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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1845/46,3
- Erscheinungsdatum
- 1846
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1846,2.K.,3
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028057Z3
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028057Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028057Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Bemerkung
- Seitenzahlen 2527-2536 sind nicht vergeben
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1845/46
- Titel
- 92. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1846-03-15
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1845/46,3 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis V
- Protokoll81. Sitzung 2185
- Protokoll82. Sitzung 2221
- Protokoll83. Sitzung 2257
- Protokoll84. Sitzung 2295
- Protokoll85. Sitzung 2321
- Protokoll86. Sitzung 2351
- Protokoll87. Sitzung 2375
- Protokoll88. Sitzung 2385
- Protokoll89. Sitzung 2415
- Protokoll90. Sitzung 2449
- Protokoll91. Sitzung 2469
- Protokoll92. Sitzung 2497
- Protokoll93. Sitzung 2519
- Protokoll94. Sitzung 2553
- Protokoll95. Sitzung 2569
- Protokoll96. Sitzung 2593
- Protokoll97. Sitzung 2619
- Protokoll98. Sitzung 2651
- Protokoll99. Sitzung 2683
- Protokoll100. Sitzung 2709
- Protokoll101. Sitzung 2737
- Protokoll102. Sitzung 2765
- Protokoll103. Sitzung 2793
- Protokoll104. Sitzung 2819
- Protokoll105. Sitzung 2847
- Protokoll106. Sitzung 2879
- Protokoll107. Sitzung 2909
- Protokoll108. Sitzung 2943
- Protokoll109. Sitzung 2975
- Protokoll110. Sitzung 3011
- BandBand 1845/46,3 -
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führen, weil das Außereomssetzen der Papiere darum schwierig wäre, weil die Papiere nicht mehr bei derselben Behörde sein könnten, sondern bei einer andern, als die war, welche fie in Cours setzen sollte. Dann ist noch zu bedenken, daß die Re gierung bisher Papiere ohne eine solche Möglichkeit hinaus gegeben habe. Es wäre wohl zu bedenken, auch vom Gesichts punkte des Rechtes, ob es anzurathen sein dürfte, nunmehr durch eine solche Disposition die Natur dieser bereits ohne Beschränkung hinausgegebenen Papiere fernerweit zu beschrän ken. Jetzt sind die Papiere ohne die Möglichkeit, sie außer Cours zu setzen, hinauSgegeben worden. Offenbar würde es eine Art Beschränkung im Commerz dieser Papiere sein, wollte man eine solche Vorschrift auch auf sie ausdehnen. Das sind die Gründe, welche die Regierung bewogen haben, sich dagegen zu erklären. Präsident Braun: Wünscht sonst Jemand darüber zu sprechen? Referent Abg. v. Haase: Ich verkenne nicht, daß Be denken gegen. den Antrag 8. vorwalten können. Inzwischen ist dieser Punkt der hohen Staatsregierung blos zur Erwä- gun g anheimgestellt worden, und es wird sich bei dieser fin den, ob nicht die Bortheile, welche in Folge des Antrags unter 8. geboten werden, jene von dem Königl. Herrn Comnnfsar geäußerten Bedenken und gefürchteten Nachtheile in den Hin tergrund stellen. Wenn nun der Antrags, wörtlich so gefaßt ist: Es möge die hohe Staatsregierung erwägen, ob demsel ben stattzugeben sei, so kann in der Khat nichts unbedenklicher fein, als der Beitritt der diesseitigen Kammer zu diesem Be schlüsse der jenseitigen in Betreff des gedachten Antrags un ter L. Was aber den Antrag anlangt, so kann ich nicht zugeben, daß ihm vom Standpunkte des Rechts aus etwas entgegenstehe. Das Papier wird, wenn der Antrag geneh migt wird, nicht verschlechtert, im Gegentheile verbessert. Der Besitz des Papiers wird dadurch fester gestellt, und. zwar nach -em Wunsche seines Besitzers. Die Gestattung eines solchen -em Besitzer nützlichen Wunsches kann nur das Begehren und -en Werth des Papiers erhöhen. Ich rathe daher der geehrten Kammer wiederholt an, der jenseitigen Kammer auch bei dem Punkte