Suche löschen...
Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1845/46,3
- Erscheinungsdatum
- 1846
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1846,2.K.,3
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028057Z3
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028057Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028057Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Bemerkung
- Seitenzahlen 2527-2536 sind nicht vergeben
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1845/46
- Titel
- 93. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1846-03-17
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1845/46,3 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis V
- Protokoll81. Sitzung 2185
- Protokoll82. Sitzung 2221
- Protokoll83. Sitzung 2257
- Protokoll84. Sitzung 2295
- Protokoll85. Sitzung 2321
- Protokoll86. Sitzung 2351
- Protokoll87. Sitzung 2375
- Protokoll88. Sitzung 2385
- Protokoll89. Sitzung 2415
- Protokoll90. Sitzung 2449
- Protokoll91. Sitzung 2469
- Protokoll92. Sitzung 2497
- Protokoll93. Sitzung 2519
- Protokoll94. Sitzung 2553
- Protokoll95. Sitzung 2569
- Protokoll96. Sitzung 2593
- Protokoll97. Sitzung 2619
- Protokoll98. Sitzung 2651
- Protokoll99. Sitzung 2683
- Protokoll100. Sitzung 2709
- Protokoll101. Sitzung 2737
- Protokoll102. Sitzung 2765
- Protokoll103. Sitzung 2793
- Protokoll104. Sitzung 2819
- Protokoll105. Sitzung 2847
- Protokoll106. Sitzung 2879
- Protokoll107. Sitzung 2909
- Protokoll108. Sitzung 2943
- Protokoll109. Sitzung 2975
- Protokoll110. Sitzung 3011
- BandBand 1845/46,3 -
- Links
-
Downloads
- Einzelseite als Bild herunterladen (JPG)
-
Volltext Seite (XML)
digten ein höheres Quantum zugesprochen wird. Es ist daher bei fiskalischen Beschädigungen nicht leicht möglich, eine noch einfachere Form aufzustellen. DerDberforstmerster ist berech tigt, mit den Leuten sich zu vereinigen, und es ist den Oberforst meistern nachgelassen worden, auch größere Beschädigungen, als früher gesetzlich bestimmt war, auf der Stelle vergleichs weise abzumachen und in der kürzesten Frist die Entschädigungs gelder auszuzahlen. Ist es aber nicht möglich, daß eine Ver einigung zu Stande kommt, dann werden allerdings Sachver ständige herbeigezogen. Diese aber werden von den Gerichts behörden bestellt; es sind die Amtslandgerichtspersonen, und wenn geäußert worden, daß Mißtrauen stattsinde, so weiß ich nicht, wie man gegen diese Männer mit Mißtrauen hat erfüllt werden können, wenigstens würde ich, der ich in meiner frühem Stellung vielfach mit solchen Würderungen beschäftigt gewesen bin, ihnen das Anerkenntniß vindiciren müssen, daß ich nie Veranlassung gehabt habe, zu bemerken, daß sie aus Rücksicht für den Fiscus die Beschädigten beeinträchtigt hätten. Es hat auch der Fiscus bei der Bestellung dieser Taxatoren gar keine Concurrenz; die Forst- und Berwaltungsbeamten haben zwar die Pflicht, darauf aufmerksam zu machen, ob der Scha den wirklich vom Wilde herrühre, aber auf die Abschätzung keinen weitern Einfluß; der Schaden wird einfach von den Amtslandgerichtspersonen, wie es im Gesetze vorgeschrieben, festgestellt; es bedarf keines rechtlichen Erkenntnisses darüber, sondern eß wird die Berechnung eingesendet und danach der Betrag ausgezahlt, welche Auszahlung sich nur dann verzögert, wenn sich Jrrthümer oder Zweifel ergeben, in welchem Falle es dann erst zur richterlichen Entscheidung kommt. Dieser Fall ist jedoch sehr selten, so daß mir in der neuesten Zeit nur ein einziger erinnerlich ist. Es ist weiter im Berichte noch in Er wähnung gekommen, daß durch die Jagdablösung auch die Jagdfrohnen mit in Wegfall kommen würden. Von fiskali scher Seite sind diese Jagdsrohnen im ganzen Lände, bis auf einen einzigen Amtsbezirk, und meist Vergleichswelse abgelöst, und in jenem einzigen Bezirke ist die Ablösung nur darum noch nicht geschehen, weil Aussicht vorhanden ist, daß sie bei anderer Gelegenheit ebenfalls im Wege des Vergleichs zu Stande kommen werde. Weiter ist gesagt, es ständen die Wildschä den zu dem Ertrage der Jagd