Suche löschen...
Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1845/46,3
- Erscheinungsdatum
- 1846
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1846,2.K.,3
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028057Z3
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028057Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028057Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Bemerkung
- Seitenzahlen 2527-2536 sind nicht vergeben
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1845/46
- Titel
- 93. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1846-03-17
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1845/46,3 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis V
- Protokoll81. Sitzung 2185
- Protokoll82. Sitzung 2221
- Protokoll83. Sitzung 2257
- Protokoll84. Sitzung 2295
- Protokoll85. Sitzung 2321
- Protokoll86. Sitzung 2351
- Protokoll87. Sitzung 2375
- Protokoll88. Sitzung 2385
- Protokoll89. Sitzung 2415
- Protokoll90. Sitzung 2449
- Protokoll91. Sitzung 2469
- Protokoll92. Sitzung 2497
- Protokoll93. Sitzung 2519
- Protokoll94. Sitzung 2553
- Protokoll95. Sitzung 2569
- Protokoll96. Sitzung 2593
- Protokoll97. Sitzung 2619
- Protokoll98. Sitzung 2651
- Protokoll99. Sitzung 2683
- Protokoll100. Sitzung 2709
- Protokoll101. Sitzung 2737
- Protokoll102. Sitzung 2765
- Protokoll103. Sitzung 2793
- Protokoll104. Sitzung 2819
- Protokoll105. Sitzung 2847
- Protokoll106. Sitzung 2879
- Protokoll107. Sitzung 2909
- Protokoll108. Sitzung 2943
- Protokoll109. Sitzung 2975
- Protokoll110. Sitzung 3011
- BandBand 1845/46,3 -
- Links
-
Downloads
- Einzelseite als Bild herunterladen (JPG)
-
Volltext Seite (XML)
Saaten! Aber jetzt, wo so zu sagen die Felder teilweise garten mäßig bestellt werden, wie betrübt es dann den Landmann, wenn er seine Felder zerscharrt und eine Menge Saaten in Feld und Wald abgebissen sieht! Daher sollte ich glauben, daß man den Menschen doch höher stellen müßte, als das liebe Vieh, und ihn nicht suchen so zu betrüben. Wenn er von dem Felde hereinkommt und sagt seiner Frau: es sind wieder ein paar Schock Pflanzen abgebissen, so wächst der Aerger auf's neue. Meine Herren,'.die Jagd ist das Grab der Cultur und die Cultur ist das Grab der Jagd, und wollen Sie das Eine, so müssen Sie das Andere fallen lassen, und ich glaube doch, Sie werden eher das Grab der Jagd, als das Grab der Cultur wollen. Gehen Sie dahin, wo die Landwirthschast gartenmäßig betrieben wird, wie z. B. in Belgien, und Sie werden nie von Wildschäden hö ren. Gehen Sie nach England in die Grafschaften, wo die Lords große Beförderer des Ackerbaus sind, diese haben allen ihren Farmern die'Erlaubniß gegeben, das Wild zu schießen, wo sie es treffen. Wenn wir andere Gesetze hätten, meine Herren, so würde das anders sein. Sagen Sie mir ein Land, welches eine Gesetzgebung hätte, die der unserigen ähnlich wäre. Hätten wir §. 7 des Gouvermmenfalpatents noch, so wären diese Petitionen gewiß nicht gekommen; denn dort heißt es: „Der Grundstücks inhaber, welchem durch das Wild Schaden zugrfügt worden ist, kann vom Jagdberechtigten den vollen Ersatz dieses Schadens fordern." Das ist'etwas ganz Anderes; jetzt sind die Hasen und Rehe ausgeschlossen und der Wald ebenfalls. Nehmen Sie in Baden dasWildschädengesetz; der 1. §. desselben lautet: „Der Inhaber einer Jagd, er mag solche als Eigenthümer, oder als Pächter, oder unter einem andern Rechtstitel besitzen, ist schuldig, den innerhalb seines Jagdbezirks vom Wilde angerichteten Scha den zu vergüten"; und Z. 7 heißt es: „Es bezieht sich die Ersatz pflicht (§. 