beizutreten. Staatsminister v. Zeschau: Es werden allerdings alle vorliegenden Anträge der Regierung nur zur Erwägung gege- , Len, und in so fern theile ich die Ansicht des Herrn Referenten vollständig, als sich bei dieser Erwägung noch Zeit finden wir-, die gegen die gestellten Anträge geltend zu machenden Punkte näher in's Auge zu fassen. Demungeachtet wird es nicht überflüssig sein, außer den angeführten Gründen gleich jetzt auf einige Zweifel aufmerksam zu machen, die der Ausführung Mgegenstehen. Nach dem Anträge geht das Gesuch blos da hin, zu erwägen, ob nicht eine solche Einrichtung zu treffen sein sollte, nach welcher die inländischen Staatspapiere außer Cours gesetzt werden könnten. Die Vorschrift würde also nach dem Anträge keine positive sein, sondern es würde nur der Weg bezeichnet werden, durch welchen eine solche Außer courssetzung auszuführen sek Nun mache ich aber auf einen sehr wichtigen Umstand aufmerksam, das ist dieser: In welcher Verlegenheit werden sich die Behörden befinden, die Verwalter von Fonds in Staatspapieren sind, wenn sie den Vermerk nicht darauf bringen, was theils bei größern Summen auffäl lig sein dürfte, theils aus Versehen unterlaufen könnte. Ich mache auf die Verantwortlichkeit aufmerksam, die daraus für diese Behörden entstehen würde. Man würde ihnen, wenn derartige Papiere gestohlen werden, möglicherweise -arauseinen Vorwurf machen, daß sie von dem Nachlasse des Gesetzes kei nen Gebrauch gemacht hätten. Nebenbei erschwert eine solche Bestimmung aber auch den Verkehr. Es besteht bekanntlich die Vorschrift, daß die Depositen von den Königl. Gerichtsbe hörden sowohl in Staatspapieren, als in baaren Geldern ein gesendet werden müssen und beiderHauptdepositencaffe nieder gelegt werden. Angenommen, das Ministerium bestehe darauf, daß dieses Papier außer Cours gefetzt werde, so hemmt dies ungemein die Verfügung darüber. Denn es kommt vor, daß die Behörden darauf antragen, daß diese Papiere gleich versil bert werden. Das ist aber unausführbar; denn sie müßten nun erst an die Gerichtsbehörden zurückgeschickt werden, um die daraus gebrachte Außercourssetzung wieder zurückzuneh men. Ich will auf die Specialitäten, die sich hier Herausstel len, nicht näher eingehen; der Hauptpunkt bleibt immer dieser, daß eben durch eine schwankendeBestimMung darüber die Ver antwortlichkeit der Behörde eine sehr bedeutende wird. Referent Abg. o. Haase: Ich verkenne dis Bedenken, welche von Seiten des Herrn Staatsministers ausgesprochen worden sind, durchaus nicht; allein ich glaube, dieselben wer den dadurch völlig gehoben, daß Außer- und Jttcourssetzung nur dann erfolgen soll, wenn ein Antrag der Bethei ligten darauf vorliegt. Dadurch, daß jedesmal dazu der Antrag des Betheiligten vorhergehen, daß diese Operation erst auf Antrag stattsinden soll, wird sie sehr beschrankt. Auch der gesetzte Fall eines schnell zu bewirkenden Bedarfs eines solchen außer Cours zu setzenden Papiers kann zu keinem Be-enken Anlaß geben, in so fern, als dann der Betheiligte es wieder ist, welcher darauf anträgt, das Papier außer Cours zu setzen und zu verkaufen. Ist sonst kein Bedenken gegen einen solchen Antrag vorhanden, so sehe ich nicht ein, was der sofortigen Ausführung desselben entgegentrete. Ich glaube also, daß, wenn das Außercourssetzen und das Wiederincourssetzen des betreffenden Papiers jedesmal von dem ausdrücklichen Antrags des Bethei ligten abhängig gemacht wird, in der That kein Bedenken gegen den Beschluß der ersten Kammer vorliegt. Königl. Comnnfsar v. Langen«: Der, Betheiligte ist auch hier der Depositar, und es müßte die Verbindlichkeit der obrigkeitlichen Depositare, allen Fleiß anzuwenden, einer Mo difikation unterworfen sein. Ein solcher Depositar würde darauf antragen können, ja sogar dazu verpflichtet sein.
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