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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1845/46,3
- Erscheinungsdatum
- 1846
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1846,2.K.,3
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028057Z3
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028057Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028057Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Bemerkung
- Seitenzahlen 2527-2536 sind nicht vergeben
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1845/46
- Titel
- 93. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1846-03-17
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1845/46,3 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis V
- Protokoll81. Sitzung 2185
- Protokoll82. Sitzung 2221
- Protokoll83. Sitzung 2257
- Protokoll84. Sitzung 2295
- Protokoll85. Sitzung 2321
- Protokoll86. Sitzung 2351
- Protokoll87. Sitzung 2375
- Protokoll88. Sitzung 2385
- Protokoll89. Sitzung 2415
- Protokoll90. Sitzung 2449
- Protokoll91. Sitzung 2469
- Protokoll92. Sitzung 2497
- Protokoll93. Sitzung 2519
- Protokoll94. Sitzung 2553
- Protokoll95. Sitzung 2569
- Protokoll96. Sitzung 2593
- Protokoll97. Sitzung 2619
- Protokoll98. Sitzung 2651
- Protokoll99. Sitzung 2683
- Protokoll100. Sitzung 2709
- Protokoll101. Sitzung 2737
- Protokoll102. Sitzung 2765
- Protokoll103. Sitzung 2793
- Protokoll104. Sitzung 2819
- Protokoll105. Sitzung 2847
- Protokoll106. Sitzung 2879
- Protokoll107. Sitzung 2909
- Protokoll108. Sitzung 2943
- Protokoll109. Sitzung 2975
- Protokoll110. Sitzung 3011
- BandBand 1845/46,3 -
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zuführen, sein. Das polizeiliche Bedenken, was dagegen ange führt wird, läßt sich beseitigen, wenn,, wie es auch die Deputa tion in ihrem Berichte sagt, den Gemeinden gesetzlich zur Pflicht gemacht werde, mit Ausübung der Jagd nur ei «'Individuum in jeder Gemeinde zu beauftragen, es möge dasselbe die Jagd nun pachtweise oder auf Rechnung der Csmmun übernehmen. Die Befürchtung einer Rentenüberlastung, besonders in solchen Gegenden, wo man bisher weniger Ursache gehabt habe, über Wildschäden zu klagen, kann ich ebenfalls nicht theilen; denn in solchen Ortschaften wird auch die Ablösungssumme keine allzu hohe werden können, da jedenfalls bei Ermittelung derselben auch die localen Verhältnisse mit zur Berücksichtigung kommen werden; auch ist hier in Betracht zu ziehen, daß die Ablösungs summe oder^die dafür zu gewährende jährliche Rente nicht der Einzelne, sondern die ganze Commun zu leisten hat, welche sich dafür im Genüsse der Jagd befinden wird. Ich werde daher vorerst für den Majoritätsantrag, Seite 23 des Berichts, wel cher auf die Ablösung gerichtet ist, eventuell aber, sollte dieser nicht angenommen werden, dann nach Befinden für die übrigen Apträge stimmen. Abg. Wolf: Die Gründe, die mich zu meiner Abstimmung bewegen, sind so vollständig von den geehrten Rednern vor mir entwickelt worden, daß ich nur aüszusprechen habe, wie ich mit der Majorität stimmen werde. Abg. Huth: Nur um meine Abstimmung zu motiviren, erlaube ich mir, diese Diskussion mit einigen wenigen Worten zu begleiten. Wenn auch in meiner Gegend die Hasen und andere jagdbare Thiere nicht in so ungeheuerer Menge vorhanden sind, daß sie, wie vorhin ein Redner meinte, den Erdkreis erfüllen, so ist doch der Schaden, den sie im Sommer an denKrautpflanzun- gen und im Winter an den Anlagen von Bäumen und im jungen Holze anrichten, ein nicht unbedeutender. Das hat sich im ver gangenen Jahre bei dem anhaltenden Winter sehr sichtbar ge zeigt. Ich erblicke daher in der Majorität der Deputation und in dem Anträge des Abgeordneten Schumann ein sehr geeignetes Auskunftsmittel, diesen Uebelstand endlich einmal zu beseitigen, und werde diesen Ansichten beitreten; daß die Ausführung dieser Vorschläge Schwierigkeiten haben wird, verkenne ich nicht, hoffe aber, daß es der hohen Staatsregierung und den Herren Commis- sarien