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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1845/46,3
- Erscheinungsdatum
- 1846
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1846,2.K.,3
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028057Z3
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028057Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028057Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Bemerkung
- Seitenzahlen 2527-2536 sind nicht vergeben
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1845/46
- Titel
- 93. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1846-03-17
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1845/46,3 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis V
- Protokoll81. Sitzung 2185
- Protokoll82. Sitzung 2221
- Protokoll83. Sitzung 2257
- Protokoll84. Sitzung 2295
- Protokoll85. Sitzung 2321
- Protokoll86. Sitzung 2351
- Protokoll87. Sitzung 2375
- Protokoll88. Sitzung 2385
- Protokoll89. Sitzung 2415
- Protokoll90. Sitzung 2449
- Protokoll91. Sitzung 2469
- Protokoll92. Sitzung 2497
- Protokoll93. Sitzung 2519
- Protokoll94. Sitzung 2553
- Protokoll95. Sitzung 2569
- Protokoll96. Sitzung 2593
- Protokoll97. Sitzung 2619
- Protokoll98. Sitzung 2651
- Protokoll99. Sitzung 2683
- Protokoll100. Sitzung 2709
- Protokoll101. Sitzung 2737
- Protokoll102. Sitzung 2765
- Protokoll103. Sitzung 2793
- Protokoll104. Sitzung 2819
- Protokoll105. Sitzung 2847
- Protokoll106. Sitzung 2879
- Protokoll107. Sitzung 2909
- Protokoll108. Sitzung 2943
- Protokoll109. Sitzung 2975
- Protokoll110. Sitzung 3011
- BandBand 1845/46,3 -
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Motive, aus welchen die vielfachen Petitionen, welche wegen Ablösung der Jagd vorliegen, hervorgegangen sind, scheinen mir auf einen Grund hinaüszulaufen, der nach meiner Ansicht darin besteht, daß die gesetzlichen Bestimmungen, welche wegen Ersatzes der Wildschaden bestehen, unzureichend sind. Diese Un- zureichendheit der gesetzlichen Bestimmungen wegen Ersatzes der Wildschaden suche ich einmal darin, daß wir erstens keine Be stimmung haben, welche ausspricht, daß jeder durch jagd bare Thiere verursachte Schadenzum Ersätze aus gestellt wird. Nach der Ansicht, welche ich von der Sache habe, ist dies ein Postulat der, gesunden Vernunft, daß jeder durch jagdbare Thiere verursachte Schaden zum Ersätze ausge stellt werde. Denn ich kann in der That nicht begreifen, warum Llos der Schaden ersetzt werden soll, welcher auf Feldern und durch Rehe oder sogenanntes Dammwildpret verursacht wird. Auf der andern Seite kann ich nicht begreifen, warum der Scha den, welcher in Wäldern verursacht wird, weniger Anspruch auf Ersatz haben soll, als derjenige, welcher auf Feldern verursacht wird. Wiederum scheint mir gar kein Grund vorhanden zu sein, zwischen dem Schaden zu unterscheiden, welcher durch Hasen, Kaninchen, und dem, welcher durch Rehe u. s. w. verursacht wird. Der Feldbesitzer wird allezeit empfindlichen Nachtheil davon haben, wenn ein Wildpretbestand der genannten Art in Ueberfluß vorhanden ist, und eben in diesen Nachtheilen liegt der Grund dafür, daß er mit Recht Ersatz fordern kann. Ein anderer Mangel, von dem ich vielfach gehört habe, über den sich diejenigen, welche Schaden erlitten haben, beklagen, liegt darin, -aß die Taxation der Wildschäden auf eine den Beweisgesetzen des gewöhnlichen Proceßverfahrens contraire Weise erfolgt. Bei den Wildschaden, welche durch den Staatsfiscus ersetzt werden, sind der Oberforstmeister oder der Oberförster und dann die Orts gerichten, in andern Fallen hingegen die von den Erbgerichten be sonders gewählten Jagd- und Wirthschaftsverständigen die Sachverständigen, durch welche der Schaden ermittelt wird. So wenig ich diesen Personen insgesammt Parteilichkeit zum Vorwurfe machen will, so ist gleichwohl auf Seite derjenigen, welche den Schaden erlitten haben, Mißtrauen gegen sie vorhan den, und es ist gewiß sehr zu wünschen, daß dieses Mißtrauen in der Folge