Suche löschen...
Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1845/46,3
- Erscheinungsdatum
- 1846
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1846,2.K.,3
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028057Z3
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028057Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028057Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Bemerkung
- Seitenzahlen 2527-2536 sind nicht vergeben
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1845/46
- Titel
- 94. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1846-04-18
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1845/46,3 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis V
- Protokoll81. Sitzung 2185
- Protokoll82. Sitzung 2221
- Protokoll83. Sitzung 2257
- Protokoll84. Sitzung 2295
- Protokoll85. Sitzung 2321
- Protokoll86. Sitzung 2351
- Protokoll87. Sitzung 2375
- Protokoll88. Sitzung 2385
- Protokoll89. Sitzung 2415
- Protokoll90. Sitzung 2449
- Protokoll91. Sitzung 2469
- Protokoll92. Sitzung 2497
- Protokoll93. Sitzung 2519
- Protokoll94. Sitzung 2553
- Protokoll95. Sitzung 2569
- Protokoll96. Sitzung 2593
- Protokoll97. Sitzung 2619
- Protokoll98. Sitzung 2651
- Protokoll99. Sitzung 2683
- Protokoll100. Sitzung 2709
- Protokoll101. Sitzung 2737
- Protokoll102. Sitzung 2765
- Protokoll103. Sitzung 2793
- Protokoll104. Sitzung 2819
- Protokoll105. Sitzung 2847
- Protokoll106. Sitzung 2879
- Protokoll107. Sitzung 2909
- Protokoll108. Sitzung 2943
- Protokoll109. Sitzung 2975
- Protokoll110. Sitzung 3011
- BandBand 1845/46,3 -
- Links
-
Downloads
- Einzelseite als Bild herunterladen (JPG)
-
Volltext Seite (XML)
lassen. DieStaatsregierung wird,wenndieselbegeneigt seinsollte, in dem von der Deputation erbetenen Gesetze die von mir bean tragte Bestimmung aufzunehmen, diese Modalitäten besser zu ermessen verstehen, als ich es wenigstens für den Augenblick ver mag. Hauptsächlich wäre bei einer solchen Einrichtung dafür zu sorgen, daß weder der Jagdeigenthümer beeinträchtigt, noch die öffentliche Sicherheit gefährdet würde. Das würden zwei Hauptbedingungen sein, auf welche bei einem solchen Gesetze Rücksicht zu nehmen wäre. Es ist übrigens dieser Gegenstand in der deutschen Gesetzgebung nichts Neues; denn soviel ich weiß, giebt es im Königreiche Württemberg dergleichen von den Grund stücksbesitzern zu Ausübung der Nothwehr gegen das Wild ange- stellte Wildschützen. Und, meine Herren, diejenigen, die sich so gern zu dem Grundsätze :keati pvssiäelltes bekennen, können nichts Besseres thun, als zu Herbeiführung eines solchen Gesetzes be- hülflich zu sein. Denn das ist der sicherste Weg, das Jagdbc- fugniß noch auf längere Zeit hinaus zu erhalten, das Gehässige, was es hat, zu beseitigen, und auf diese Weise die Grundstücks besitzer und das ganze Volk mit dem Feudaljagdrecht einigermaa- ßen auszusöhnsn. Ich bitte den Herrn Präsidenten, meinen Antrag zur Unterstützung zu bringen. Präsident Braun: Der Antrag lautet so: „Die wegen Wildschäden beantragten gesetzlichen Bestimmungen auch auf solche zu erstrecken, durch welche den Grundbesitzern ein wirksa mer Schutz gegen den Schaden des Wildes gestattet wird, wobei im Allgemeinen davon auszugehen, daß den Gemeinden gestattet sei, durch anzustellende und zu verpflichtende Wildschützen in Auftrag der Grundbesitzer den Schutz gegen das zu Schaden ge hende Wild äußersten Falls durch dessen Erlegung auszuüben." Ich frage die Kammer: ob sie den so eben vernommenen Antrag unterstützt? — Geschieht ausreichend. Präsident Braun: Wenn auch der Antrag im Laufe der Debatte gestellt zu sein scheint, so scheint er doch so zeitig vorge- bracht zu sein, daß er nur der Unterstützung eines Viertheils der .Kammer bedarf, weil der Abgeordnete sich gleich anfangs als Sprecher angemeldet hat und jetzt erst zum Worts gekommen ist. Königl. Commiffar v. Langenn: Der Abgeordnete, der so eben sprach, hat Einiges auf dasjenige erwidert, was, gestern von mir in Bezug auf die