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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1845/46,3
- Erscheinungsdatum
- 1846
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1846,2.K.,3
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028057Z3
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028057Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028057Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Bemerkung
- Seitenzahlen 2527-2536 sind nicht vergeben
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1845/46
- Titel
- 94. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1846-04-18
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1845/46,3 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis V
- Protokoll81. Sitzung 2185
- Protokoll82. Sitzung 2221
- Protokoll83. Sitzung 2257
- Protokoll84. Sitzung 2295
- Protokoll85. Sitzung 2321
- Protokoll86. Sitzung 2351
- Protokoll87. Sitzung 2375
- Protokoll88. Sitzung 2385
- Protokoll89. Sitzung 2415
- Protokoll90. Sitzung 2449
- Protokoll91. Sitzung 2469
- Protokoll92. Sitzung 2497
- Protokoll93. Sitzung 2519
- Protokoll94. Sitzung 2553
- Protokoll95. Sitzung 2569
- Protokoll96. Sitzung 2593
- Protokoll97. Sitzung 2619
- Protokoll98. Sitzung 2651
- Protokoll99. Sitzung 2683
- Protokoll100. Sitzung 2709
- Protokoll101. Sitzung 2737
- Protokoll102. Sitzung 2765
- Protokoll103. Sitzung 2793
- Protokoll104. Sitzung 2819
- Protokoll105. Sitzung 2847
- Protokoll106. Sitzung 2879
- Protokoll107. Sitzung 2909
- Protokoll108. Sitzung 2943
- Protokoll109. Sitzung 2975
- Protokoll110. Sitzung 3011
- BandBand 1845/46,3 -
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von dem hohen Gesammtmimsterium an dieselbe gelangt ist, sich endlich entschlossen hat, an die Kammer den Antrag zu fiel, len, die ihr zugewiesenen Petitionen an die erste Deputation abzugeben, und zwar aus dem Grunde, weil die Deputation nicht wünschen konnte, die Kammer zweimal mit einer Diskus sion über einen und denselben Gegenstand zu beschäftigen, und dann, weil, wenn die dritte Deputation über die ihr zugewie- senen Petitionen einen genügenden Bericht hätte erstatten wol len, sie offenbar hatte wünschen müssen, auf das Allerhöchste DccretBezug nehmen zu dürfen, welches der ersten Deputation voeliegt, und worüber noch ein Bericht Seiten der ersten De putation bevorsteht. Also aus diesen Gründen hat die dritte Deputation allerdings den Beschluß gefaßt, bei der Kammer sich dahin zu verwenden, daß sie die fraglichen Petitionen an die erste Deputation verweisen wolle. Will demnach die Kam mer nach dem Vorschlags der dritten Deputation diese Verwei sung beschließen? — Einstimmig Ja. Präsident Braun: Wir gehen nunmehr zum zweiten Gegenstände der heutigen Tagesordnung über, zur Fortsetzung der Berathung des Berichts über mehrere Petitionen, die Ab- lösung der Jagd rc. betreffend. Ich ersuche den Herrn Referenten, die Redflerbühne zu betreten. Es hat gegenwär tig der Abgeordnete Oberländer das Wort. Abg. Ob erländ er: Wenn die Majorität der Deputation nicht einen nach meiner Ansicht wesentlichen Punkt bei ihren Vorschlägen mit Stillschweigen übergangen hätte, so würde ich es vorgezogen haben, mit derselben stillschweigend zu stimmen. Da ich aber in ihren Anträgen etwas Wesentliches vermisse, so will ich mich darüber äußern. Ucber die Ablösung des Jagdbe- fugnisses selbst will ich der Kürze halber nicht weiter sprechen; allein daß dieselbe nach der Meinung des Herrn Commissars nicht eine Ablösung sein soll, wie eine andere Aufhebung einer Berechtigung auf fremdem Grund und Boden gegen Entschädi gung, sondern nur eine Uebertragung von einem jetzt Berechtig ten auf einen andern Berechtigten, damit kann ich mich nicht ein verstanden erklären. So viel ist gewiß, die Jagd auf fremdem Grund und Boden, in so fern dieselbe Privatpersonen zusteht, ist eine Servitut. Durch die Ablösung nuir wird bewirkt, daß der Berechtigte gegen Empfang einer Entschädigung auf das Recht verzichtet, auf dem Grundstücke des Andern zu