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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1845/46,3
- Erscheinungsdatum
- 1846
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1846,2.K.,3
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028057Z3
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028057Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028057Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Bemerkung
- Seitenzahlen 2527-2536 sind nicht vergeben
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1845/46
- Titel
- 93. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1846-03-17
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1845/46,3 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis V
- Protokoll81. Sitzung 2185
- Protokoll82. Sitzung 2221
- Protokoll83. Sitzung 2257
- Protokoll84. Sitzung 2295
- Protokoll85. Sitzung 2321
- Protokoll86. Sitzung 2351
- Protokoll87. Sitzung 2375
- Protokoll88. Sitzung 2385
- Protokoll89. Sitzung 2415
- Protokoll90. Sitzung 2449
- Protokoll91. Sitzung 2469
- Protokoll92. Sitzung 2497
- Protokoll93. Sitzung 2519
- Protokoll94. Sitzung 2553
- Protokoll95. Sitzung 2569
- Protokoll96. Sitzung 2593
- Protokoll97. Sitzung 2619
- Protokoll98. Sitzung 2651
- Protokoll99. Sitzung 2683
- Protokoll100. Sitzung 2709
- Protokoll101. Sitzung 2737
- Protokoll102. Sitzung 2765
- Protokoll103. Sitzung 2793
- Protokoll104. Sitzung 2819
- Protokoll105. Sitzung 2847
- Protokoll106. Sitzung 2879
- Protokoll107. Sitzung 2909
- Protokoll108. Sitzung 2943
- Protokoll109. Sitzung 2975
- Protokoll110. Sitzung 3011
- BandBand 1845/46,3 -
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dchndh der. Minorität, tpomit sie, dem Anträge der Majorität ey^egentritt, sich nicht, rechtfertigen lqffen. Werfen Sie nun poch einen Blich auf-das Unheil, welches die Jagd in vieler aHerer Hinsicht gebracht HG, erinnern Sie, sich., m,ie viel Mgn-, schenhlut/MMtlich für dseses, Recht geopfert w.orden. ist, ugd MnHie christlich zugestehen ychssen, daß-Has ganze Jagdrecht uyd chllesMiK.it) Sgchsen nicht so viel werth ist^ als, ein und^ Has schlechteste Menschrnleben, vorj den?n dö,ch.so. viele srho,n.um Hasen oh,er Rehe wi^en geopfert.worden sind und es noch wer?, den, wenn die Ablösung ber Jagd nicht erfolgt, so rperden Sie wir beistimmen, daß es in Hinsicht auch auf, die Humanität wünschen,scherth sein muß, den Anträgen der Majorität der De- putatjon beizutreten. Staatsminister v, Z e sch au,? Auf eine Aeußerung des 8^ ehrten Abgeordneten gestatte ich. mir eine Erwiderung. Es. äußerte derselbe, dgß die Jagdberechtigte» nicht einmal in solcher. Zeit, wo ein besonderer Noth stand vorhanden gewesen sei, sich entschlossen hatten, das vorhandene Wild früher, als gewöhnlich, und in. größerer Menge, qbzuschießen. Was die Priyatberech- tigten betrifft, so vermag ich das .nicht zu beurthejlen; es liegt mir. atze? ob, die fiscalischen, Jagden gegen diesen.Porwurf zu rechtfertigen. Auf Grund; der gehaltenen Schutzbücher bemerke ich, daß rm Jahre l842 mehr, als im Jahre 1641, abgeschossen wurden 59 Stück Rothw.ild, 267 Stück Rehwild, 3210 Hasen, 1843,80 Stück Rothwild, 558 Stück Rehwild, 630Hasenmehr, als 1841. Es geht aüS dieser Wittheilung hervor, daß von der Fin-nzbehörde auf die damaligen Verhältnisse vollständig Nück- sicht geflsmul^n,wprd,en ist. Nun noch einige allgemeine Bemer kungen. Ich? sehe ppn dem Vergnügen, welches man bei der Jagd,in Anschlag bringt, ganz ab. Ich kenne dasselbe nicht und weist mithin auch dey .GesiUß und,den Merth.desselberi nicht rich tig zu würdigen. . Ich, st^e mich nur auf den rechtlichen Stanh- pupkt. Daß die Jagd ein Recht,, ein.unbestrittenes Recht ist, daxüber waltet kein Zweifel,ob; als unzcheifelhgft kann,man also auch die Aissicht,aussprechen, daß. von.einer Entschädigung nur dann die Rede semkan,n, wenn dieses Recht gemißbraucht, wenn es.in einem unerlaubten Umfange ausgeübt wird, und dieses ist nur artzutiehmech, wenn, ein übermäßiger Wildstand-vorhanden ist. Die Schwiesigkeit.abe^. die^Frage zu entscheiden, ist von aHn Gesetzgebungen aWrk^nnt