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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1845/46,3
- Erscheinungsdatum
- 1846
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1846,2.K.,3
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028057Z3
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028057Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028057Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Bemerkung
- Seitenzahlen 2527-2536 sind nicht vergeben
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1845/46
- Titel
- 93. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1846-03-17
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1845/46,3 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis V
- Protokoll81. Sitzung 2185
- Protokoll82. Sitzung 2221
- Protokoll83. Sitzung 2257
- Protokoll84. Sitzung 2295
- Protokoll85. Sitzung 2321
- Protokoll86. Sitzung 2351
- Protokoll87. Sitzung 2375
- Protokoll88. Sitzung 2385
- Protokoll89. Sitzung 2415
- Protokoll90. Sitzung 2449
- Protokoll91. Sitzung 2469
- Protokoll92. Sitzung 2497
- Protokoll93. Sitzung 2519
- Protokoll94. Sitzung 2553
- Protokoll95. Sitzung 2569
- Protokoll96. Sitzung 2593
- Protokoll97. Sitzung 2619
- Protokoll98. Sitzung 2651
- Protokoll99. Sitzung 2683
- Protokoll100. Sitzung 2709
- Protokoll101. Sitzung 2737
- Protokoll102. Sitzung 2765
- Protokoll103. Sitzung 2793
- Protokoll104. Sitzung 2819
- Protokoll105. Sitzung 2847
- Protokoll106. Sitzung 2879
- Protokoll107. Sitzung 2909
- Protokoll108. Sitzung 2943
- Protokoll109. Sitzung 2975
- Protokoll110. Sitzung 3011
- BandBand 1845/46,3 -
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daher im Allgemeinen bei, doch bemerke ich, daß sie in eini gen beiläufig von ihr erwähnten Punkten dem Jagdberechtigten Rechte zuzuschreiben scheint, die ihm nicht zustehen. Die De putation geht davon aus, in dem Rechte der Jagd ein zwei faches Recht zu finden, das eine, daS Wild zu hegen, und das andere, sich zu diesem Behufs auf das Grundstück des An dern zu begeben. - An einer andern Stelle des Deputations gutachtens ist gesagt worden, daß hierdurch sehr ost die Saat felder und Wiesen, zumal, wenn sie durchnäßt worden sind, bedeutenden Nachtheil erleiden könnten. Ich habe auch von vielen Abgeordneten, welche sich gegen das Jagdrecht ausspra chen , erwähne^ hören, daß durch diese Durchschrertungsn der Felder diesen großer Nachthcil zugefügt würde. Damit, daß die Deputation angenommen, der Jagdberechtigte habe zur Ausübung der Jagd das Recht, sich auf die Grundstücke zu be geben, bin ich einverstanden; es ergiebt sich hieraus, daß er zu andern Zwecken, obschon Jagdberechtigter, fremden Grund und Boden nicht betreten darf, insbesondere also auch zu Zeiten, wo keine Jagd ausgeübt werden darf, nicht auf die Felder der Jagdleidenden gehen darf. Wenn aber auch der Jagdberech- tigte erweichte, vom Regen durchnäßte Felder durchschreiten oder durchschreiten lassen wollte, so würde dies in der That Mutwillen fein und nach meiner Ansicht als Beschädigung fremden Eigenthums unter das Criminalgesetzbuch fallen und strafbar sein. Das Recht der Jagd ist in den engsten Grenzen zu halten und in Zweifelsfällen streng auszulegen; gewiß ist es aber, daß der Jagdberechtigte, wenn er Saatfelder oder Getreide durch das Durchlaufen beschädigt, den daraus hervorgehenden Schaden ersetzen muß und dazu angehalten werden kann. Bei Ueherschreitung der, wie gesagt, stets auf's engste auszulegenden Grenzen des Jagdrechts kann der betroffeneJagdberechtigte auch gepfändet werden. Aber haben einige Abgeordnete sogar wieder erwähnt, es fei sehr oft der Fall vorgekommen, daß Jagdberech tigte Hunde und Hausthiere, die sie auf dem Reviere ge troffen, niedergeschoffen hätten, so ist dies eine arge Ueberschrei- tung des Jagdrechts. Wer dies thut, ist meiner Ansicht nach wegen muthwilliger Verletzung fremden Eigenthums strafbar; gewiß aber ist es, daß er die Lhiere ersetzen muß. Es ist dies nicht etwa eine Meinung, welche ich ohne weitern Anhalt blos als eigne aufstelle, sondern in unserer Kammer