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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1845/46,3
- Erscheinungsdatum
- 1846
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1846,2.K.,3
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028057Z3
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028057Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028057Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Bemerkung
- Seitenzahlen 2527-2536 sind nicht vergeben
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1845/46
- Titel
- 94. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1846-04-18
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1845/46,3 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis V
- Protokoll81. Sitzung 2185
- Protokoll82. Sitzung 2221
- Protokoll83. Sitzung 2257
- Protokoll84. Sitzung 2295
- Protokoll85. Sitzung 2321
- Protokoll86. Sitzung 2351
- Protokoll87. Sitzung 2375
- Protokoll88. Sitzung 2385
- Protokoll89. Sitzung 2415
- Protokoll90. Sitzung 2449
- Protokoll91. Sitzung 2469
- Protokoll92. Sitzung 2497
- Protokoll93. Sitzung 2519
- Protokoll94. Sitzung 2553
- Protokoll95. Sitzung 2569
- Protokoll96. Sitzung 2593
- Protokoll97. Sitzung 2619
- Protokoll98. Sitzung 2651
- Protokoll99. Sitzung 2683
- Protokoll100. Sitzung 2709
- Protokoll101. Sitzung 2737
- Protokoll102. Sitzung 2765
- Protokoll103. Sitzung 2793
- Protokoll104. Sitzung 2819
- Protokoll105. Sitzung 2847
- Protokoll106. Sitzung 2879
- Protokoll107. Sitzung 2909
- Protokoll108. Sitzung 2943
- Protokoll109. Sitzung 2975
- Protokoll110. Sitzung 3011
- BandBand 1845/46,3 -
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stehen! Nur auf diese Weise kommt die Jagd auf den Rechts boden. Ich meine den Rechtsboden, der in der Brust des freien Menschen wurzelt. Allein dieses Befugniß der Nothwehr, wenn es von jedem Einzelnen ausgeübtwerdensollte und dürfte, würde die nachtheiligsten Folgen mit sich bringen, es würde Unordnun gen aller Art veranlassen. Das ist auch mit ein Grund, weshalb die Minorität überhaupt und ganz von der Ablösung absehen zu müssen glaubt. Aber es giebt schon noch Mittel und Wege, diese «achtheiligen Folgen und Unordnungen zu vermeiden. Das Gesetz muß die Grenzen der Nothwehr so bezeichnen, daß weder der Jagdeigenthümer beeinträchtigt, noch die öffentliche Sicher heit gefährdet wird. Ist dieses möglich, und cs ist es, so ist da durch auch die Möglichkeit eines Schutzes, der Nothwehr gegen wilde Thiere wegen Beeinträchtigung des Eigenthums gegeben, eben so wie das Recht der Nothwehr gegen in das Eigenthum eines Dritten einfqllende Menschen. Ich glaube, daß die Vor kehrungen hierzu sehr leicht sind. Wenn in den Gemeinden ei nem anzustellenden und zu verpflichtenden Manne der Auftrag gegeben wird, den Schütz gegen das zu Schaden gehende Wild im Auftrage sämmtlicher Grundstücksbesitzer auszuüben, so kön nen Unordnungen und Fährlichkeiten gar nicht vorkommen, we nigstens nicht mehr, als wenn die Herren auf die Jagd gehen. Es würde dies natürlich nur sacuttativ sein. Es muß nicht jede Gemeinde einen solchen Mann haben, der in ihrem Namen das Älecht der Nothwehr gegen das Wild ausübt, sondern cs würde nur jeder Gemeinde freigestellt sein. Die Gemeinden, innerhalb Heren Fluren es keine Wildschäden zieht, werden, keine Wild schützen anstellen. Wo sie aber in dem Falle sind, das Recht der Nothwehr gegen wilde Thiere auszuüben, da wird sich wohl kein Bedenken finden, den Gemeinden dieses Recht zu gestatten, denn cs gebührt ihnen von Gott und Rechts wegen. Ich möchte wissen, wer es ihnen wehren sollte und wo esindcrGesetzgebung verboten ist. Sobald im Falle der Nothwehr das zu Schaden gehende Wild erlegt worden ist, muß solches dem Jagdeigenthü mer sofort angezeigt werden, und dieser hat das Recht, sich seines Eigenthums zu bemächtigen, das Wild an sich zu nehmen. Wenn ein solcher Beauftragter ein öffentlich angestelller und verpflichteter Diener ist, so wird, wie gesagt, von Unordnung "nicht dieRede sein; denn sonst müßte man auch von jeder