word?n. Mithin kommt es- darauf, an, eiyM andern Heg der Ausgleichung .auszumitteln. DiesenMeg haben wirbereits durch den Erlaß deß,Gesetzes, von- 18D betreten. Man hat bereits mancheMildggttungen,, die es früher lm Land? gab, ganz beseitig^,, nämlich das Schwarzwild. Sie existirenssn Sachsen nicht mehr, . Man hat.das,Rothwild vermindert und hat.,es.hauptsächlich nm nych^mit den Rehen zu thun.. Nun.unterliegt eswohlkeinem Zweifel, daß xineVer- , pstichtung, Rehsch^denzu vergüten,nurvorhandengewesen sein whrde, wHnn ein übermäßiger Wildstand .vorhanden. gewesen wZre. Man HH,ahex,imD/eL),M. MMcht-Fuf,- dje,Frage, ob ein, übermäßiger Wildstand vorhanden. NM.unbedingt die.,Hrgütüng aller,Schaden. ausgesprochM,,, welche die.Rehe auf den Feldern derübt haben, und dupch djeses. Gesetz hie Schaden- in den Wäldern und die, von den übrigen Wildgattungen verübten ganz abgeschnitten. Ich betrachte, diese Bestimmung alleine Art, von Compromiß, um die?Sache auf angemessene Weise zu ordnen. Wenn jetzt so vielfachvon der Ablösung der Jagd, eine Beseitigung der Wildschäden gehofft wird, so dürfte sich schließlich dadurch, und, wenn ich aufrichtig und unbefangen über die Sache mein Urtheil aussprechen soll, etwas gar niM ändern; denn es würde dang das Recht von denen, die es jetzt ausgestht haben, nicht mehr ausgeübt, sondern auf Andere übertragen werden. Abg. v.d. Planitz? Es hat ein von mir sehr geehrter Ab geordneter unserer Kammer bei Bevorwortung einiger der heute !der Kammer vorliegenden Petitionen die Asußerung gethanr z „Welchen großen Schaden das Wildthut, das ist aus, dem Ein gänge der Petitionen zu ersehen, die in einem Jahre an uns ge langen, wo-der Wildstand sich so bedeutend vermindert hat," Ich folger? aus dem Eingänge dieser Petitionen etwas ganz An deres. Ich erblicke darin nicht- daß sie durch große Wildschäden . hervorgerufen sind, nein, sondern vielmehr von der Idee, daß der Grundbesitz so lange nicht qlS vollständig emaneipirt anzusehen ist, so lang?, bas Jagdrecht nicht ebenfalls beseitigt ist. Nun muß ich aber doch bekennen, daß ich diese Idee für eine irrthsim- liche ansehe, von der ich, wenn ich auch zugeben wist, daß sie in unserm Wolke ziemlich verbreitet ist, hoffe, daß sie sich nach und 'nach vermindern oder ganz verschwinden wird, und-daß, wenn nicht wirkliche Klagen über durch allzu großen Wildstand herhei- ,geführte Schäden hervorgerufen worden sind, man sich gänzlich, iberuhjgen wird. In der Theorie kann die Sache richtig sein, in, . der praktischen Ausführung aber ist sie unmöglich, mithin falsch, Es wird sich daher nach,und nach immer mehr die Ansicht zur Ueberzeugung umgestalten, daß es unmöglich ist, daß ein Grund- Wcksbesitzer einem,, andern nichtchas Recht zugestehen müsse; chsspn selbst an den Orten,, wo die Jagd gemeinschaftliches Eigen-. Ithum ist, ist es immer unabwendbar, daß ein Anderer die Flur jdes Eigenthümers mit bejagt, wenn dieser- auch, dagegen das , Recht hat, di? Jagd auf der Flur des Andern auszuüben. Me inachtheilig ein so allgemeines Jagdrecht ist, haben mehrere Spre- cher vor mir schon beleuchtet. Es geht dies auch daraus hervor, daß man an vielen Orten, wo das Jagdrecht von einer größcrn Gemeinschaft ausgeübt wurde, davon abgesehen hat. Man hat die Jagd in den Städten, wo die Bürgersix selbst ausübtett, ver pachtet und läßt das Recht irn Namen der Commun vom Pachter ausübey. Die Idee, daß der Grund und Boden von Niemand, iapders betreten würde, ist daher irrig, und diesen Jrrthum wird -man sicher bei ruhiger Ueberlegung und Prüfung der.Angst.egen- 'heit erkennen. In der französischen Revolution wurde das Jagd recht aufgegeben-un- ging auf die Nation Über. Da sagte an- ifangs. die ganze Ngtjon,. dies war ein Zustand, der dem Grund besitzer noch weniger zuträglich, schjen. Nach und nach, wurde chiese bewogen, die,, große. Anzahl der Jägxr,zu vermindern.? Was entstand nun? Man gab das Recht der Jagd nur -an Ein- zelneund.an die, welche,sich Erlaubnißscheine oder-sogenannte porto ä'srmes lösten. Sie zahlten 15 Francs oder 4 Thaler und
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