierte Deputation abgeben? — Einstimmig Ja. 5. (Nr. 1204.) Abgeordneter Naundorf bittet um Urlaub vom 9. März bis Ende April dieses Jahres. Präsident B raun: Bewilligt dieKammer dieses Gesuch ? — EinstimmigJa. Präsident Braun: Will die Kammer die Einberufung des Stellvertreters beschließen? — Einstimmig Ja. Präsident B r a u n: Die Zahl der Nummern auf der Heu-, Ligen Registrande ist erschöpft. Wir können nun zum Gegen stände der Tagesordnung übergehen, zudem „anderwei- 1 en Berichte über den Gesetzentwurf, dieAusschließung der auf jeden Inhaber lautenden öffentlichen Creditpapiere von der Vindicatio» betr." Vorher habe ich der Kammer anzuzeigen, daß die Abgeordneten Sachße und Oberländer, Letzterer wegen Krankheit und Ersterer wegen dringender Abhaltung sich für heute haben entschuldigen lassen. Ebenfalls hat der Abgeordnete Georgi, wie ich nachträglich be merke, ein Gesuch bei der Kammer eingsreicht, das dahin geht, die Kammer möge ihm auf heute, morgen und übermorgen Ur laub ertheilen. Ich frage die Kammer: ob sie dieses Gesuch bewilligt? — Einstimmig Ja. Referent Abg. v. Haase: Meine Herren, der Bericht über den Gesetzentwurf, dieAusschließung der auf jeden In haber lautenden öffentlichen Creditpapiere von der Vindicatio» betreffend, enthält Folgendes: Die jenseitige Kammer ist den Beschlüssen, welche die dies seitige Kammer bei Berathung des obgedachten Gesetzentwurfs gefaßt hat, in der Hauptsache beigetreten, und es sind nur einige größtentheils minder wesentliche Punkte übrig, über welche beide Kammern sich zu vereinigen haben. 1. . Die diesseitige Kammer hatte der Ansicht ihrer Deputation beigepflichtet, wonach für das Gesetz folgende Ueberschrist zu wählen: „Entwurf eines Gesetzes, die Vindicatio« der auf jeden Inhaber lautenden Creditpapiere betreffend." Die jenseitige Kammer hat dagegen aufAnrathen ihrer Deputation, welche letztere aus dem Grunde, weil das Gesetz zum Zwecke habe, die Unzulässigkeit der Vindicatio« aus zusprechen, für die Beibehaltung der in dem Gesetzentwürfe er sichtlichen Ueberschrist, jedoch mit Ausfall des Wortes: „öffent lichen" sich erklärt hatte, die gedachte, von der diesseitigen Kammer gewählte Ueberschrist abgelehnt, und die Ueberschrist, die der Gesetzentwurf trägt, unter Aus fall des Wortes: „öffentlichen" angenommen. Obwohl die unterzeichnete Deputation die Gründe, welche sie für ihre in dem erstenBerichte deshalb ausgesprocheneAnsicht niedergelegt hat, als widerlegt nicht anerkennen kann, rathet sie dennoch, da auf diesen Punkt kein großes Gewicht zu legen ist, der Kammer an, von ihrem frühem Beschlüsse deshalb abzugehen und der ersten Kammer hierunter beizutreten. Präsident Braun: Wünscht Jemand über diesen Punkt das Wort? Unsere Deputation räth uns an, von dem früher» Beschlüsse abzugehen und der ersten Kammer beizutreten, näm lich was die Wahl der Worte der Ueberschrist anlangt. Ich frage die Kammer: ob sie diesem Anträge ihrer Deputation beitritt? — Einstimmig Ja. Referent Abg. v. Haase: Im Berichte heißt es weiter: 2. Beide Kammern sind zwar darüber einverstanden, daß der ß. 1 des Gesetzentwurfs hier ausfalle und der Antrag an die hohe Staatsregierung gestellt werde, den Inhalt dieses Paragraphen in einem besondern Ge setze zu publiciren; allein über die Fassung, welche diesem Paragraphen in dem zu publicirenden Gesetze zu geben sei, sind sie verschiedener Ansicht. Die diesseitige Kammer hatte folgende Fassung beantragt: „Creditpapiere, welche in ihrer Fassung weder Wechsel, noch Anweisungen benannt sind, dürfen imJnlande ohne besondere Concession der Regierungsbehörde von Nie mandem an Inhaber (»u xorteur) zahlbar ausgestellt werden und gewähren kein Klagrecht." Die Deputation der jenseitigen Kammer hatte gegen diese Fassung bemerkt, daß in letzterer das Äusstellen von Papieren der daselbst bezeichneten Art als verboten ausgesprochen sei, welches folglich mit einer Strafe bedroht werden müsse, daß jedoch von der Regierung ein derartiges Verbot nicht beabsichtigt worden sei, indem sie nur aussprechen wollen, daß diesen Papieren keine rechtliche Wirkung beigelegt werden solle. Es ging daher das Gutachten jener Deputation dahin, die Fassung, welche die diesseitige Kammer gewählt, ab zulehnen, und dagegemdiejenige anzunehmen, welche der §. 1 des Gesetz entwurfs enthält. Die jenseitigeKammer ist dem Gutachten ihrer Deputation beigetreten.
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