gelingen werde, diese Angelegenheit zu beiderseitiger Zu friedenheit beizulegen. Kömgl. Commlffar v. Langen«: Meine Herren, es haben sich bereits in der Kammer die Ansichten vielfach für und gegen den vorliegenden Gegenstand ausgesprochen. Ich erlaube mir zuvörderst, ehe ich auf das rein Materielle eingebe, nur mit zwei Worten des Ganges zu erwähnen, welchen die Gesetzgebung hierüber in unserm Vaterlande genommen hat. Es ist bekannt, daß vor dem Jahre 1814 mannichfache Zweifel über die Verbindlichkeit einer Entschädigung für Wildschäden obwalteten. Die Behörden sprachen darüber verschieden, und es fehlte an einem klaren Gesetze. DaS Generalgouvernements patent von 1814 sprach ein doppeltes Recht aus, erstens das Wild abzuhalten, und dann die Verbindlichkeit, den Schaden zu vergüten. Allein es fehlte nicht an Zweifeln bei der Aus legung dieses Gesetzes, und die Wortedeffelben gaben allerdings dazu Anlaß. Man zweifelte namentlich über den Umfang der Dispositionen. Zwei andrrweite Normen, die von 1817 und 1818, betreffen blos das Verfahren hinsichtlich der fiskalischen Jagdberechtigung. Eben so stellt das Generale von 1830 nicht direkt etwas auf, was als allgemeine Norm angesehen werden kann. Im Jahre 1836 ünd 1837 kam derselbe Gegen stand wieder bei den Ständen zur Sprache. Hier war bereits von der Möglichkeit oder Unmöglichkeit der Ablösung die Rede. Es führte auch dies zu keinem Resultate, wohl aber hatte eine anderweite Diskussion auf einem andern Landtage die Verord nung ron 1840 zur Folge. Das ist nun als das neueste und allgemein normative Gesetz anzusehen. Es spricht dieses Gesetz aus, daß der Schade, der durch die Hasen herbeigeführt wird, und daß die Schäden, welche in den Waldern von dem Wilde angerichtet worden sind, ebenfalls nicht vergütet werden sollen, wohl aber diejenigen Beschädigungen, die durch das Wild auf den Feldern, Gärten u. s. w. verursacht worden sind. Es wurde bei her Diskussion dieses Gesetzes anerkannt, daß die Jagd ein Recht sei, so gut, wie jedes andere, daß man diesem Rechte Rücksichten widmen müsse, die jedem Rechte zu widmen sind, und daß das Wild nothwendigerweise einen Aufenthalt haben müsse, der eben der in den Wäldern sei. Das waren die Motive, die dieser Disposition zum Grunde lagen. Auf dem Landtage von 1843 kam wieder die Ablösung der Jagd und der Schade, der durch Hasen angerichtet wird, zur Sprache. Allein auch diese Diskussion hatte kein Resultat, es wurde auch hier die Unmöglichkeit, weiter zu gehen, wenigstens von vielen Seiten anerkannt. DiejetzigenPetirionen haben zunächst, wie oft erwähnt worden ist, die Ablösung der Jagd zum Gegenstände. Hierbei ist denn doch einigermaaßen aufden Begriff des Rechtes selbst zurückzugehen, und man kann nicht durchaus von andern Ablösungen sofort einen Schluß auf die Ablösung der Jagd machen. Das Jagdbefugniß ist ein selbstständiges Befugniß, hängt nicht einmal ganz nothwendig mit dem Grundbesitze zu sammen und muß schon deshalb nicht mit den Servituten verwechselt werden, wenn auch nicht zu leugnen ist, daß das Recht, auf fremden Grund und Boden sich zu begeben, eine Analogie desselben Verhältnisses ist. Ferner muß man dabei hedenken, daß das Ablösen der Jagd darum von dem Ablösen der bereits abgelösten Befugnisse sich unterscheidet, weil bei letztem sofort das Object verschwindet durch Bezahlung des Preises, dies aber bei der Jagd der Fall nicht ist, weil das Wild nicht verschwinden würde. Es wäre also nicht eine Ablösung in dem Sinne der frühem Ablösungsge setze, sondern eine Uebertragung des Rechts von dem jetzt Berech tigten auf andere Berechtigte. Es würde, an sich genommen, dann, statt daß der größere Grundeigenthümer in der Regel die Jagd ausübt, jeder einzelne Grundbesitzer die Jagd ausüben. Daß man dies nicht wünschen kann, ist wohl nur zu klar. Schon aus allgemein polizeilichen Rücksichten würde das unthunlich sein. Allein man hat dagegen gesagt, es würden nun hie Ge-
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