1), auf allen in Gärten und Feldern, Wiesen, Wein bergen und Waldungen verursachten Schaden." Hier kann sich gewiß Jeder dabei beruhigen. Jeder Schaden soll ersetzt und auf eine richtige Art die Würderung hergesteltt werden. Neh men Sie einmal Württemberg an; das Gesetz ist eben so gut, wie in Baden, aberdessenungeachtet giebt es noch außerdem eineVer- ordnung, welche heißt: „Die Inhaber der.Jagd, und wären es die Gemeinden selbst, dürfen die Jagd nicht aufKosten derForst- und Landwirthschast ausüben." Es ist vorhin von einem geehr ten Abgeordneten in meiner Nähe außerordentliche Furcht dar über gehegt worden, was Vorgehen würde, wenn die Jagd abge löst würde und Jeder schießen dürfte. Ist denn Württemberg außer Deutschland, könnte nicht bei uns auch das Gesetz einge führt werden, wo es ausdrücklich heißt: „Die Inhaber derFagd, und wäre es dieGrmeindesclbst, dürfen die Jagd nicht aufKosten der Forst- und Landwirthschast ausüben"? In Württemberg darf jede Gemeinde einen Flurschützen halten, nur muß die Be stellung desselben dem Forstamre angezeigt werden. Er darf aber nicht mit der Schrotflinte herumgehen, sondern muß eine KUgelbüchse haben, damit er nicht Alles wegschießen kann; er muß aber Lag und Nacht auf den Füßen sein, damit er das Feld nicht nur vor vierfüßigen, sondern auch vor zweifüßigen Dieben schütze. Nehmen Sie einmal die böhmische Jagdordnung an; in tz. 245 heißt es: „Nach der Jagdordnung ist Jedermann be fugt, von seinen Feldern, Wiesen und Weingärten das Wild, auf was immer für eine Art, abzutreiben; wenn sich bei solch einer Gelegenheit ein Wildstück durch das Springen verletzt oder zu Grunde geht, so ist der Jagdinhaber nicht berechtigt, dafür einen Ersatz zu fordern." §. 246: „Nach der Jagdordnung ist es we der den Jagdinhabern, noch ihren Jägern erlaubt und gestattet, auf Saaten, angebauten Grundstücken, Kleefeldern, und von was immer für einer Art, auch unter was immer für einem Vor wande, zu jagen, zu treiben, oder nur mit einem Vorstehhunde darauf zu suchen, selbst nicht unter dem Vorwande, den Eiern und Nestern von Fasanen und Rebhühnern nachzusuchen. Wenn ein Jagdinhaber dieses Verbot selbst übertritt, ist er mit 25 Du- caten zu bestrafen," welche das Kreisamt einzutreiben und dem jenigen, auf dessen Grund die Uebertretung geschehen ist, zuzu stellen hat. Die gemeinen Jäger aber sollen mit dreitägigem Arrest bestraft werden. Wildschaden muß, ohne Ausnahme des Wildes, in Güten, oder, weil der Schaden nachsichtlich, durch Be sichtigung und Schätzung des Kreisamts geschehen." Ich könnte noch verschiedene Paragraphen aus verschiedenen andern Län dern verlesen, ich will dies aber unterlassen. Es sind doch an dere Servitute bei uns zur Ablösung gekommen, und ist denn die Jagd etwas Anderes? Warum soll diese nicht abgelöst wer den können? - Es wird Jeder zugebrn, daß diese Servi tut nicht anders entstanden ist, wie die übrigen. Denn wie die Schafhütung entstanden, so ist gewiß auch diese Servitut entstanden. Denn.daß jedes Grundstück die Jagd früher selbst gehabt hat, ist nach dem Naturrechte unzweifelhaft und ist wohl auch noch zu beweisen. Es giebt in Städten und auf dem Lande Grundstücke genug, die gegenwärtig noch das Jagdrecht besitzen. In Rußland und Amerika hat jeder Grundstücksbesitzer das Jagd recht. Dazu kommt noch, daß die Staatsregierung selbst auf dem ersten Landtage zugestanden hat, daß die Rusticalbesitzer früher die Jagd selbst gehabt haben, denn sie sagte damals: „Die Besitzer der Grundstücke sind bei Verpachtungen vorzugsweise zu be rücksichtigen. Ausnahmsweise und in besondern Fällen ist auch die-Jagd den Grundstücksbesitzern gegen ein Acquivalent zurück- zugebett oder das Jagdrecht durch Ablösung ihnen zu überlassen." Hier wird doch ausdrücklich gesagt, daß den Grundstücksbesitzern das Jagdrecht zurückgegeben werden soll. Härte es ihnen aber nicht früher einmal gehört, wie könnte es daherJemandem in den Sinn kommen, sich dieses Ausdrucks zu bedienen? Meinem Er achten nach bedarf dieses keines Beweises, daß die Jagd ablösbar sei. Das Ablösungsgesetz spricht ausdrücklich: .„Alle Ablösung wird als ein dringendes Bedürfniß der Landeswohlfahrt aner kannt, um dadurch die möglichste Freiheit des ländlichen Grund besitzers herzustrllen." Hiersagtalso das Gesetz ausdrücklich, daß alle Ablösungen so viel als möglich begünstigt und befördert wer den sollen. Es ist gesagt worden, daß sich diesen Ablösungen unüberftrigliche Hindernisse in den Weg stellen würden, weil man nicht wüßte, wo man den Maaßstab hernehmen sollte. Ich glaube nicht, daß das so sehr schwierig sein kann; denn bei der
- Aktuelle Seite (TXT)
- METS Datei (XML)
- IIIF Manifest (JSON)
- Doppelseitenansicht
- Vorschaubilder