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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1845/46,3
- Erscheinungsdatum
- 1846
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1846,2.K.,3
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028057Z3
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028057Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028057Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Bemerkung
- Seitenzahlen 2527-2536 sind nicht vergeben
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1845/46
- Titel
- 94. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1846-04-18
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1845/46,3 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis V
- Protokoll81. Sitzung 2185
- Protokoll82. Sitzung 2221
- Protokoll83. Sitzung 2257
- Protokoll84. Sitzung 2295
- Protokoll85. Sitzung 2321
- Protokoll86. Sitzung 2351
- Protokoll87. Sitzung 2375
- Protokoll88. Sitzung 2385
- Protokoll89. Sitzung 2415
- Protokoll90. Sitzung 2449
- Protokoll91. Sitzung 2469
- Protokoll92. Sitzung 2497
- Protokoll93. Sitzung 2519
- Protokoll94. Sitzung 2553
- Protokoll95. Sitzung 2569
- Protokoll96. Sitzung 2593
- Protokoll97. Sitzung 2619
- Protokoll98. Sitzung 2651
- Protokoll99. Sitzung 2683
- Protokoll100. Sitzung 2709
- Protokoll101. Sitzung 2737
- Protokoll102. Sitzung 2765
- Protokoll103. Sitzung 2793
- Protokoll104. Sitzung 2819
- Protokoll105. Sitzung 2847
- Protokoll106. Sitzung 2879
- Protokoll107. Sitzung 2909
- Protokoll108. Sitzung 2943
- Protokoll109. Sitzung 2975
- Protokoll110. Sitzung 3011
- BandBand 1845/46,3 -
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rung mit erdulden müssen; und nehmen sse auch diese Rücksicht nicht, so werden sie vielleicht auf das Bestehen ihrer eignen Be rechtigung so vielRücksicht nehmen, um einzusehen, daß konstant fortgesetzte Mißbräuche allerdings zuletzt zur Aufhebung des Jagdrechts selbst führen könnten. Ich wende mich schließlich noch zu einer Aeußerung des Ab geordneten Joseph, welcher eine für die gegenwärtige Gesetzge bung nachtheilige Parallele zwischen derselben und der Bestim mung des Generalgouvernements vom Jahre 1814 zog. Er sagte, das Gouvernement habe im Jahre 1814 mehr für die Jagd leidenden gethan, als die gegenwärtige Gesetzgebung. Allein der geehrte Abgeordnete wolle bedenken, daß im Jahre 1814 das Land vom Kriege verwüstet war und schleuniger Aufhülfe und Schutzes bedurfte; er wolle bedenken, daß überhaupt in jener Zeit ganz andere Sorten Wild und in viel größerer Menge gehegt wurden, von welchen die so schädlichen Wildschweine heute gar nicht mehr im Freien vorhanden, das Rothwild aber in seiner Zahl außerordentlich beschränkt worden ist, und daß jene Menge schäd lichen Wildes in Folge der Kriegsverwüstung viel empfindlicher als sonst auf dem Lande lastete; er wolle endlich bedenken, daß das Generalgouvernement von 1814 ein Fouveruement 6s tsit war, und sich mit den augenblicklich nothwendigen Maaßregeln zu beschäftigen, weniger den rechtlichen Standpunkt in's Auge zu fassen hatte. Unsere Gesetzgebung aber ist darauf aus, sich zunächst auf den Boden des Rechts zu stellen, und dafür, daß sie dieses thut, sollte ich meinen, verdiente sie eher Lob, als Kabel. Abg. H euberer: Der geehrte Abgeordnete a. d. Winckel meinte, es habe gestern ein Redner es als das Rechtsgefühl ver letzend oder ihm zuwider bezeichnet) wenn ein Berechtigter die Jagd auf dem Grundstück eines Andern ausübt rc. Er hat jeden falls mich gemeint. Es liegen mir aber die stenographischen Blätter vor, und ich muß seine Aeußerung dahin berichtigen, daß ich gesagt habe, ich hätte gewünscht, daß die hohe Bildung unse rer Zeit würde dasZartgefühl der Berechtigten so weit ge weckt hab?n, daß sie es unter ihrer Würde hielten rc." Ich habe also das Wort: „Zartgefühl" gebraucht. Wenn ich jetzt nicht weiter sprechen kann, so würde ich