Suche löschen...
Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1845/46,3
- Erscheinungsdatum
- 1846
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1846,2.K.,3
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028057Z3
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028057Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028057Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Bemerkung
- Seitenzahlen 2527-2536 sind nicht vergeben
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1845/46
- Titel
- 93. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1846-03-17
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1845/46,3 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis V
- Protokoll81. Sitzung 2185
- Protokoll82. Sitzung 2221
- Protokoll83. Sitzung 2257
- Protokoll84. Sitzung 2295
- Protokoll85. Sitzung 2321
- Protokoll86. Sitzung 2351
- Protokoll87. Sitzung 2375
- Protokoll88. Sitzung 2385
- Protokoll89. Sitzung 2415
- Protokoll90. Sitzung 2449
- Protokoll91. Sitzung 2469
- Protokoll92. Sitzung 2497
- Protokoll93. Sitzung 2519
- Protokoll94. Sitzung 2553
- Protokoll95. Sitzung 2569
- Protokoll96. Sitzung 2593
- Protokoll97. Sitzung 2619
- Protokoll98. Sitzung 2651
- Protokoll99. Sitzung 2683
- Protokoll100. Sitzung 2709
- Protokoll101. Sitzung 2737
- Protokoll102. Sitzung 2765
- Protokoll103. Sitzung 2793
- Protokoll104. Sitzung 2819
- Protokoll105. Sitzung 2847
- Protokoll106. Sitzung 2879
- Protokoll107. Sitzung 2909
- Protokoll108. Sitzung 2943
- Protokoll109. Sitzung 2975
- Protokoll110. Sitzung 3011
- BandBand 1845/46,3 -
- Links
-
Downloads
- Einzelseite als Bild herunterladen (JPG)
-
Volltext Seite (XML)
munden die Jagd durch gemeinschaftliche Jäger oder Schützen ausübsn. Auch hier würde bei weitem sich nicht das günstige Werhältniß Herausstellen, welches manche der geehrten Abgeord neten in einem solchen Zustande erblickt haben. Denn der grö ßere Grundbesitzerwürde jedenfalls, wie bisher, auf seinem Grund und Boden allein jagen wollen. Gemeinde würde gegen Ge meindeaustreten, und es würden nichts desto weniger Differenzen, Streitigkeiten und Unannehmlichkeiten mancherlei Art daraus hervorgehen. Sodann muß man die Schwierigkeiten der Ab lösung gar sehr in's Auge fassen. Es ist, wenn auch nicht einzig und allein, dennoch die Unannehmlichkeit mit zu berücksichtigen; nicht blos der abstracte Werth des Wildes, sondern die Berechti gung an sich kommt in Betracht, und es würde hier ganz und gar an einem Maaßstabe fehlen. Im Ganzen sieht man wohl, daß die Vorschläge in ihrem letzten Resultate auf die Vertilgung des Wildes hinauslaufen, und daß diese nicht anzurathen ist, daß sie gewissermaaßen gegen die Ordnung der Dinge läuft, das ist schon in den Discussionen vom Landtage 1843 von vielen der Redner anerkannt worden, die jetzt noch in der Kammer gegen wärtig sind. Es wurde von einem der letzten Redner gesagt, daß die Processe wegen der Entschädigung deswegen nicht aufhören würden. Selbst wenn man annähme, daß dann eine Entschädi gung von einem Jagdberechtigten gegen den andern, im Falle Wild übertritt, gegeben werden müßte, würden solche Klagen fast niemals ein günstiges Resultat haben, weil nur schwer nach zuweisen sein würde, von welchem Jagdrevier das Wild überge treten ist. So viel die processualischen Bestimmungen betrifft, die zur Sprache kamen, und hinsichtlich derRestitutionder Kosten, muß ich bemerken, daß hier ein kleiner Jrrthum vorliegt. Im Generalgouvernementspatentwird im§. I2gesagt: „DieKosten her Untersuchung und Würderung erweislicher Wildschäden trägt der Jagdberechtigte, in so fern er nach den Bestimmungen dieses Patents zum Ersatz der Schäden verbunden ist." Nun dieser Punkt ist auch nicht abrogirt, und es geht natürlich in die ser Sache nach den allgemeinen wesentlichen processualischen Grundsätzen. Daß in dem einen oder apdern Falle die factischen Verhältnisse so sein mögen, daß besondere Anträge vorkommen, welche auch eine besondere Kostentragung veranlassen, daß hier bei Kosten mit unterlaufen können, die nicht in die allgemeinen Kosten zu rechnen sind, ist nicht zu leugnen; dem aber kann kein Gesetz