selbst befin det sich ein ausgezeichneter Jurist, welcher diese Meinung vor Gerichten vertheidigt und ihre Bestätigung erlangt hat. In dieser Hinsicht würde es also nichts weiter bedürfen, als dem Ueberschreiter des Jagdrechts entgegenzutreten und ihn auf vol len Schadenersatz zu verklagen, in den er von den Gerichten ver- urtheilt werden wird. Ich muß aber auch darauf aufmerksam machen, daß mir Sachsen in dieser Beziehung hinter andern Ländern weit zurückzustehen scheint, wenn ich die Beschränkung der Verpflichteten rücksichtlich der Abwehr des Wildes und der Verteidigung gegen den durch dasselbe drohenden Schaden be trachte. Es ist z. B. in Oesterreich bereits 1786 einem jeden Jagdberechtigten bei 20 Ducaten Strafe untersagt worden, fremde Felder zu betreten. Ich muß also sagen, daß Sachsen in diesem Punkte hinter Oesterreich zurücksteht. Ferner ist in Preu ßen seit 1811 bestimmt, daß die Malischen Jagden anPrivat- eigenthümer abgegeben oder abgelöst werden können, und in Württemberg kann nach dem Criminalgesetzbuche jeder Grund stücksbesitzer das Wild auf seinem Felde tödten lassen und sich so gegen Schaden schützen. Was nun aber die Gründe anlangt, welche gegen die angerathene Ablösung der Jagd vorgebracht worden, so besteht der hauptsächlichste Grund in der Schwierig keit der Auffindung gesetzlicher Bestimmungen über die Ablösung und des Entschädigungsmaaßstabes. Aber die Kammer würde, wollte sie hier etwas bestimmen oder Vorschlägen, hierin der Initiative der Regierung vorgreifen. So viel Scharfsinn traue ich der Regierung zu, daß sie passende Mittel finden würde, um die Ablösung der Jagd durchzuführen. Andere Länder haben das Beispiel gegeben, und haben sich hier allerdings schon ein zelne Uebelstände in Folge der geschehenen gezeigt, so würde diese Erfahrung in dem Ablösungsgesetze für Sachsen zu benutzen und darin die Nachtheile zu vermeiden sein. Wende ich mich nun zu den Gründen, welche namentlich die Minorität der Deputa tion aufgestellt hat und welche zum Theil vom Herrn Commissar v. Langenn wiederholt worden sind, so finde ich unter.1 einen Grund, der mich allerdings sehr überraschen mußte, nämlich daß in der jetzigen Zeit nicht mehr über unverhältnißmäßigen Wild stand geklagt werde und sich das Wild vermindert habe. "Das ist für jetzt richtig, aber diesen glücklichen Umstand verdanken wir nicht einer absichtlichen Verminderung des Wildes, sondern höherer Hülfe, dem Schnee, dem Froste im Jahre 1844, hier durch sind die jagdleidenden Grundstücksbesitzer von dem damals gerade sehr schweren Drucke des Wildes befreit worden. Aber dies beweist nichts für spätere Zeiten; jetzt schon ist der Wildstand immer mehr wieder im Wachsen begriffen; denn die Jagdberech tigten haben, veranlaßt durch die Verminderung des Wildes, jcht Anstand genommen, Wild zu schießen, und hegen es, bis eS wieder den vollen frühern Stand erlangt haben wird. Die letz tere Zeit hat es bewiesen, daß solche Rechte, die nur zur Annehm lichkeit dienen, die nur als Luxusartikel behandelt und we niger um der Nutzbarkeit des Rechts, als um eine noble Passion zu befriedigen, ausgeübt werden, am allerdrückendsten für die Verpflichteten werden. Ich erinnere an das Jahr 1842, wo in vielen Gegenden des Landes der Wildstand bis auf eine alles Gefühl der Billigkeit übersteigende Weise gepflegt worden ist. Ja, diese „Annehmlichkeit" scheint alle bessern Gefühle in den Jagdberechtigten zu unterdrücken und zu verknorpeln. Männer, die hundert und tausend Lhalcr zu gemeinnützi gen Zwecken wegzugeben sich bereit finden würden, können es nicht über sich gewinnen, wie im Nothjahre' 1842, das Wild um einen oder zwei Monate früher wegzuschießen, weil ein Hasenfell später einigeSechser mehr gelten würde. Sie haben sich nicht dazu bewegen lassen, wenn auch der von Mäuse- und Hamsterfraß heimgesuchte bandwirth der Aussicht auf die Ernte immer mehr beraubt wurde. Im Jahre 1842 war der Wildstand so groß herangepflegt, daß, wurde heute Kraut ge pflanzt, morgen es die Hasen gefressen hatten; den nächsten Lag
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