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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1845/46,3
- Erscheinungsdatum
- 1846
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1846,2.K.,3
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028057Z3
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028057Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028057Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Bemerkung
- Seitenzahlen 2527-2536 sind nicht vergeben
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1845/46
- Titel
- 93. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1846-03-17
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1845/46,3 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis V
- Protokoll81. Sitzung 2185
- Protokoll82. Sitzung 2221
- Protokoll83. Sitzung 2257
- Protokoll84. Sitzung 2295
- Protokoll85. Sitzung 2321
- Protokoll86. Sitzung 2351
- Protokoll87. Sitzung 2375
- Protokoll88. Sitzung 2385
- Protokoll89. Sitzung 2415
- Protokoll90. Sitzung 2449
- Protokoll91. Sitzung 2469
- Protokoll92. Sitzung 2497
- Protokoll93. Sitzung 2519
- Protokoll94. Sitzung 2553
- Protokoll95. Sitzung 2569
- Protokoll96. Sitzung 2593
- Protokoll97. Sitzung 2619
- Protokoll98. Sitzung 2651
- Protokoll99. Sitzung 2683
- Protokoll100. Sitzung 2709
- Protokoll101. Sitzung 2737
- Protokoll102. Sitzung 2765
- Protokoll103. Sitzung 2793
- Protokoll104. Sitzung 2819
- Protokoll105. Sitzung 2847
- Protokoll106. Sitzung 2879
- Protokoll107. Sitzung 2909
- Protokoll108. Sitzung 2943
- Protokoll109. Sitzung 2975
- Protokoll110. Sitzung 3011
- BandBand 1845/46,3 -
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Hase auf einem Grundstücke angefchossen wird, er nur 3—4 Sprünge zu machen Hal, um auf des Nachbars Feld zu kommen, was für die Nachbarn jedenfalls eine größere Plage bereiten würde, als wenn blos Ein Jagdberechtigter die Jagd auf allen Feldern auszuüben hat; denn es folgt daraus die Notwendigkeit einer allgemeinen Jagdfolge. Eine solche tritt nun zwar bei den städtischen Communen auch ein, aber es ist dies ein ganz anderes Verhältniß; bei diesen ist das Jagdrecht Eigenthum der Com- mun, während es hier durch die Ablösung in das Eigenthum eines jeden Einzelnen überginge. Nun wird aber häufig der Fall ein treten, daß zwischen den Grundstücken der einzelnen Betheiligten auch noch Grund und Boden des -früher» Jagdberechtigten mit ten inne liegt; wollten Sie aber auch darauf die Jagdfolge ver- statten, so möchte dies dem Principe der natürlichen Freiheit in eben der Maaße entgegen sein, als wenn Sie ihn zwingen wollten, sein Jagdrecht darauf gleich ganz aufzugeben und es denen zu überlassen, deren Grundstücke er bis jetzt zu bejagen berechtigt war. In jedem Falle würde aus einer Ablösung der Jagd die im Gesetze auszusprechende Nothwendigkeit hcrvorgehen, daß dieselbe in jeder Commun blos durch Einen ausgeübt werde, und es dürste dieser zwar berechtigt sein, die Jagd selbst auszuüben, aber nicht auch Andere mitzunehmen; dies unterbleibt jedoch niemals, und kann auch gar nicht verhindert werden. Ich liege mit meinem schmalen Reviere zwischen mehrern Communen, wo alle Bürger das Jagdrecht ausüben, welche sich einen Jagdschein lösen. Die Folge davon ist, daß es viele Jagdliebhaber und eine große Anzahl Hunde giebt, wodurch um so mehr Uebelstände her beigeführt werden, als einige Spruchbehöldrn erkennen, daß die Hunde, welche über die Jagdgrenze jagen, todtgeschossen werden können, andere nicht, so daß sie in Leipzig und in der Oberlausitz leben bleiben, in Zwickau und Dresden aber sterben müssen. Daß daher eine Menge Streitigkeiten herbeigeführt werden würden, thrils zwischen den Consorten selbst, theils zwischen dem, welcher das Jagdrecht bis hierher besessen hat, leuchtet ein; aber auf ein Hauptmoment muß ich noch aufmerksam machen, auf das der Wildschäden. Lassen Sie, meine Herren, die Jagd expro- priircn, so hört damit aller Ersatz des Wildschadens auf; denn derjenige, welcher zur Jagd berechtigt wird, hat damit auch zu gleich den Schutz seines Grundstücks selbst übernommen; die Gesetze sprechen deutlich