abhelfen, man würde gegen die wesentlichen Grundprin- cipien des Proceffes verstoßen. Das Betreten der Felder würde auch nach einer solchen Ablösung nicht aüshören, es würde der Eine mehr oder weniger über dgs Feld des Andern gehen, es würde dies zu den vorhin angegebenen Differenzen führen. Der Processe würden nicht weniger sein, sie würden fortdauern, da' man es jetzt nur mit den größern Grundbesitzern zu thun hat, dann aber, wenn durch die Gemeinde die Jagd ausgeübt würde, man es mit Mehrern zu thun haben würde. Der Mißbrauch in Ausübung des Jagdvergnügens würde immer deswegen den Gebrauch noch nicht ausschließen, und glauben Sie nicht, daß der Mißbrauch endigen würde, wenn das, was die Petenten wünschen, geschähe. In Bezug auf die polizeiliche Befugniß ist bereits erwähnt worden, daß das nur einer Anzeige bedurft hätte. Hinsichtlich des Verfahrens aber ist nicht zu leugnen, daß die beiden Gesetze von 1817 und 1818, wie wohlthätkg und human sie in ihren Grundprincipien gestellt sind, doch nicht einen allge meinen Character haben. Ohne daß nun darüber etwas definitiv zugesichert werden kann, so kann ich doch die Erklärung geben, daß die Regierung diesem Punkte, welcher das Verfahren be trifft, ihre Aufmerksamkeit zuwenden werde. Abg. Haden: Schon am vorigen Landtage habe ich meine Ansichten über diese Jagdverhältnisse kundgegeben, und ich ge stehe, daß sie sich im Verlaufe dieser Zeit nicht geändert haben. Ich will auch, um Mißverständnissen zu begegnen, bemerken, daß ich mich mit der Majorität der Deputation einverstanden erklä ren werde. Wenn aber die Deputation der Kammer vorschlägt, einen Antrag darauf zu stellen, daß den Ständen ein Gesetzent wurf vorgelegt werde, nach welchem auf einseitigen Antrag die Ablösung der Jagdgerechtkgkeit erfolgen solle, so ist hierzu nur zu bemerken, daß die Ausführung der Ablösung sich als sehr schwer Herausstellen wird. Ich habe mich gefragt, wie das wohl mög lich zu machen wäre, und hier hat fick mir ein doppelter Weg ge zeigt. Einmal wird der Maaßstab möglicherweise in dem Flächen raume zu suchen sein. Allein daß dieser ein sehr schwieriger ist, ergiebt sich daraus, weil hierbei nicht blos auf die klimatischen, sondern selbst auf die Bodenverhältnisse Rücksicht genommen werden müßte. Denn wie gesagt, während Lampe in Karlsfeld als Einziger seines Geschlechts sich zum nahen Hungertode vor bereitet, so erfreuen sich in den Ebenen von Leipzig und Dresden Tausende ihres Daseins. Oder mit andern Worten: während in den hohem Gebirgsgegenden auf 100 Ackern ein Hase anzu treffen ist, so sitzt in den nieder» Gegenden auf jedem Acker einer. Daraus ergiebt sich, daß auch die Ablösung nach dem Flächen raume des Grundbesitzes eine sehr schwierige Aufgabe ist. Der zweite Ermittelungsweg dürfte der Reinertrag sein. Wie soll aber der gesucht werden? Etwa aus den Jagdregistern der Be rechtigten? Ja, meine Herren, glauben Sie nur, daß es mit sol chen Registern eine eigenthümliche Bewandtniß hat. Mancher hat gar keins, Mancher sucht eine Ehre darin, sehr viel geschossen zu haben. Deshalb eignen sich solche Register nicht zur Grund lage einer Ablösung; es mangelt die Glaubwürdigkeit, und es würde eine sehr große Ungleichheit bei der Ablösung zuwege ge bracht werden, wenn man darauf fuße» wollte. Oder sollte man vielleicht annehmen, daß der Jagdpacht ein Anhalten hierbei ge ben könnte ? Das wäre der allerschlimmste Weg, welchen man einschlüge, indem dann die Pflichtigen häufig die Jagdlust zu be zahlen haben würden. Mit einem Worte, ich glaube, daß durch die Ablösung auf einseitige Provokation große Nachtheile für die Verpflichteten vorkommen können. Wenn aber die Gemeinden diese Jagd wirklich ablösten, so sind vom Ministertische aus die polizeilichen und andere Bedenken schon geschildert worden, und auch ich glaube, daß es nicht zu gestatten ist, daß ein Jeder auf die Jagd gehen darf. Es muß also daS Befugniß einem Einzel nen übertragen werden, oder die Gemeinden verpachten die Re viere. Dadurch aber wird der Schaden, der durch die Jagd ver-
- Aktuelle Seite (TXT)
- METS Datei (XML)
- IIIF Manifest (JSON)
- Doppelseitenansicht
- Vorschaubilder