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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1845/46,3
- Erscheinungsdatum
- 1846
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1846,2.K.,3
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028057Z3
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028057Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028057Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Bemerkung
- Seitenzahlen 2527-2536 sind nicht vergeben
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1845/46
- Titel
- 93. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1846-03-17
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1845/46,3 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis V
- Protokoll81. Sitzung 2185
- Protokoll82. Sitzung 2221
- Protokoll83. Sitzung 2257
- Protokoll84. Sitzung 2295
- Protokoll85. Sitzung 2321
- Protokoll86. Sitzung 2351
- Protokoll87. Sitzung 2375
- Protokoll88. Sitzung 2385
- Protokoll89. Sitzung 2415
- Protokoll90. Sitzung 2449
- Protokoll91. Sitzung 2469
- Protokoll92. Sitzung 2497
- Protokoll93. Sitzung 2519
- Protokoll94. Sitzung 2553
- Protokoll95. Sitzung 2569
- Protokoll96. Sitzung 2593
- Protokoll97. Sitzung 2619
- Protokoll98. Sitzung 2651
- Protokoll99. Sitzung 2683
- Protokoll100. Sitzung 2709
- Protokoll101. Sitzung 2737
- Protokoll102. Sitzung 2765
- Protokoll103. Sitzung 2793
- Protokoll104. Sitzung 2819
- Protokoll105. Sitzung 2847
- Protokoll106. Sitzung 2879
- Protokoll107. Sitzung 2909
- Protokoll108. Sitzung 2943
- Protokoll109. Sitzung 2975
- Protokoll110. Sitzung 3011
- BandBand 1845/46,3 -
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gunst bezeichnete, denn es ist ganz offenbar, daß auch der jenige, welcher sich früher über die Jagd beschwerte, von der Jagdaufhebung nichts erlangen würde; — oder drittens müßte man beabsichtigen, em ganz anders gestaltetes Berhältniß der Berechtigung eintreten zu lassen, und das würde zu dem füh ren, was man die Ablösung des Jagdrechts nennt. Es ist schon bei der Berathung am vorigen Landtage bemerkt worden, -aß die Ablösung des Jagdrechts auch den Zweck verfehle. An die Stelle des Jagdrechts, der unmittelbaren Berechtigung würde dann der Jagdpacht treten, und ich glaube, daß das ein noch schlimmeres Berhältniß sein würde, indem die Jagd auf schärfere und beschwerlichere Weise ausgeübt würde. Wenn man aber von einer Befreiung des Bodens spricht, so muß ich bemerken, -aß eine Unmittelbare Befreiung nicht eintreten würde; man würde nur auf den Boden, statt darauf dis Jagd ausübung zu dulden, die Abentrichtung einer Rente legen, und -och den Belästigungsgrund, der bei andern Ablösungen auf gehoben wird, nämlich das Wildpret, nicht hinwegschäffen. Es würde also darin keine vollständige Befreiung zu finden sein. Aus diesen und andern Gründen, die ich nicht weiter ausführen will, habe ich geglaubt, mich so aussprechen zu müs sen, wie ich gethan habe. Abg. Sornitz: Die Majorität hat sich ganz in meinem Sinne ausgesprochen und Anträge gestellt, denen ich sämmtlich beistimmen werde. Ich will mir daher nur wenig Worte noch hierüber erlauben. 'Die Deputation sagt Seite 21: „Das Jagd- befugniß, in so fern es auf dem Grund und Boden eines Andern ausgeübt wird, umfaßt, streng genommen, ein zweifaches Recht in sich, nämlich zunächst das Recht, das Wild, welches auf diesem Grund und Boden angetroffen wird, sich anzueignen, und so dann das Recht, zu dem Ende sich auf das Grundstück des Andern zu begeben." Ich füge hinzu, die Jagdberechtigten üben ein dreifaches Recht in dieser Beziehung aus, nämlich außer den zwei von der Deputation angeführten Rechten noch ein Verbie- tungsrecht den Jagdleidenden gegenüber. Man wehrt den Leu ten, auf ihrem eigenen Grund und Boden zu schießen, wenn es auch nicht auf jagdbares Wild gerichtet; man verwehrt ihnen, Hunde auf ihren eigenen Gründ und Boden zu bringen- will überhaupt die Hunde in den Fluren nicht dulden. Man übt so nach ein Hegungsrecht auf fremdem Grund und Boden aus. Dieses