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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1845/46,3
- Erscheinungsdatum
- 1846
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1846,2.K.,3
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028057Z3
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028057Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028057Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Bemerkung
- Seitenzahlen 2527-2536 sind nicht vergeben
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1845/46
- Titel
- 95. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1846-03-20
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1845/46,3 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis V
- Protokoll81. Sitzung 2185
- Protokoll82. Sitzung 2221
- Protokoll83. Sitzung 2257
- Protokoll84. Sitzung 2295
- Protokoll85. Sitzung 2321
- Protokoll86. Sitzung 2351
- Protokoll87. Sitzung 2375
- Protokoll88. Sitzung 2385
- Protokoll89. Sitzung 2415
- Protokoll90. Sitzung 2449
- Protokoll91. Sitzung 2469
- Protokoll92. Sitzung 2497
- Protokoll93. Sitzung 2519
- Protokoll94. Sitzung 2553
- Protokoll95. Sitzung 2569
- Protokoll96. Sitzung 2593
- Protokoll97. Sitzung 2619
- Protokoll98. Sitzung 2651
- Protokoll99. Sitzung 2683
- Protokoll100. Sitzung 2709
- Protokoll101. Sitzung 2737
- Protokoll102. Sitzung 2765
- Protokoll103. Sitzung 2793
- Protokoll104. Sitzung 2819
- Protokoll105. Sitzung 2847
- Protokoll106. Sitzung 2879
- Protokoll107. Sitzung 2909
- Protokoll108. Sitzung 2943
- Protokoll109. Sitzung 2975
- Protokoll110. Sitzung 3011
- BandBand 1845/46,3 -
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2576. verstehen, weil ich nicht einsehe, wie die Wildschäden beseitigt werden sollen. Es bleibt also eine halbe Maaßregel um so mehr, als das Deputationsgutachten die Ablösung nur auf einseitigen Antrag gestellt hat. Etwas Anderes wäre es, wenn sie einen allgemeinen Zwang festgestellt hätte, wonach Jeder ablösen müßte; so aber werden bedeutende Collisivnen dadurch eintreten, daß Girier ablöst und der Andere nicht. Dann ist mir die Ab lösung selbst in Beziehung auf Maaßstäbe bedenklich, und ich weiß nicht, wie herauszukommen sein wird, namentlich in Bezug auf die hohe, mittlere und niedere Jagd. Ich komme nun zu den Anträgen des Abgeordneten Schumann. Der erste Antrag, wenn ich ihn recht gehört habe, ging dahin, daß den Beschädig ten nachgelassen werde, bei der Würderung der Schäden einen Sachverständigen nach der gewöhnlichen Proceßregel zu stellen. So viel ich weiß, hat er diesen Antrag dadurch motivirt, daß er sagte, die Forstbedienten wären dabei betheiligt und würderten doch selbst. Bei Privatwaldungen kann davon nicht die Rede sein, weil sie dabei nicht roncurriren, und bei den Wildschäden in Bezug auf den Staat ist nach Seite 28 des Berichts die Bestim mung getroffen, daß die Wildschäden von den Landgerichten ge- würdrrt werden und das Fachpersonal nur zugegen ist. Daß, obschon davon nichts erwähnt, der Betheiligte dabei ist, versteht sich von selbst, weil er das Grundstück vorzeigen muß; aber ich glaube, daß mit dem Anträge Niemandem gedient sein kann. Wie wird sich die Sache nach den Proceßregeln gestalten? Der Beschädigte wird einen Sachverständigen ernennen, der Fiscus einen und das Gericht einen. Bei den Privatschäden aber wird gleichfalls der Beschädigte einen Sachverständigen ernennen, eben so das Gericht und dann der Rittergutsbesitzer. Das wird also ein Berhältniß werden, wie Z; denn es ist das Mißtrauen gegen den Gerichtsverwalter so stark ausgesprochen worden, daß man Gerichtsverwalter und Gerichtsherrn für unam persormm halten müßte. Also damit wird nicht gedient sein, obschon ich nicht weiß, statt dergemeinenProceßregel eine bessere zu machen. Doch hat auch jene Regel nach den Erfahrungen besonders bei Pachtübergaben ihre Bedenken; denn es wird der Eine eine ent setzlich hohe, der Andere eine außerordentlich niedrige Taxe stel len. Ob dabei die Moralität gewinnt, mag Jeder selbst ermes sen. Der zweite Antrag des Abgeordneten Schumann betrifft den Kostenpunkt. Bei der