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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1845/46,3
- Erscheinungsdatum
- 1846
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1846,2.K.,3
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028057Z3
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028057Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028057Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Bemerkung
- Seitenzahlen 2527-2536 sind nicht vergeben
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1845/46
- Titel
- 92. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1846-03-15
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1845/46,3 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis V
- Protokoll81. Sitzung 2185
- Protokoll82. Sitzung 2221
- Protokoll83. Sitzung 2257
- Protokoll84. Sitzung 2295
- Protokoll85. Sitzung 2321
- Protokoll86. Sitzung 2351
- Protokoll87. Sitzung 2375
- Protokoll88. Sitzung 2385
- Protokoll89. Sitzung 2415
- Protokoll90. Sitzung 2449
- Protokoll91. Sitzung 2469
- Protokoll92. Sitzung 2497
- Protokoll93. Sitzung 2519
- Protokoll94. Sitzung 2553
- Protokoll95. Sitzung 2569
- Protokoll96. Sitzung 2593
- Protokoll97. Sitzung 2619
- Protokoll98. Sitzung 2651
- Protokoll99. Sitzung 2683
- Protokoll100. Sitzung 2709
- Protokoll101. Sitzung 2737
- Protokoll102. Sitzung 2765
- Protokoll103. Sitzung 2793
- Protokoll104. Sitzung 2819
- Protokoll105. Sitzung 2847
- Protokoll106. Sitzung 2879
- Protokoll107. Sitzung 2909
- Protokoll108. Sitzung 2943
- Protokoll109. Sitzung 2975
- Protokoll110. Sitzung 3011
- BandBand 1845/46,3 -
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Kömgl. Commiffar v. Langen«: Im 3. §. der Gesetz vorlage wird den öffentlichen Creditpapieren das Recht zugc- standen, der Vindicatio» nicht zu unterliegen, es ist da kein Unterschied gemacht zwischen hierländischen und fremden. Der direkte Gegensatz dieses 3.§. ist enthalten im 6.Z., und zwar in den Worten: „so lange nicht nachgewiesen wird/ in welchen eine mögliche Ausnahme statuirt ist. Die Regierung hat sich aber überzeugt, daß cs der ganzen Stellung deS Gesetzes för derlicher sei, dem Anträge der jenseitigen Kammer nachzuge- hen; denn nun sind in dem Gesetze zwei Categorien, die sich konsequent abscheidm, die eine von der andern: im 3. Z. die öffentlichen Papiere, im 6. §. die nicht öffentlichen, beide mit verschiedenen rechtlichen Wirkungen. Was die Beispiele be trifft, dis im anderweiten Berichte der geehrten Deputation enthalten sind, so will ich nur darauf aufmerksam machen, daß es wohl nicht ganz adäquat erscheint, wenn man bei den aus ländischen Privatcreditpapieren auch gleich zu dem Falle über geht, daß ein Ausländer ein solches in Händen hat; denn es können eben so gut die Nachtheile, die als Vortheile dargestellt find', auch auf Sachsen sich beziehen, denn nicht immer ist es ein Ausländer, drr die Privatcreditpapiere vindiciren will, son dern es kann dasselbe Werhältniß zwischen zwei Inländern statt finden. Rücksichtlich der ausländischen Papiere ist also das Beispiel nicht schlagend, mithin wird aber auch der Grund Wegfällen, weshalb die geehrte Kammer in dem anderweiten Berichte aufgefordert wird, sich gegen die Weglassung dieser Worte: „so lange nicht nachgewiesen ist", sich zu erklären. Abg. Schaffer: Es thut mir leid, daß die hohe Staats regierung ihre Ansicht in dieser Angelegenheit gegen die Gesetz vorlage geändert hat. Der Zweck dieses Gesetzentwurfs ist unstreitig der, wie auch im Berichte niedergelegt ist, die Sicher heit der sächsischen Unterthanen bei dem Verkehre mit Credit papieren herzustellen und sie gegen mögliche Verluste, so weit es die Gesetzgebung vermag, zu schützen. Gegründet ist es, daß zwei Grundsätze hauptsächlich in diesem Gesetze aufgestellt sind, einmal der, daß alle öffentlichen Creditpapiere — welche dar unter zu verstehen und welche als solche anzusehen sind, giebt das Gesetz auch an die Hand — der Vindicatio» nicht unter liegen sollen, d. h. der Eigenthümer eines