andern Polizei- und Rechtsausübung Unordnung befürchten. Der Wildschütz, wie ich den Beauftragten nennen will, dürfte sich «icht aus den Marken des Bezirks begeben, und jede Verletzung der ihm vorgezeichneten Schrqnken wäre eine Verletzung des Diensteides und hiernach criminalrechtlich zu bestrafen. Wenn man von Wildschäden redet, darf man freilich nicht diejenigen Gegenden zum Maaßstabe nehmen, in welchen, wie von einem Abgeordneten gesagt worden ist, ein Häschen zu einer Selten heit gehört, sondern man muß diejenigen Gegenden vor Augen haben, wo Hirsche, Rehe und Hasen in Menge vorhanden sind, und daß es wirklich noch solche Gegenden im Vaterlande giebt, das wissen blvs diejenigen nicht, welche sich nicht danach umge sehen haben. Daß aber die Entschädigung, wie sie bis jetzt zu erlangen war, keine volle ist, geht daraus hervor, daß das zehnte Mal die beschädigten Grundstücksbesitzer cs gar nicht der Mühe werth halten, auf Entschädigung anzutragen. Daher kommt es auch, daß, was die fiskalische Jagd anlangt, im Budjet dafür nichtviel ausgesetztist. Ich habe selbst ein Beispiel in meinerEr- sahrung, wo dicEntschädigungssumme für Wildschäden garbedeu tend hätte ausfallen können. Wir haben es aber unterlassen. Ich meine die Stadtgcmeinde zu Zwickau. Diese besitzt im Oberge birge einen ziemlichen Wald, derBupkhardswald genannt. Dort werden alljährlich große Anpflanzungen gemacht, und alle Jahre werden dieselben vom Wilde vernichtet. D?r Schaden, der da durch verursacht wird, beläuft sich auf Tausende. Wir haben aber dessenungeachtet einen Anspruch auf Entschädigung nicht gemacht, weil die Erfahrung lehrt, daß zuletzt wenig herauskommt. Wenigstens steht die Entschädigung zum wirklichen Schaden in keinem gerechten Verhältniß. Wir haben aber einen andern Weg eingeschlagen; und cs ist sehr zu bedauern, daß dieser oft vergeblich eingeschlagen wird; wie es auch uns passirt ist. Denn obschon die Stadtgemeinde zu Zwickau für dieses ansehnliche Waldgrundstück einen eignen befähigten Förster angestcllt hat, welcher in dem im Walde befindlichen Forsthause wohnt, der ge wiß die Jagd waidmännisch ausüben würde, so sind wir doch mit unserm Gesuche, uns die Jagd in diesem Waldgrundstücke in Zeit-oder Erbpacht zu überlassen, abgewiesen worden. Wenn es wirklich in der Absicht der Staatsregierung liegt, in dieser Be ziehung soviel als möglich nachzuhelfen, so muß es freilich Wun der nehmen, daß in einem solchen prägnanten Falle gerade das Gegentheil geschieht. Nach mehrmaligem Sollicitiren haben wir endlich nach länger als Jahr und Tag eine abschläglicheAnt- wort erhalten, aber auch dann ohne Beifügung von Gründen. Das wollte ich nur beiläufig deshalb erwähnen, weil es rin Be weis ist, daß die Regierung nicht jede, ja nicht einmal die durch höchste Dringlichkeit herbeigeführte Gelegenheit beruht, um ent weder die Jagd erbpachtsweise auszuthun oder in Zeitpacht zu geben, um solch ausfälliger Beeinträchtigung des Eigenthums abzuhelfen. Wenn ich nun auf den Schutz zurückkomme, wie ihn der Grundeigenthümer gegen das Wild in Anspruch zu neh men berechtigt sein muß, wenn er gegen das Wild nicht schlechter gestellt sein soll, als gegen Menschen, so erlaube ich mir nunmehr einen förmlichen Antrag zu stellen, weil davon in den Anträgen der Deputation nichts vorkommt. Er soll zur Vervollstän digung desDcputationsantrags wegen dcrWildschädendienen. Ich würde also beantragen, daß zu den Vorschlägen der Depu tation no ch folg end er hinzukäme D a ß d i e w e g e n d e r W i l d- schäden beantragten gesetzlichen Bestimmungen auch auf solche zu erstrecken, durch welche den Grundbesitzern ein wirksamer Schutz gegen den Schaden des Wildes gestattet wird, wobei im All gemeinen davon auszugehen, daß den Gemeinden gestattet sei, durch anzustellende und zu verpflich tende Wildschützen in Auftrag der Grundbesitzer den Schutz gegen das zu Schaden gehende Wild äußersten Falls durch dessen Erlegung auszuüben." Man braucht sich über die weitere Modalität jetztnoch nicht auszu-
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