Würderung der Wildschäden, glaube ich, ist nach dem summarischen Verfahren, wie es jetzt steht, ein Sachwalter nicht nöthig, und in meiner Erfahrung ist mir wenig vorgekommen, daß einer zugezvgen worden wäre. Kommt da gegen die Sache zum Proceß, so geht es nach den gewöhnlichen Regeln des Protestes und es würde „bei vollem Beweis" auf Kvstenersatz erkannt werden. Mit Bedauern muß ich allerdings darüber mich aussprechen, daß der Rittner'sche Antrag auf eine Gesetzvorlage über die Grenzen des Jagdbefugnisses keinen An klang gefunden hat. Ich kann nicht darüber weiter sprechen, da er abgeworfen worden ist, sondern will nur einige Beispiele an führen, um auf den fünften Deputationsantrag zu kommen. In meinem Orte ereignete sich der Fall, daß ein Hausbesitzer am Markte einenHausmarder fing, nachdem er ihm mehrereHühner und Tauben geholt hatte. Der Forstbediente kam, machte An sprüche darauf und erhielt ihn. Da scheint es mir zu weit zu gehen, wenn das Jagdbefugniß bis in die Wohnung, ja zuletzt bis in die Schlafkammer reicht, wenn der Hausmarder dort ein dringt und gegen ihn der Forstbediente das Jagdbefugniß aus übt. Ein zweites Beispiel war vor zwei Jahren. Da kam ein weißer Hirsch, setzte über den städtischen Zaun hinweg, wollte über die Mauer springen, konnte aber die Höhe nicht erreichen, stieß sich an den Arsten an, rannte die Mauer ein und siel todt nieder. Der Schaden ist ersetzt worden, und es ist also von einer Beschwerde hierbei nicht die Rede, sondern ich führe es nur als Beispiel an, um gleichfalls auf das Deputationsgutachten zu kommen. Einen dritten Fall haben Sie bei den Fischottern, die bekanntlich die Teiche ausräumen. Ich muß das erwähnen, weil im Deputationsantrage blos von dem Wilde in den Gärten, Wiesen, Wäldern und Feldern die Rede ist, aber nicht das Wild in den Teichen und Weinbergen erwähnt ist, und ich hätte ge wünscht, daß die Deputation statt alles dessen gesagt hätte: „ohne Unterschied des betreffenden Gegenstandes". Damit würde ich zufrieden gewesen sein. Von dem Herrn Abgeordne ten Joseph wurde die Beschädigung des fremden Eigentums in Bezug auf die Ausübung der Jagd für straffällig erklärt, und zwar nach Artikel 288 des Criminalgesetzbuchs. Allein dort ist nur von boshafter oder muthwilliger Beschädigung die Rede. Tritt diese ein, so versteht sich die Strafbarkeit von selbst, aber in der Allgemeinheit kann man dies nicht zugestehen. Der Herr Abgeordnete a. d. Winckel erwähnte, daß die Grundstücke höher verkauft würden, wenn Wildschäden davon zu berechnen wären. Ich gebe zu, daß es zu einer Zeit geschehen ist, wo Manches mit Kräutern zuging, aber jetzt ist nicht mehr davon die Rede. Mir ist freilich bekannt, daß die Wildschäden bei den früher» Ertrags anschlägen mit eingerechnet wurden, da hat man die Wildschäden zu den Revenuen veranschlagt; daß aber dies jetzt nicht vorfal len kann, ist gewiß; denn es wird keinem Käufer oder Pachter einfallen, etwas darauf zu geben. Den Oberländer'schen An trag hatte ich wahrscheinlich falsch verstanden; denn ich wollte Mehreres dagegen sagen, ich habe ihn aber heute nochmals ein gesehen und finde, daß er sich dem Gouvernementspatente nä hert. Im Allgemeinen würde ich nichts dagegen haben; nur wenn darin vorkommt, daß im äußersten Falle der Schütze schießen könne, so kann das sehr verschieden ausgelegt werden, und ich bin überzeugt, es wird manche Kugel über die Grenze hinaus reichen. Wenn im Allgemeinen erwähnt worden ist, daß das Jagdvergnügen doch nicht höher stehen könne, als der länd liche Grundbesitz und die Befreiung desselben, so muß man da miteinverstandensein; aber das hoffe ich von Ihnen allerseits, daß Sie nicht das landesherrliche Vergnügen beeinträchtigen wollen. Das Zutrauen habe ich. Anträge stelle ich nicht, weil sie sehr häufig in Seifenblasen übergehen und durch Häufung von Anträgen die Sache nur verwickelter wird; aber im Allge meinen muß ich doch die Ansicht aussprechen, daß Privatrechte möglichst geschont werden möchten, aber auch der Beschädigte in aller und jeder Beziehung, möge die Beschädigung von einer
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