mir das Wort später noch ein mal erbitten. Präsident Braun: Ich habe geglaubt, der Abgeordnete hatte blos um das Wort zur Berichtigung gebeten. Abg. Heuberer: Ich werde also später nochmals um das Wort bitten. Abg. v. Zezschwitz: Das Jagdbefugniß ist ein ge setzlich anerkanntes Recht. Es gehört in die Classe der Servituten, welche die Besitzer der benachbarten Grundstücke, als einen Th eil des Werthes derselben, mit erworben, dagegen die Besitzer der verpflichteten Grundstücke als eine Reallast mit über nommen haben. Es versteht sich, daß, wie jede Servitut, so auch die Jagdservitut mit Maaß und Schonung, vivMer ausgeübt werden muß. Der Staat hat, durch seine Organe, darüber zu wachen, daß das Wild nicht sin übermäßiger Menge gehegt, daß nicht in solchen Zeiten gejagt werde, wo es den Feldern nachtheilig ist, und daß der Gottesdienst an Sonn- und Feiertagen nicht gestört werde. Aber andererseits darf ein wohlhergebrachtes Recht, welches unter dem Schutze des §. 31 derVerfassungsmkunde steht, nicht so beschränkt werden, daßder Gebrauch desselben unmöglich gemacht würde. Nur der Miß brauch soll in angemessenen Schranken ? gehalten werden. Wenn man die Seite 33 des Deputationsberichts beantragte Bestimmung treffen wollte: „Daß aller und jeder Schaden, welcherdmchjagdbareThiere allerArt an Feldern, Wie sen, Garten und Hölzern verursacht wird, sich zu einem Anspruch auf Vergütung eigne ", so würde dies selbst denmäßigen Ge- brauch des Jagdrechts hindern und in der That einer Aufhe bung .des Jagdrechts ohne Entschädigung gleichkommen. Et was Anderes ist es, das Jagdrecht abzulösen. Da treten aber die Bedenken ein, welche von der Minorität der Deputation, so wie vom Herrn König!. Commiffar und von einigen Rednern be reits angeführt worden sind, nämlich: die Schwierigkeit der Er mittelung des Werthes, so wie der Umstand, daß der Gegenstand der Jagd, das Wild, durch die Ablösung nicht verschwinden, mithin die Wildschäden dadurch nicht beseitigt werden würden, man müßte denn darauf ausgehen, das Wild in Sachsen gänz lich auszurotten, was aber aus nationalöconomischen Gründen nicht zu wünschen wäre, da solchenfalls das Geld für Wildpret, Felle u. s. w. aus dem Lande gehen und das Wild dennoch hin und wieder über die Grenzen in unser Land kommen würde. Wenn daher eine gänzliche Vertilgung des Wildes unthunlich ist, so würde durch die fragliche Jagdablösung nur ein Ueb er tragen des JagdrechtS von den jetzt Berechtigten aufAn- dere bewirkt werden. Es ist dabei zu bedenken, ob das Zagdbe- fugniß, unter Oberaufsicht des Staates, in den Händen der jetzigenBerechtigten nicht passender sich befindet, als es in Folge der Ablösung der Fall sein würde; es ist zu erwägen, ob nicht polizeiliche Bedenken, wegen Mißbrauchs der Schieß gewehre, dann eintreten würden. In der Gegend, wo ich wohne, ist ein Grenzstädtchen nicht fern, wo es aktenkundig ist, daß da durch, daß jedes Mitglied der Commun beliebig mit dem Schieß gewehre auf die Jagd gehen kann, die Moralität nicht befördert, sondern Unordnungen, Grenzüberschreitungen, ja sogar arge Ercesse hervorgerufen worden sind. Ohne nähet hierauf ein zugehen, und ohne zu bezweifeln, daß es in dem fraglichen Grenz städtchen nicht auch viele rechtschaffene und achtungswerthe Leute gebe, berufe ich mich auf das Zeugniß der Herren Abge ordneten aus jener Gegend in Betreff der von dem fraglichen Grenzstädtchen originirenden Jagdexcesse. Bei diesen An sichten und Erfahrungen kann ich mich allerdings mit der Depu tation nicht einverstanden erklären, insonderheit was den von der Majorität derselben gestellten Antrag auf einseitige Abiö- sungdesJagdrechts betrifft. Ich glaube vielmehr, daß mit den jetzigen gesetzlichen Bestimmungen in Betreff der Jagd aus zureichen sein wird, wenn der Staat durch seine Organe gehörig darüber wacht, daß die Berechtigten die Jagd mit Maaß und
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