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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1845/46,3
- Erscheinungsdatum
- 1846
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1846,2.K.,3
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028057Z3
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028057Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028057Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Bemerkung
- Seitenzahlen 2527-2536 sind nicht vergeben
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1845/46
- Titel
- 92. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1846-03-15
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1845/46,3 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis V
- Protokoll81. Sitzung 2185
- Protokoll82. Sitzung 2221
- Protokoll83. Sitzung 2257
- Protokoll84. Sitzung 2295
- Protokoll85. Sitzung 2321
- Protokoll86. Sitzung 2351
- Protokoll87. Sitzung 2375
- Protokoll88. Sitzung 2385
- Protokoll89. Sitzung 2415
- Protokoll90. Sitzung 2449
- Protokoll91. Sitzung 2469
- Protokoll92. Sitzung 2497
- Protokoll93. Sitzung 2519
- Protokoll94. Sitzung 2553
- Protokoll95. Sitzung 2569
- Protokoll96. Sitzung 2593
- Protokoll97. Sitzung 2619
- Protokoll98. Sitzung 2651
- Protokoll99. Sitzung 2683
- Protokoll100. Sitzung 2709
- Protokoll101. Sitzung 2737
- Protokoll102. Sitzung 2765
- Protokoll103. Sitzung 2793
- Protokoll104. Sitzung 2819
- Protokoll105. Sitzung 2847
- Protokoll106. Sitzung 2879
- Protokoll107. Sitzung 2909
- Protokoll108. Sitzung 2943
- Protokoll109. Sitzung 2975
- Protokoll110. Sitzung 3011
- BandBand 1845/46,3 -
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Die unterzeichnete Deputation findet es, da dadurch we sentlich in der Sache nichts geändert wird, ganz unbedenklich, die von ihr empfohlene und bei Berathung der Wechselordnung (wo dieser Paragraph den tz. 246 bildet) von ihr gewählte, auch da mals von den Königlichen Herren Regierungscommiffarien ge billigte Fassung laufzugeben, und rathet daher ihrer geehrten Kammer an, die von letzterer angenommene Fassung des §. 1 des Ent wurfs fallen zu lassen und demBeschlusse der jenseitigen Kammer beizutreten. Präsident Braun: Wenn Niemand darüber zu sprechen wünscht, so frage ich dieKamMer: Tritt sie auch bezüglich des Punktes b. dem Gutachten ihrer Deputation bei, daß sie näm lich die angenommene Fassung des Paragraphen der diesseitigen Kammer fallen lassen und dem Beschlüsse der jenseitigen Kam mer beitreten will? — Einstimmig Ja. Referent Abg. v. Haase: Nun lautet der Bericht: 3. Im zweiten Satze (b.) des von der diesseitigen Deputation vorgeschlagenen §. 3 hat die jenseitige Kammer beschlossen, vor dem Worte: „Vorschriften" (in dem der Deputation mitge- theilten Protocolle der ersten Kammer ist, was jedenfalls auf einem Schreibefehler bei Fertigung der Abschrift beruht, statt: „v o r" zu lesen: „n a ch") die Worte einzuschalten: „inländischen oder ausländischen". Die unterzeichnete Deputation hat, da in dem unmittelbar vorhergegangenen H.2 von öffentlichen Creditpapieren des Aus landes und Inlandes, und was hinsichtlich selbiger die Regel sein soll, gehandelt wird, keinen Augenblick daran gezweifelt, daß unter den Vorschriften, welche bei den in dem tz. 3 aufgestellten Ausnahmen von der in dem §. 