aus, daß, wer auf einem Grundstücke die Jagd hat, auch schuldig sei, den Wildschaden darauf zu er setzen. (Der Slaatsminister v.Zeschau tritt ein.) Setzen Sie nun den Fall, daß Jemand ein großes Grundstück hat, vielleicht von 1000 oder 1500 Ackern,, so werden Sie es ihm nicht wehren können, einen Wildstand , zu halten; es ist dies ein Ausfluß des natürlichen Rechts. Wenn nun der benachbarte kleine Feldbe sitzer Laz und Nacht auf dem Zeuge sein soll, um den Wildscha den zu verhüten, so wird diese Plage mit der Möglichkeit, einmal ein Stück Wild zu erlegen, in gar keinem Verhältnisse stehen. Für mich hat dies weniger Wichtigkeit; meine früher zuweilen nicht ganz unergiebige Jagd ist durch die Zeiwerhältniffe ohne dem schon sehr herabgekommen, und ich setze voraus, daß die Ab lösung doch nicht anders geschehen könnte, als gegen ein Aequi- valent. Aber bei Ausmittelung dieses Aequivalents, so wie ber der ganzen Ablösung werden sich eine große Menge Schwierig keiten zeigen; denn es fragt sich: sollen denn diejenigen, welche bisher gar kein Wild gekannt, folglich auch keinen Wildschaden gehabt haben, auch mit ablösen? Sollen, wenn drei bis vier in einer Gemeinde sind, welche ablösen wollen, nunmehr die übri gen Gemeindemitglieder, denen vielleicht die Jagdlust eben so fremd, als der Wildschaden ist, auch mit abzulösen gehalten sein? Sollen auf der andern Seite diejenigen, welche bis jetzt gar kei nen Nutzen von ihrer Jagd gehabt, dadurch auf einmal einen Nutzen auf Kosten ihrer ärmer» Mitbürger ziehen, den sie früher gar nicht gekannt haben; denn etwas muß ihnen doch für das Recht selbst gegeben werden, sonst sind sie nicht schuldig, es auf zugeben. Aus diesem Allem geht hervor, daß wir uns, wollten wir die Anträge ausführen, in eine so große Menge Jnconve- nienzen stürzen würden, daß sie mit dem Vortheile, den Grund und Boden vielleicht blos von einer vermeintlichenLast befreit zu sehen, in gar keinem Verhältnisse stehen. Daher muß es in einer Zeit, wo, wie jetzt, das Jagdbesugniß meistens ausgeübt wird, es in manchen Gegenden so wenig Wild giebt, daß ein verehrtes Mitglied dieser Kammer bei vorigem Landtage dasselbe als einen Gegenstand bezeichnet hat, welchen man nur noch in Menagerien zu sehen bekommen würde, jedenfalls bedenklich erscheinen, die hohe Staatsregierung mitPetitionen zu behelligen, welche, wenn ihnen stattgegeben werden sollte, mindestens für einen großen Lhril der Staatsbürger nichts als Nachtheile in ihrem Gefolge haben würden. Abg. Schumann: Ich befinde mich in dem Falle, weder mit der Majorität, noch mit der Minorität der Deputation über- eknstkmmen zu können. Die Minorität geht mir in ihren Anträ gen nicht weit genug, die Majorität hingegen geht mir zu weit. Die Majorität geht, wir mir scheint, von der Aussicht aus, alle Wildschäden beseitigen und alle Klagen darüber für die Folge vermeiden zu können. Dies ist nach meinem Dafürhalten eben so unmöglich, als dann Khatsachen, wie die Vertilgung des Wil des, vorausgehen müßten, die nicht einmal wünschenswerth sind. Angenommen, daß die von der Majorität als durchschlagend vor geschlagene Maaßregel der Jagdablösung wirklich die Genehmi gung beider Kammern und der Staatsregierung finde, so muß ich doch sehr in Zweifel stellen, daß dadurch die Klagen, welche bisher wegen übermäßigen Wildstandes laut geworden sind, sich vermindern werden; noch viel mehr muß ich daran zweifeln, daß in der Folge keine Proceffe wegen Wildschäden vorkommen wer den. Ich muß auch mit dem geehrten Redner, welcher zuletzt sprach, darin übereinstimmen, daß die Schwierigkeiten, welche bei Ablösung der Jagd hinsichtlich der polizeilichen Verfügun gen, in Betreff des Gebrauchs der Feuergewehre anzuordnen sein werden, bedeutend sein werden, und daß Mancher, wel cher die Jagd abgelöst hat, in sehr große Verlegenheit kommen wird, wenn er sich gehörig schützen will, ja daß diese Verlegen heit größer sein wird, als, die, in welcher er sich jetzt befindet, und wegen welcher er sich jetzt beschwert. Alle Klagen, welche bis jetzt wegen übermäßigen Wildstandes laut geworden sind, alle
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