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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1845/46,3
- Erscheinungsdatum
- 1846
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1846,2.K.,3
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028057Z3
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028057Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028057Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Bemerkung
- Seitenzahlen 2527-2536 sind nicht vergeben
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1845/46
- Titel
- 92. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1846-03-15
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1845/46,3 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis V
- Protokoll81. Sitzung 2185
- Protokoll82. Sitzung 2221
- Protokoll83. Sitzung 2257
- Protokoll84. Sitzung 2295
- Protokoll85. Sitzung 2321
- Protokoll86. Sitzung 2351
- Protokoll87. Sitzung 2375
- Protokoll88. Sitzung 2385
- Protokoll89. Sitzung 2415
- Protokoll90. Sitzung 2449
- Protokoll91. Sitzung 2469
- Protokoll92. Sitzung 2497
- Protokoll93. Sitzung 2519
- Protokoll94. Sitzung 2553
- Protokoll95. Sitzung 2569
- Protokoll96. Sitzung 2593
- Protokoll97. Sitzung 2619
- Protokoll98. Sitzung 2651
- Protokoll99. Sitzung 2683
- Protokoll100. Sitzung 2709
- Protokoll101. Sitzung 2737
- Protokoll102. Sitzung 2765
- Protokoll103. Sitzung 2793
- Protokoll104. Sitzung 2819
- Protokoll105. Sitzung 2847
- Protokoll106. Sitzung 2879
- Protokoll107. Sitzung 2909
- Protokoll108. Sitzung 2943
- Protokoll109. Sitzung 2975
- Protokoll110. Sitzung 3011
- BandBand 1845/46,3 -
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Schutze des Landmanns erlassenen gesetzlichen Bestimmungen auf eine Weise beschränkt und gedeutet, daß dadurch der eigent liche Zweck derselben ziemlich unerreichbar gemacht werde. Wahrend in dem Patente vom 21. April 1814 die Be nutzung aller Mittel zum Abtreiben des Wildes gestattet sei, un tersage das Generale vom 16.December 1817 den Gebrauch des Feuergewehrs und neuerdings hätten die höhern Behörden auch das Zusammenwirken mehrerer Betheiligten beim Abtreiben des Wildes für unstatthaft erklären wollen. ck. Zeitschrift für Rechtspflege und Verwaltung vom Jahre 1843, S. 95 flg. Es sei also die durch das Patent dem Landmanne gegebene Erlaubniß, sich selbst zu schützen, ziemlich auf nichts reducirt, da jedes einzelne Grundstück durch einen Hütherbewachen zu lassen, oder es mit Mauern, oder Wildzäunen zu umgeben, durchaus unausführbar sei. Während das erwähnte Patent keinen Unterschied zwischen -em Wilde mache, welches den Schaden anrichte, bestimme das Gesetz vom 3. November 1840, daß wegen des durch das kleinere Wild verursachten und wegen des von dem großem Wilde den Hölzern zugefügt werdenden Schadens kein Anspruch auf Ver gütung weiter stattsind en solle. Hierzu komme noch, daß in neuerer Zeit die Spruchbehör- -en die §. 8 des Patents vom 21. April 1814 enthaltene Bestim mung auf eine so strenge Weise auslegten, daß es dadurch für einen großen Thril der Beschädigten, selbst in den Fällen, wo ihnen noch ein Anspruch auf Ersatz gelassen worden sei, faktisch zur reinen Unmöglichkeit werde, denselben mit Erfolg geltend zu machen. Es geschehe im Laufe des Würderungsverfahrens nicht nur von Seiten der Forstbeamten alles Mögliche, um denBetragdes Schadens möglichst herabzusetzen, sondern es ergreife auch der Jagdberechtigte iu der Regel jedes formelle Mittel, um sich der wirklichen Schadengewährung entweder ganz zu entziehen, oder sie wenigstens möglichst hinzuhalten, so daß der Lanvmann das, was ihm unverzüglich gewährt werden sollte, entweder gar nicht, oder doch erst nach langer Zeit bekomme. Das Recht der Beschwerdeführung wegen übermäßigen