solchen Papiers, wenn es ihm verloren geht oder entwendet worden, oder sonst abhanden gekommen ist, soll es von dem dritten redlichen Be sitzer nicht zurückfordern können. Drr zweite Satz ist der, welcher jenem entgegensteht, daß alle Privatcreditpapiere der Vindication unterliegen sollen. Es sollen aber zu gleicher Zeit von dieser letzter» Bestimmung zwei Ausnahmen stattsinden, nämlich in Betreff der Papiere, die Wechsel oder Anweisungen find, und dann hinsichtlich aller der Privatcreditpapiere, die zwar ohne Genehmigung der Regierung creirt sind, in Betreff deren aber es nach den Gesetzen des Ortes, wo ein solches Pa pier ausgestellt ist, vorgeschrieben ist, daß es der Vindicatio» nicht unterliege. Kommt nun ein solches Papier nach Sach sen, so ist der sächsische Unterthan gegen die unentgeltliche Herausgabe dieses Papiers nicht geschützt, obwohl er es in Be treff aller übrigen öffentlichen Creditpapiere ist. Es ist also eine Lücke, welche das Gesetz läßt, indem es hinsichtlich dieser Papiere den damit verkehrenden sächsischen Unterthanen nicht schützt, obgleich es hauptsächlicher Zweck des Gesetzes ist, dem sächsischen Unterthanen bei dein Verkehre mit Creditpapieren Schutz zu verschaffen. Es lassen sich diese sämmtlichen Papiere, hinsichtlich welcher dieser Schutz gewährt werden soll, einzeln aufzählen. Es sind sechs Categorien, erstlich solche Papiere, die der Staat selbst creirt hat, dann Creditpapiere, welche von Privaten und Anstalten herrühren, aber unter Genehmigung des Staats gegründet sind, alle Aktien von allen bestätigten Vereinen, deren Zinslasten und Dividendenscheine, ferner alle Papiere, die sich im Context des Wortes: „Wechsel" oder: „Anweisung" bedienen, und dann die Papiere, in Betreff deren die Staatsregierung ihre Ansicht gegen den Gesetzentwurf ge ändert hat. Denn früher war diese Bestimmung in Z. 6 des Gesetzentwurfs ausgenommen, nämlich daß die Papiere, welche von Privaten ohne Genehmigung der Regierungsbehörde aus gestellt find, hinsichtlich deren aber nach den Gesetzen des Orts der Ausstellung die Bestimmung gilt, daß sie der Vindicatio« nicht unterliegen sollen, auch diesen Schutz in Sachsen genießen sollen, und ich muß daher dringend wünschen, daß die geehrte Kammer der Ansicht ihrer Deputation beitrete. Kömgl. Commiffar v. Treitschke: Die Regierung hat sich zu dieser Abänderung durch dis Rücksicht bewogen gefun den, daß durch diesen Zusatz die Symmetrie und Harmonie deS Gesetzes gestört wird, um eines Zweckes.willen, der von einem sehr geringen practifchen Nutzen zu sein scheint. Es ist auf der einenSeite im Gesetz bestimmt, daß alle öffentlichenCreditpapicre, oder die ihnen gleichzuachten sind, ferner alle Wechsel und Anwei sungen, welche auf den Inhaber gestellt sind, der Windication nicht unterliegen sollen, inländische und ausländische, und zwar die letzter» auch dann,wenn sie nach dem Gesetze des Landes, wo sie ausgestellt sind, vmdicabel wären. Dieser Ansicht ent spricht vollkommen, daß auch bei den Papieren, die der Bindi- cation unterworfen sind, das Gesetz des Auslands nicht berück sichtigt werden ffoll. Es ist das immer ein Vortheil, wenn man bei rechtlichen Entscheidungen auf ausländische Gesetze Rücksicht zu nehmen nicht gmöthigt ist. Das entspricht sich also gegenseitig. Wollte man aber das Gegentheil belieben, so würde daraus nicht der geringste Nutzen entstehen; denn ich glaube kaum, daß es viele Papiere der Art giebt, die weder Wechsel, noch Anweisungen wären und doch auf den Inhaber gestellt wären; noch weniger aber ist mir ein ausländisches Gesetz bekannt, oder dürfte nachzuweisen sein, nach welchem dergleichen Papiere von der Vindication ausgeschlossen sein möchten. Es scheint also das Gesetz einfacher und klarer zu werden, wenn es so gestaltet wird, wie sich die Regierung er klärt hat, und es scheint daraus auch kein Schaden entstehen zu können. Abg. Schäffer: Es ist Seiten der hohen StaaMegie- rung als Grund bloß hervorgehoben worden, es sei der Symmetrie
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