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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1845/46,3
- Erscheinungsdatum
- 1846
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1846,2.K.,3
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028057Z3
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028057Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028057Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Bemerkung
- Seitenzahlen 2527-2536 sind nicht vergeben
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1845/46
- Titel
- 92. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1846-03-15
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1845/46,3 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis V
- Protokoll81. Sitzung 2185
- Protokoll82. Sitzung 2221
- Protokoll83. Sitzung 2257
- Protokoll84. Sitzung 2295
- Protokoll85. Sitzung 2321
- Protokoll86. Sitzung 2351
- Protokoll87. Sitzung 2375
- Protokoll88. Sitzung 2385
- Protokoll89. Sitzung 2415
- Protokoll90. Sitzung 2449
- Protokoll91. Sitzung 2469
- Protokoll92. Sitzung 2497
- Protokoll93. Sitzung 2519
- Protokoll94. Sitzung 2553
- Protokoll95. Sitzung 2569
- Protokoll96. Sitzung 2593
- Protokoll97. Sitzung 2619
- Protokoll98. Sitzung 2651
- Protokoll99. Sitzung 2683
- Protokoll100. Sitzung 2709
- Protokoll101. Sitzung 2737
- Protokoll102. Sitzung 2765
- Protokoll103. Sitzung 2793
- Protokoll104. Sitzung 2819
- Protokoll105. Sitzung 2847
- Protokoll106. Sitzung 2879
- Protokoll107. Sitzung 2909
- Protokoll108. Sitzung 2943
- Protokoll109. Sitzung 2975
- Protokoll110. Sitzung 3011
- BandBand 1845/46,3 -
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suchen, dagegen aber sich nicht für eine gezwungene Ablösung der Jagdberechtigung auszufprechen vermocht. Bei den hierüber in der zweiten Kammer gepflogenen Ver handlungen hat die Deputation ihre eben referirten Anträge wieder zurückgezogen und auf specielle Berathung derselben verzichtet, wogegen die Kammer die von den Abgeordneten v. d. Planitz und Zische gestellten Amendements des Inhalts: „die sämmtlichen Petitionen der hohen Staatsregierung zur nähern Prüfung zu übergeben und dieselbe zu er suchen, in so fern die Wahrheit der in denselben angege benen Uebelstände sich als begründet darstellen sollte, im Verwaltungswege die geeigneten Mittel zu deren Be seitigung zu ergreifen und der nächsten Ständeversamm lung ein Gesetz zu deren Abhülfe vorzulegen." angenommen hat, welchen Anträgen jedoch die erste Kammer bei den diesfallsigen Verhandlungen Landtagsacten H. Abtheilung 1. Band Seite 620 flg. nicht beigetreten ist. Was nun die Anträge der Petenten selbst anlangt, so stellen sich folgende Wünsche heraus: 1. die Ablösung des Jagdbefugnifses auf einseitigenAntrag auf dem Wege des Gesetzes zu gestatten, 2. die dem Fiscus auf Privatgrundstücken zuyehende Jagd ganz freizugeben, 3. das Wild in Staatswaldungen möglichst vertilgen zu lassen, 4. bei Abschätzung und Würderung der Wildschäden ein einfacheres und schnelleres Verfahren einzuführen, und 5. ein Gesetz zu erlassen, in welchem der Grundsatz ausgesprochen werde, daß aller und jeder Schaden, der durch jagdbare Thiere verursacht wird, mag er an Wäldern, Feldern, Wiesen oder Gär ten verursacht sein, einen Anspruch aufEntschädigung gewähre. lieber diese hier referirten AntNrge hat die unterzeichnete Deputation Folgendes zu bemerken. Zul. Die Ablösung des Jagdbefugnisses auf einseitigen Antrag betreffend. Schon bei dem in den Jahren 18ZH- gehaltenen Landtage ist dieser Gegenstand in beiden Kammer weitläuftig zur Berathung gekommen, und es hat damals die mit diesem Gegenstände be auftragt gewesene dritte Deputation eine solche Ablösung in dem Falle für zweckmäßig gehalten, „wenn der zur Jagd auf einer Flur