Wildstandes nehme sich in der Th eorie recht leidlich aus, bewähre sich aber leider in der Praxis gar nicht. Der Begriff „übermäßiger Wildstand" sei ein sehr relati ver, jedenfalls ganz unbestimmter Begriff. Wer habe solchen in dem concreten Falle festzustellen? Ein Jagdverständiger! Dies sei in der Regel ein Jagdliebhaber und für einen sol chen gebe es selten zu viel Wild. Glücke es ja dem Betheiligten, das Vorhandensein eines übermäßigen Wildstandes darzuthun, so werde dem Jagdberech- ligten geheißen, das Wild wegzuschießen. Dieser leiste der Bedeutung keine Folge, behaupte aber, es gethan zu haben, und es müsse nun, da Niemand das Wild zäh len könne, das Verfahren von neuem beginnen, und drehe sich so lange im Kreise, bis dieBelästigten Verbieten Mühenund-Kosten überdrüssig würden. Sie behaupteten daher gewiß nicht zu viel, wenn sie aus sprächen, daß keiner der übrigen Stände durch verfassungsmä ßige Einrichtungen auf so empfindliche Weise verletzt werde, als der Bauernstand gegenwärtig durch die die Ausübung der Jagd von Seiten der Berechtigten und die Wildschäden betreffenden gesetzlichen Bestimmungen, und daß wohl nie gegründetere An sprüche auf Abänderung der Gesetzgebung geltend gemacht wor den wären. Es stehe übrigens auch der Aufwand, welcher ungeachtet aller Verkürzungen der Betheiligten dem Staate durch die zu gewährenden Entschädigungssummen verursacht werde, in ganz und gar keinem Verhältnisse zu dem Ertrage der Jagd und könnte jedenfalls weit zweckmäßiger zur Unterstützung der Schu len, Herstellung der Straßen u. s. w. verwendet werden. Auch sei bei Abschätzung der Grundstücke zum Behufs der Einführung der neuen Grundsteuer auf die Beschädigung der selben durch das Wild, denen sie Jahr aus Jahr ein ausgesetzt seien, nicht die geringste Rücksicht genommen worden, und sie müßten von ihnen die vollen Landes- und andern Abgaben geben, was auch von den Wiesen um so mehr gelte, als diese namentlich auch von dem Wilde heimgesucht würden, ohne daß deren Be sitzer irgend eine Vergütung für den zugefügten Schaden er hielten. Bevor die unterzeichnete Deputation ihr Gutachten über diese, mittelst Kammerbeschluffes vom 15. September, 2. Octo ber, 11., 20., 22. November, 6., 12. und 16. December 1845,2., 7.s und 12. Januar 1846 ihr zur Berichterstattung überwiese nen Petitionen abgiebt, erlaubt sie sich, auf dasjenige zu verwei sen, was in Bezug auf die hier von den Petenten in Anregung gebrachten Angelegenheiten bei dem vorigen Landtage geschehen ist, und macht zu dem Ende hauptsächlich auf den Bericht der vierten Deputation der zweiten Kammer Landtagsacten vom Jahre 1843, Beilage zur IU. Ab- . theilung 3. Sammlung Seite 227 flg. und auf die Verhandlungen darüber Landtagsacten vom Jahre 1843 HI.Abtheilung l.Band Seite 711 flg. und 717 flg. aufmerksam. In dem damaligen über 20 die Jagd betreffende Petitionen erstatteten Berichte hatte die Deputation empfohlen, bei der hohen Staatsregierung aufVorlegung gesetzlicher Bestimmungen anzutragen, nach welchen s) auch der erweislich von den Rehen an den Holzungen ge- thane Schaden mit zum Ersatz komme- b) überall da, wo ein zu hoher Wildstand erwiesen ist, die dadurch erwachsenen Schäden jeder Art sich zu einem Ansprüche auf Vergütung eignen, c) die Erörterung und Würderung der Wildschäden stets unter der Leitung eines von den Jagdberechtigten ganz unabhängigen Beamten vor sich zu gehen habe und 6) nach vorheriger Revision der Gesetze über Wildschäden ein bestimmteres, schnelleres und minder kostspieliges Verfahren eingesührt werde. i Auch hat dieselbe noch vorgeschlagen, die hohe StaatS- regierung um eine gesetzliche Zusammenstellung der bei Ausübung der Jagd vorkommenden Rechte und Verbindlichkeiten zu er-
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