2 gegebenen Regel erwähnt wor den sind, eben so ausländische, als inländische zu verstehen. Wenn jedoch nach dem Berichte der jenseitigen Deputation die Einschaltung jener Worte von den König!. Herren Regie- rungscommissarien später selbst veranlaßt und geeignet ist, ein sonst allerdings mögliches Mißverständnis» zu beseitigen, so kann die Deputation nur ihr Einverständnis mit dieser Einschaltung erklären, und rathet daher der Kammer an, auch hier dem Beschlüsse der ersten Kammer beizutreten. Präsident Braun: Wünscht Jemand darüber das Wort? Die jenseitige Kammer hat beschlossen, vor dem Worte: „Vor schriften" H. 3 des Gesetzes die Worte einzuschalten: „inlän dischen oder ausländischen". Unsere Deputation ist mit diesem Beschlüsse einverstanden und empfiehlt der Kammer, diese Ein schaltung zu genehmigen. Ich frage nun die Kammer: Tritt sie hierin demVorschlage ihrer Deputation bei? — Ein stimmig Ja. Referent Abg. v. Haase: Der Bericht fährt fort: 4. Bei Berathung des §. 3 hat die jenseitigeKammer auf An trag ihrerDeputation beschlossen, bei der hohen Staatöregierung zu beantragen: Hochdieselbe wolle der Standeversammlung ein Gesetz vorlegen, worin diejenigen Normen festgestellt werden, unter welchen alle und jede sächsische öffentliche Credit- papkere, mitAusschluß des eigentlichen Papiergeldes, auf ähnliche Weise, wie die Pfandbriefe des erbländischen ntterschaftlichen Creditvereins, außer Cours und wieder in Cours gesetzt werden können, zugleich aber der Erwägung derselben anheimzustellen, L. ob und unter welchen Verhältnissen die diesfallsigen Vormerkungen nicht blos von den Gerichtsbehörden oder der die Papiere emittirenden Anstalt selbst, sondern auch von Administrativbehörden, welche obrigkeitliche Rechte haben, auf die betreffenden Papiere gebracht werden können. Für jenen Antrag (^.) spricht, wie in dem Berichte der De putation der ersten Kammer S. 761 ausgeführt worden, daß be reits lediglich hinsichtlich der Pfandbriefe des erbländischen rit- terschaftlichen Creditvereins und der oberlausitzischen Hypo thekenbank gesetzliche Vorschriften über das Außercourssetzen vorhanden sind, und daß es allerdings sehr wünschenswerth ist, daß unter gewißen Umständen auch andere sächsische Credit- papiere durch eine auf selbige gebrachte Bemerkung einer öffent lichen Behörde oder der sie emittirenden Anstalt außer Cours ge setzt, für Eigenthum einer bestimmten Person erklärt, also in die Claffe der vindicablen Papiere versetzt werden können, daß aber dazu die nöthigen gesetzlichen Bestimmungen noch zur Zeit zu vermissen. Der zweite Beschluß (L.) wird dadurch empfohlen, daß die Nützlichkeit der darin zur Erwägung gestellten Maaßregeln m den Fällen nicht zu verkennen, wenn dergleichen Papiere als Caution oder sonst bei einer mit obrigkeitlichen Rechten versehe nen Verwaltungsbehörde, namentlich bei einem Stadtrathe, zunr Depositum kommen und, indem sie außer Cours gesetzt werde», dem öffentlichen Verkehr in der Maaße entzogen werden sollen, daß sie, im Fall sie abhanden kommen, vindrcirt werden können. Die Deputation tritt diesen Gründen bei, und rathet daher ihrer Kammer an: jenen beiden Beschlüssen der ersten Kammer beizutreten. Präsident Braun: Der Herr Commiffar v. Langen« hat das Wort. Königl. Commissar v. Langen«: Was diesen Antrag betrifft, so hat sich die Regierung schon bei der Berathung in der jenseitigen Kammer dagegen erklären zu müssen geglaubt. Es sind folgende Gründe, welche diese Erklärung.der Regie rung rechtfertigen. Die Möglichkeit, ein solches Creditpapker außer Cours zu setzen, würde jedenfalls hinsichtlich derjenigen Obrigkeiten, in deren Deposito sich dergleichen Papiere befin den, die Verbindlichkeit mit sich führen, dieses Außer courssetzen zu besorgen. Es würde diese Befugniß eine Ver antwortlichkeit der Obrigkeiten und anderer Depositarien mit sich führen, welche ihrem Umfange nach kaum zu ermessen sein dürfte und bedenklich fallen müßte; dann würde auch dieselbe Behörde, die außer CourS zu setzen hätte, wieder in Cours setzen müssen. Das würde mancherlei Uebelstände mit sich
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