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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1845/46,3
- Erscheinungsdatum
- 1846
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1846,2.K.,3
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028057Z3
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028057Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028057Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Bemerkung
- Seitenzahlen 2527-2536 sind nicht vergeben
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1845/46
- Titel
- 92. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1846-03-15
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1845/46,3 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis V
- Protokoll81. Sitzung 2185
- Protokoll82. Sitzung 2221
- Protokoll83. Sitzung 2257
- Protokoll84. Sitzung 2295
- Protokoll85. Sitzung 2321
- Protokoll86. Sitzung 2351
- Protokoll87. Sitzung 2375
- Protokoll88. Sitzung 2385
- Protokoll89. Sitzung 2415
- Protokoll90. Sitzung 2449
- Protokoll91. Sitzung 2469
- Protokoll92. Sitzung 2497
- Protokoll93. Sitzung 2519
- Protokoll94. Sitzung 2553
- Protokoll95. Sitzung 2569
- Protokoll96. Sitzung 2593
- Protokoll97. Sitzung 2619
- Protokoll98. Sitzung 2651
- Protokoll99. Sitzung 2683
- Protokoll100. Sitzung 2709
- Protokoll101. Sitzung 2737
- Protokoll102. Sitzung 2765
- Protokoll103. Sitzung 2793
- Protokoll104. Sitzung 2819
- Protokoll105. Sitzung 2847
- Protokoll106. Sitzung 2879
- Protokoll107. Sitzung 2909
- Protokoll108. Sitzung 2943
- Protokoll109. Sitzung 2975
- Protokoll110. Sitzung 3011
- BandBand 1845/46,3 -
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9) auch verkennen, daß durch Uebergang desJagdrechts auf die Gemeinden, eben wegen Ausübung dieses Rechts, Zerwürfnisse unter den Gemeinden selbst herbeigeführt werden können. Es kann auch 10) eine gänzliche Ausrottung des Wildes nicht im Sinne derjenigen liegen, welche die Ablösung des Jagdrechts wünschen; denn es würde dann das Geld, welches für das Fleisch vom Wildpret bezahlt wird, dem Verkehre nn Jnlande entzogen und dem Auslande zugewendet, von wo man dann das Wildpret beziehen wird, auch würde 11) eine solche Maaßregel sehr schwer zu verwirklichen sein, da cs auch nach erfolgter Ablösung immer noch Reviere geben wird, wo Wild gehalten werden kann und darf, und es wird dessen Uebertritt auf fremde Reviergrund stücke immer wieder Grund zu Beschwerden über Wild schäden geben. Endlich scheint 12) eine Ablösung der Jagd auf einseitigen Antrag, so lange es noch andere Mittel giebt, durch welche gegründeten Klagen über Wildschäden abgeholfen werden kann, der Minorität als eine ungegründete und unnöthige Maaß regel, als ein willkürliches Überschreiten des 31 der Verfaffungsurkunde. Zu 2. Die beantragte Freigebung der dem Fiscus auf Pri vatgrundstücken zustehenden Jagd kann die Deputation eben so wenig, als die bei 3 gewünschte Vertilgung des Wildes in Staatswaldun gen bevorworten; denn es würde hierdurch einmal die Gleichheit vor dem Gesetze verletzt und ein Lheil der Staatsbürger von einer Last befreit werden, welche ein anderer Kheil derselben behalten müßte, oder nur gegen von ihm zu gewährende Entschädigung von sich wälzen könnte, und dann würde die unter 2 gewünschte Herstellung des sogenannten natürlichen Rechts, wonach es Je dem zu jagen freistehen würde, ein Umsturz des bestehenden Rechts und der Verfassung geradezu entgegen sein, nach deren Vorschrift wohl erlangte Rechte zu Staatszwecken nur im Falle einer dringenden