Recht, wie es hin und wieder ausgeübt wird, ist ganz ge wiß, wenigstens größtentheils ein prätendirtes, und gerade die Ausübung dieses Rechts macht, neben dey mancherlei Nach theilen, die überhaupt die Jagd den Feldbesitzern verursacht, das Jagdrecht den Jagdleidenden vorzugsweise verhaßt. Wenn die Minorität der Deputation Seite 24 zur Widerlegung der An sichten der Majorität unter 4 und 5 darauf hinweist, daß diese Ablösung dem Landmanne am Ende gegen seinen Willen und Erwarten eine große Rente aufbürden werde, so muß freilich ab gewartet werden, wie sich dies künftig bei einer Ablösung, nach erst noch zu vereinbarenden Grundsätzen gestalten wird; aber be merken muß ich doch, daß die Rente nach meinem Dafürhalten sehr gering sein wird; denn allemal wird von der Nutzung auch der Wildschadenersatz, der möglicherweise für jedes Stück Wild zu leisten gewesen wäre, erst abzuziehen sein, und ob man nicht wird beweisen können, daß jedes Stück Wild regelmäßig mehr Schaden anrichtet, als es werth ist, steht sehr dahin. Bei Hasen und Kaninchen wird auch das Pulver und Blei nicht allein des einen Schusses, der sie trifft, sondern auch der vielen Schüsse, die darüber und daneben weggehen, in Abrechnung zu bringen fein, so wie denn überhaupt alle und jede Art zu jagen viele und kost bare Zeit und viel Geld kostet, so daß ein wahrer Nutzen selten herauszurechnen sein möchte. Will ich auch hiermit nicht bewei sen, daß der Berechtigte am Ende noch herauszugeben hätte, so führt eine solche Betrachtung doch gewiß dahin, daß dem Berech tigten wie dem Verpflichteten es nur lieb sein kann und muß, daß endlich einmal eine Regulirung dieser Angelegenheit durch Ermöglichung der Ablösung sowohl, wie durch Aufstellung er weiterter gesetzlicher Bestimmungen wegen Entschädigung der Wildschäden vorgenommen und der gänzliche Wegfall des von mir gedachten prätendirten Hegungsrechtsgesetzes ausgesprochen werde. Wenn die Minorität Seite 25 sagt: „daß eine solche Maaßregel, nämlich die Ablösung des Jagdrechts, sehr schwer zu verwirklichen sei, da es auch nach erfolgter Jagdablösung immer noch Reviere geben werde, wo Wild gehalten Iwerden kann und darf, und dessen Uebertritt auf fremde Reviergrundstücke immer wieder Grund zu Beschwerden über Wildschäden geben werde", so will es wirklich den Anschein gewinnen, als 'verstehe sie unter Jagdablösung etwas ganz Anderes, als darunter gemeint ist. Allerdings wird es Wild auch dann noch geben, es wird dasselbe und soll dadurch nicht ausgerottet werden, aber auf fremder Flur zu schießen, wird dann Niemandem mehr erlaubt sein, sowie denn das Jagdrecht seiner ursprünglichen Natur nach nicht darin besteht, das Wild zu hegen, — das sollte eigentlich nur in einge- zäunterr Hölzern stattsinden können — sondern mehr darin, das Wild, wenn man es auf eigenem Grund und Boden antrifft, zu erlegen und zu seinem Nutzen zu verbrauchen. In so fern die Minorität an einem andern Orte sagt, daß durch die Ablösung das Jagdrecht nur in andere Hände übergehen werde, stimme ich ihr sonach ganz bei, aber es wird dies eine gewünschte Herstel lung des natürlichen Rechts sein. Abg. Haußwald: Obgleich ich einer Gegend angehöre, in welcher nicht ein zu großer Wildstand vorhanden ist und so nach über größere Wildschäden nicht geklagt werden kann, so werde ich doch mit der Majorität der Deputation für die Ablö sung des Jagdrechts stimmen, weil ich dringend wünsche, daß der ländliche Grundbesitz auch von dieser Servitut endlich befreit werde. Es erscheint diese Servitut um so gehässiger, weil sie in kurzer Zeit als die einzige dastehen und gewissermaaßen als das letzte Ueberbleibsel des frühem Feudalwesens zu betrachten sein wird. Glauben Sie, meine Herren, es ist kein angenehmes Gefühl für- den jagdleidenden Grundstücksbesitzer, wenn er seine Pflanzungen, seine Bäume und Früchte der Beschädigung und Zerstörung durch das Wild preisgegeben sieht, ohne sich gegen dasselbe schützen und sich dessen wehren zu können. Es empört
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