Characterisirung der Jagd gesagt worden ist, namentlich in Bezug auf die Gleichstellung des Jagdrechts mit den übrigen ablösbaren Servituten. Es ist dies nicht blos eine rein theoretische Auseinandersetzung gewe sen, zu der ich mich bewogen fand, sondern ich glaube, daß bei Beurtheilung dessen, was gestern Gegenstand der Discussion in dieser Kammer war, denn doch daran festzuhalten sei, daß ein Unterschied existire zwischen den im Königreiche Sachsen be reits abgclösten Rechten und dem der Jagd. Denn ich beziehe mich nochmals darauf, daß bei Frohnen und Huthungsberech- tigungen sofort mit der Ablösung und Bezahlung des Preises dafür das ganzeVerhältniß aufhört, hier aber das Object selbst bleibt und also nur von einem Eigenthümer zum andern über- H. 94. geht, im eigentlichen Sinne ein Recht expropriirt oder auf einen Andern übertragen wird. Was der geehrte Abgeordnete über das Verhältniß der Jagd zum constitutionellm Principe sprach, darüber will ich mich weiter nicht verbreiten, nur so viel aber glaube ich erwähnen zu müssen, daß es gerade die Centralsonne des konstitutionellen Princips sek, bestehende Rechte zu beachten und sie zu beschützen. Wenn man bei Beurtheilung der Jagd auf das Mittelalter übergeht, so will ich nicht als Lohredner jener Zeit auftreten. In Bezug auf den uns vorliegenden Gegenstand aber muß ich jedoch bemerken, daß wir hier nicht auf dieQuelle der Rechte in's Mittelalter zurückzugehen haben, sondern vielmehr auf das Jahr 1840, wo die Jagd durch ein Gesetz und selbst in den Diskussionen dieser Kammer als ein zu schützendes Recht ist anerkannt worden. Wenn ich gestern er wähnte, daß bei irgend einer Ablösung der Jagd auch die An nehmlichkeit derselben in Betracht kommen müßte, so wurde darauf in einer Weise erwidert, woraus resultirte, daß das völlig nicht zugegeben werden könne. Dennoch aber must ich dabei bleiben; denn, das wird Niemand leugnen, daß die An nehmlichkeit der Jagd an sich genommen den Preis derselben wirklich erhöhe, und daß alles das zur Berücksichtigung kom men müsse, was in Handel und Wandel den Preis einer Sache erhöht, zumal wenn dieselbe als Recht besteht. . Staatsminister v. Könneritz: Ich will mir nur ein Wort erlauben über den Antrag, die Anstellung von Wildschützen zu gestatten. Dieses Institut besteht allerdings in Württem berg, hat aber dort eine ganz andere Bedeutung in einer doppel ten Beziehung. Dort wird gar kein Wildschaden vergütet, und wahrend früher die Gemeinden nicht das Recht hatten, Wildschützen zu halten, hat man ihnen, um Schaden von ihren Fluren abzuwenden, nunmehr das Hatten von Wildschützen gestattet, statt der Verbindlichkeit der Entschädigung für die Jagdberechtigten. Es ist auch dort der große Unterschied, daß daselbst Hochwild besteht, was wir in Sachsen nur als eine Seltenheit kennen. Gegen das Hochwild mögen Wildschützen vonWerth sein, gegen das kleine sind sie in derThat von wenig Werth. Uebrigrns ist nach dem Gouvernementspatent das Abtreiben des Wilds nachgelassen, aber nicht mit Schießgewehr. Das Abtreiben von Hasen und Rehen durch Wildschützen wird aber überhaupt keinen Nutzen gewähren. Abg.v. Haase: Meine Herren! Da dieser Gegenstand bereits die gestrige Sitzung völlig in Anspruch genommen hat, auch noch viele Sprecher sich angemeldet haben, so will ich Ihnen nur in kurzen Worten meine Ansichten über denselben mittheilen. Ich glaube, die Ungunst, welche von Seiten der verpflichteten Grundstücksbesitzer gegen die Jagd sich äußert, trifft nicht sowohl die Jagd selbst, als vielmehr die Art und Weise, wie sie von den Berechtigten oder deren Stellvertretern aus geübt wird. Und allerdings ist es nicht zu verkennen, daß hier und da die JaZd nicht mit der Rücksicht und Schonung aus geübt wird, welche dieBilligkeit erheischt. Dies, meine Herren, ist nach meinerÄnsicht der hauptsächlichste Grund dieser Un gunst. Zu solchen Härten und Rücksichtslosigkeiten zähle ich, 2
- Aktuelle Seite (TXT)
- METS Datei (XML)
- IIIF Manifest (JSON)
- Doppelseitenansicht
- Vorschaubilder