Nothwendigkeit, welche hier durchaus nicht vorliegt, und auch da nur gegen ausreichende Entschädigung, ab getreten werden sollen. Es rathet daher die Deputation ihrer geehrten Kammer an, die Anträge unter 2 und 3 auf sich beruhen zu lassen, und dies zwar um so mehr, als bei einem Eingehen auf die sonst von der Deputation gestellten Anträge ausreichender Schutz gegen Wildschäden gewährt wird.' Was den Antrag unter 4, bei Abschätzung und Würderung der Wildschäden ein einfacheres und schnelleres Verfahren einzuführen, als bisher, ünlangt, so ist nach der Ansicht der Petenten, welcher auch die Deputation in ihrer Gesammtheit beitritt, das Bedürfniß einer Abänderung des bisherigen diesfsllsigm Verfahrens allerdings vorhanden. Die neuern Gesetze, welche in Sachsen in Betreff der Wildschäden und deren Vergütung überhaupt ergangen sind und sowohl das Verfahren deshalb, besonders in Beziehung auf Beaufsichtigung und Würderung solcher Schäden be stimmt, als auch rechtliche Grundsätze, nach welchen derglei chen Anforderungen entschieden werden sollen, ausgesprochen haben, sind: 1) das unterm April 1814 erlassene Gouvernements patent, die Wildschäden betreffend (Generalgouvernementsblatt Bd. 2 S. 352 Nr. 46), 2) Gouvernementspatent vom N-. Mai 1814, die König!. Jagden betreffend (ebendaselbst Bd. 2 S. 478), 3) Generale vom 16. December 1817, die Führung des Schießgewehrs und Würderung des -Wildschadens be treffend (Oo6. ^ug. 6oot. III. 2 S. 215), 4) Generale vom 19. Januar 1818, die Besichtigung und Würderung der Wildschäden betreffend ZE (6o6. 6oM. HI. 2 S. 216), 5) Generale des Geheimen Finanzcollegiums vom 7. Mar 1830, die Aufhebung des wegen der Königl. Jagden er gangenen Gouvernementspatents vom 31. Mai 18M und die in Bezug auf die Wildpretsdeputate geltenden Bestimmungen betreffend (Gesetzsamml. v. 1.1830 S. 43 stg.), 6) das Gesetz vom 3. November 1840^uh H. (Gesetz- und Verordnungsblatt v. 1.1840 S. 297 stg.). Von diesen Gesetzen Handeln besonders die unter 1,3 und 4 aufgeführten von dem Verfahren bei Erörterung der Wild schäden, und es bestimmt namentlich das Gouvernementspatent vom -A. April 1814, daß angezekgte, zur Vergütung geeignete Wildschäden innerhalb8Lagen von derenZufügung, oder, wenn zu deren Beurtheilung das Wachsthum der Früchte abgewartet werden muß, zu der geeigneten Zeit von der Obrigkeit des Orts unter Zuziehung der Ortsgerichte, und bei exemten, der Obrig keit selbst gehörigen Grundstücken von dem Amtshauptmanne mit Zuziehung selbstgewählter Gerichtspersonen besichtigt und gewürdert werden sollen. Das hauptsächlichste unter den aufgeführten Gesetzen ist aber in der gedachten Beziehung das Generale vom 19. Januar 1818. In diesem ist unter Erläuterung und Abänderung des Generale vom 16. December 1817, in so fern auch dieses die Art und Weise der Besichtigung und. Würderung der Wild schäden, die vom Fiscus zu vergüten sein möchten, berührt hatte, verordnet: daß bei Wildschäden, 'deren Ersatz vom Fiscus zu erwar ten fei, zwischen geringen, welche den Betrag von zehn Lhalern nicht übersteigen, und den beträchtlichem unter schieden, bei erster» die Besichtigung nur summarisch von dem betreffenden Forstmeister mit Zuziehung der Drtsgerichten erfolgen, sodann von demForstmeister mit dem Beschädigten über die Vergütungssumme unter handelt und diese sofort demselben gegen Quittung aus gezahlt, bei den letztgedachten großem hingegen, deren Besichtigung und Würderung unter Leitung des Be zirksamtshauptmanns vom Justizamte oder Kammer-
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