Berechtigte in dieser ein Grundstück nicht besitzt, oder doch ein von ihm daselbst besessenes Grundstück zu dem Complexe seines jagdberechtigten Gutes nickt gehört," welchem Anträge die allerdings nicht unwichtige Rücksicht zum Grunde gelegen hat, daß die als ablösbar bezeichneten Jagden gerade diejenigen waren, wo der Jagdberechtigte, da er selbst nicht mit darunter leide, am rücksichtslosesten verfahren könnte. Landtagsacten vom Jahre 18U, Beil, zur LI. Abth. 2, Sammlung. Seite 355 pg. HI. Abth. 2.Bd. S. 196 flg. II. - 2. - S. 606 flg. NI. - 3. - S. 591 flg. Es hat sich jedoch die unterzeichnete Deputation für eine solche partielle Maaßregel um so weniger aussprechen und ver wenden können, als dieser Antrag damals abgelehnt worden ist und die Fälle, wo eine dergleichen Ablösung stattfinden könnte, gar nicht so häufig vorkommen werden, mithin der dadurch be zweckte Nutzen die dadurch herbeigeführte Ungleichheit vordem Gesetze um so weniger rechtfertigen dürfte, als der allerkleinste Besitz des Jagdberechtigten in einer Flur die Ablösung ausschlie ßen würde, indeß sie auch in dem Falle zulässig wäre, wenn der selbe mit einem noch so großen Grundbesitze an dieselbe angrenzte, auch eine dergleichen einseitige Provokation den Grundbesitzer eben so häufig in Verlegenheit setzen, als ihm eine wirkliche Er leichterung gewähren würde. Dahingegen erkennt die Deputation in ihrer Mehrheit die Ablösung der Jagd auf einseitigen Antrag als nützlich und wün- schenswerth, und erlaubt sich, ihre Ansicht durch Nachstehendes zu begründen: Das Jagdbefugniß, in so fern es auf dem Grund und Bo den eines Andern ausgeübt wird, umfaßt, streng genommen, ein zweifaches Recht in sich, nämlich zunächst das Recht, das Wild> welches auf diesem Grund und Boden angetroffen wird, sich an zueignen, und sodann das Recht, zu dem Ende sich aufdas Grund- stück des Andern zu begeben. Faßt man dieses zuletzt erwähnte Besugniß in's Auge, so läßt es sich durchaus nicht verkennen, daß der Grundeigentümer hier von der Schonung des Berechtigten, seiner Diener und Jäger, so wie besonders bei den im voraus angesagt werdenden größern Anlege- und Kesseltreiben, von der Witterung und andern Zufälligkeiten, die gar nicht zu berechnen sind, abhän gig ist- Der Schaden, der ihm verursacht wird, kann mit der Jagd liebhaberei des Berechtigten oder seines Pachters, mit der Zahk seiner Jagdgenoffen, mit der verspäteten Reife der Früchte wach sen und wird sich bedeutend erhöhen, wenn namentlich, wie ge dacht, die Jagdtage, welche zu dem Treiben immer einige Zeit vorher angesagt werden, in eine Zeit fallen, wo die Saatfelder und Wiesen durchnäßt und erweicht sind. Die Erörterung eines solchen Schadens wird in den meisten Fällen fast unmöglich und der Grundeigentümer genöthigt sein, ihn hinzunehmen, ohne eine Entschädigung dafür beanspruchen zu können. Schon dies scheint der Majorität der Deputation ein trist tiger Grund, sich für Verstattung der Ablösung der Jagd drin gend zu verwenden, und sie hält dafür, daß dieserhalb und wenn das in dem dem Lande so wohlthätigen Gesetze über Ablösungen ünd Gemeinheitstheilungen an die Spitze gestellte Motiv an erkannt werden soll, nämlich: „daß es ein dringendes Bedürfniß der Landeswohlfahrt sei, die möglichste Freiheit des ländlichen Grundbesitzes herzustellen und die auf Dienstbarkeiten beruhen den Beschränkungen des freien Eigenthums nach Kräften zu ent fernen, welchediefreieEntwickelungderlandwirthschaftlichenBe- triebsamkeit verhindern und den Nationalreichthum in einer seiner Hauptquellen benachteiligen", von Seiten des Staats die Ablö sung des Jagdrechts so viel als möglich zu befördern sein dürste, und zwar um so mehr, als nur dadurch die lästigen, aus mehrem
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