beseitigt werden Es würde aber beseitigt werden, wenn man hierunter diejenige^ Grundsätze, welche im gewöhnlichen Proceßverfahren gelten, für die Folge auch bei Ermittelung der Wildschäden annehmen wollte; ich meine so, daß bei dem Be weis der Wildschäden, wie im gewöhnlichen Beweisverfahren -em Kläger nachgelassen werde, zur Besichtigung und Taxation seinerseits einen Sachverständigen zu stellen, mithin, daß in der Folge statt des einen Sachverständigen, durch welchen die Sache bis jetzt besorgt worden ist, drei da sind, also daß der Jagdberech tigte einen hätte, der Richter einen, und dann derjenige, welcher -en Schaden erlitten hat, auch einen. Unter diesen Umstanden glaube ich, daß die Klagen, welche man jetzt so häufig hört, daß -»Schäden von Jagdliebhabern oder Freunden derselben par teiisch ausgemittelt würden, in der Folge wegfallen müßten. Ein dritter Grund, von dem ich glaube, daß er ebenfalls zur Vermehrung der Klagen über Wildschäden beigetragen hat, be, steht darin, daß unsere eigenthümlichen Grundsätze in Bezug auf die Tragung der Kosten in Anwendung gekommen lsind. Nicht selten müssen diejenigen, welche den Wildschaden erlitten haben, sich eines Nechtsbeistandes bedienen. Dies verursacht Kosten. Es trifft sich auch wohl, daß die Schäden, welche zur Anzeige ge bracht worden sind, uicht vollständig so befunden werden, als sie angezeigt worden sind.—Diese und andere Umstände setzen den, der Wildschäden erlitten hat, in dieNothwendigkeit, Kosten aus zuwirken, die er nicht restituirt bekommt, und sie müssen von der Entschädigungssumme, die sich deshalb vermindert, in Abzug gebracht werden. Mir scheint, es ganz billig zu sein, daß derje nige, welcher in solchen Differenzen einen Schaden wirklich be weist, auch in so fern, als er den Beweis geliefert hat, von dem jenigen, welcher den Schaden zu ersetzen hat, die Kostenresti tution fordern könnte. Es würde dies auch wohl den neuerdings geltend gewordenen Ansichten über die Entscheidung, wer die Kosten zu tragen hat, entsprechen. So glaube ich, würde aller dings ein großer Theil der Klagen, welche bis jetzt laut geworden sind, vermieden werden, und ich will mir deswegen erlauben,.der geehrten Kammer einige Anträge zu empfehlende ich folgender- maaßen formulier: „Diehohe Kammer wolle beantra gen, daß die Staatsregierung in Bezug auf den Wildschadenersatz folgende gesetzlicheBestimmun- gen treffe: 1) daß bei Besichtigung undTaxation derWildschäd en demjenigen, welcher weg en Ersatz es derSchädenklagt, ebenfalls einen Sachverständi genzustellen, nachgelassen,unds2) im Falle der Ent scheidung, und wenn Wildschäden wirklich bewiesen worden, Kostenrestitution als Regel ausgesprochen werde." Ich bemerke aber, daß der erste meiner Anträge mit den Anträgen der Majorität der Deputation übrreinstimmt. Es hat nämlich die Majorität der Deputation ebenfalls beantragt, daß jeder durch jagdbare Thiere verursachte Schaden zum Ersatz ausgestellt werde. Ich werde also blos den zweiten und dritten meiner Anträge beibehalten und den ersten derselben fallen las sen, weil die Majorität bereits denselben gestellt hat. Präsident Braun: Der Antrag, den der Herr Abgeord nete gestellt hat, lautet so: „Die hohe Kammer wolle beantra gen, daß die Staatsregierung in Bezug auf den Wildschaden ersatz folgende gesetzliche Bestimmungen treffe: 1) daß bei Be sichtigung und Taxation der Wildschäden^ demjenigen, welcher wegen Ersatzes der Schäden klagt, ebenfalls einen Sachverständi gen zu stellen, nachgelassen, und 2) im Falle (der Entscheidung, und wenn Wildschäden wirklich bewiesen worden, Kostenresti tution als Regel ausgesprochen werde." Ich frage die Kam mer: ob sie diesen Antrag unterstützt? — Geschieht ausrei chend. Präsident Braun: Dieser Antrag steht mit den von der Deputation gestellten Anträgen im Zusammenhänge, und diese stehen in sich wieder so in inniger Verbindung, daß es mir nicht zweckmäßig scheint, dieDebatte zu trennen, und solche nicht über
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