seinem Vortheile etwas vorzunehmen, sich der darauf befindlichen jagdbaren Thiere zu bemächtigen. Daß der Ablösende sodann selbst diese Hand lung auf seinem Besitzthume vornehmen kann, ändert gar nichts an der Sache. Das ist der Fall bei andern Ablösungen auch, z. B. bei dem Trift- und Hutungsrechte; da kann man auch sa gen, daß die Uebertragung von einem jetzt Berechtigten auf einen Andern erfolgt. Der Serviens wird durch die Ablösung berech tigt, das auf seinem Grundstücke allein zu thun, was vorher der Berechtigte durfte. Das kommt zuletzt auf eins und dasselbe' hinaus. Es ist nur der Unterschied, daß beim Jagdbefugnisse der Berechtigte den Grundbesitzer in der Regel ganz auszuschlie ßen berechtigt war. Wenn sodann von einem Abgeordneten be merkt worden ist, daß es rein unmöglich sei, die Jagd abzulösen, so kann ich dem freilich eben so wenig beistkmmen, als daß, wie derselbe Redner bemerkte, die Patrimonialgerichte bei der Unter suchung der Wildschaden und der Ermittelung der Schäden» qnsprüche der Beschädigten freie und unabhängige Behörden sein sollen; denn so lange die Patrimonialrichter nach der Will kür ihrer Gerichtsherren und nach Belieben abgesetzt werden kön nen und, wie die Erfahrung lehrt, wirklich abgesetzt werden, so lange kann man nicht sagen, daß sie freie und unabhängige Be hörden seien. Es handelt sich lediglich darum, daß die Jagd als eine Berechtigung und Gerechtigkeit auf fremdem Grund und Boden, wie sie das Feudalrecht geschaffen, gegen Entschädigung aushöre. Etwas rein Unmögliches kann ich darin nicht finden, weil es schon oft geschehen ist, und mit der Zeit gewiß noch allge mein geschehen wird. Denn es ist die Jagdablösung eine For derung des konstitutionellen oder liberalen Princips. Die kon stitutionelle Gesetzgebung hat eben die Aufgabe, die Anmaaßun- gen der Gewalt gegenüber dem Vernunftrechte, wie sie aus -eM Mittelalter auf uns gekommen sind, nach und nach nicht auf dent Wege der Gewalt, sondern auf dem Wege des Gesetzes und des Rechts zu beseitigen. Es kann aber sein, daß darüber noch eine lange Zeit vergeht; denn die Vicomtes von Nyailles sind bei uns sehr dünn gesäet, so daß es zu einer vierten Augustnacht schwer lich kommen wird. Wenn ich also jetzt von der Ablösung absehe, so geschieht cs, weil das, was hierüber verhandelt wird, am Ende zu weiter nichts dient, als einem Principe treu zu bleiben, dessen Realisirung der Zukunft Vorbehalten bleibt. Ich beschränke mich daher auf das, was wir wirklich jetzt und unverlängt erreichen können, nämlich auf ein gutes Wildschädengesetz, und da geht meine Ansicht dahin, daß dieses aufzwei Grundsätze gebaut sein muß, nämlich auf E n tsch ä d ig u n g und S ch u tzr e ch t zugleich. Es mag nicht bestritten werden, daß dem Jagvberechtigten ein Eigenthumsrecht auf das Wild zusteht; aber daraus folgt noch nicht, daß er sein Wild auf Kosten Anderer halten darf. Es ist eine curiose Zumuthung für die Landwirthschast, daß der Bauer der Kostgeber für das Wild des Herrn sein soll, jedoch so, daß das Kostgeld erst nach dem Fräße ausgemittelt und, wie die Er fahrung lehrt, in der Regel zu Wasser gemacht wird. Ich be streite das Recht, daß der Landmann dulden soll, daß ihm die sauer erworbenen Früchte seiner Felder von dem Wilde eines fremden Herrn abgefressen werden. Es ist das eine Be einträchtigung des Gemeinwohls. Was nun den Schutz anlangt, welchen zweiten Hauptpunkt eines Wildschäden- gefetzes die Deputation eben mit Stillschweigen übergan gen hat, so braucht man nur auf den allgemeinen Rechts grundsatz zurückzugehen. So wie jedem Staatsbürger das Recht der Nothwehr zusteht, wenn er persönlich oder wenn sein Eigenthum von Menschen angegriffen wird, so muß auch jedem Grundeigentümer das Recht zustehen, die Früchte seiner Arbeit gegen wilde Thiere zu schützen, das Wild ahzuhalten, zu vertreiben und, wenn es zu Schaden geht, sogar zu erlegen. Denn was dem Bürger gegen Menschen zustchft das wird ihm wohl auch gegen Bestien und wilde Thiere zu-
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