in gar keinem Verhältnisse, überstiegen vielmehr den letzter«. Ein angemessenes Verhält- niß des Schadens zum Ertrage fepzusteüen, dürfte eben so schwer sein, als die Feststellung eines angemessenen Wildstands; was aber die letztere Angabe betrifft, daß die Summe der Ent schädigung den Ertrag übersteige, so kann das nur von einzelnen Fällen gelten- Denn in den Jahren, welche hier allein in Betracht kommen können, von 1832 bis mit 1845, haben die fiskalischen Jagden 142,504 Lhlr. 9 Ngr. 3 Pf. eingebracht, während die bezahlte Summe für Wildschäden nur 17,579 Lhlr. 2 Ngr. 2 Pf. betrug. Frü her betrugen die Wildschäden jährlich 30,000Lhlr. und mehr, schon im Jahre 1834 aber konnte den Ständen die Versicherung gegeben werden, daß sie bereits auf 4000 Lhlr. durchschnittlich gesunken, und jetzt betragt der Durchschnitt auf die gefammte' Zeit von 1832 bis mit 1845:1255 Lhlr. 19 Ngr. 4 Pf. jährlich. Es ist ferner im Berichte der Kosten gedacht, die das Zusammen ziehen der bei den fiskalischen Taxationen concurrirenden Behör den veranlasse. Die Kosten sind bei fiskalischen Wildschäden allemal vom Fiscus übertragen worden. Es kann aber auch durch das Zusammenziehen der Behörden kein Kostenauf wand erwachsen, da weder der Amtshauptmann, der als bei der Sache völlig unbetheiligter Beamter concurrirt, noch die Forst beamten etwas zu beanspruchen haben. Die Entscheidung der Sache hängt ebenfalls nicht von mehrer» Behörden ab. Ich habe schon erwähnt, daß die Entschädigung unbedingt gewährt wird, wenn nicht Jrrthümer bei der Taxation oder rechtliche Be denken sich ergeben haben. Ich komme noch mit ein paar Wor ten auf die Vorschläge zurück, welche in Bezug auf die Abände rung des Verfahrens gemacht worden sind. Es ist gesagt, daß es wünschenswerth sei, daß zunächst auch der Beschädigte mit concurrire. Das ist bei den fiskalischen Schädenwürderungerr allemal der Fall gewesen. Die Betheiligten haben jederzeit concurrirt, und mir ist kein Fall bekannt, wo dies nicht geschehen wäre. Es ist ferner in Vorschlag gekommen, daß drei Sachver ständige gewählt würden, einer von den Beschädigten, der zweite von dem Fiscus und der dritte von der Behörde. Ich finde darin kein Bedenken, wenn nur im Allgemeinen zum vor aus fcststeht, aus welcher Classe von Personen diese Wahl statt finden kann. Denn wäre es ganz in die -Willkür des Beschädig ten gestellt, wen er wählen wollte, so würde dies den Fiscus viel fach benachtheiligen können. Es liegt allerdings im Interesse des Jagdberechtigten, daß nicht unbeschränkt Jeder zu einer sol chen Taxation zugezogen werden könne. Denn für den Fall, daß der Schade als ein Wildschaden von dem von der Forstver- waltung zugezogenen Sachverständigen gar nicht anerkannt oder doch nur für geringfügig erklärt würde, daß auch der andere, vom Richter gewählte Sachverständige den Schaden nur M einen geringen anerkennen könnte, daß aber gleichwohl dieser Schade von dem dritten sehr hoch taxirt würde, müßte nach einer durchschnittlichen Berechnung dennoch unverhältnißmäßkge Entschädigung stattsinden, während doch hier ein wirklicher oder bedeutender Schaden gar nicht vorgekommen wäre. Wenrr endlich schließlich noch der Wunsch geäußert worden ist, daß so viel als möglich die fiskalischen Jagden vererbt werden möchten, so darf ich nur auf dis Uebersichten über die Verwaltung des Domainenfonds Hinweisen, um es darzuthun, wie oft dergleichen Veräußerungen bisher schon stattfanden. In allen Fällen, wo nicht erhebliche Bedenken dagegen eintreten, ist der Fiscus ge wählt, darauf einzugehen, so fern nur nicht ganze Complexe zer rissen werden sollen, und also nicht darauf eingegangen werden kann, ohne wesentliche Nachthrile herbeizuführen. Es läßt sich im Allgemeinen nicht über diesen Gegenstand sprechen, sondern nur, wenn der einzelne Fall gegeben ist. Ich darf aber im All gemeinen cs aussprechen, daß der Fiscus immer geneigt sein wird, sowohl auf Vererbung als Verpachtung der Jagden einzu gehen.
- Aktuelle Seite (TXT)
- METS Datei (XML)
- IIIF Manifest (JSON)
- Doppelseitenansicht
- Vorschaubilder